Ausgewählte Anlagen Ghana/GH zum Stichtag 07.02.2023
Anhang II-A Ghana/GH zum Stichtag 07.02.2023
AUSNAHMEN VON DER LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
Unter Umständen fallen nicht alle in der Liste aufgeführten Waren unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.
Gemeinsame Bestimmungen
- Bei den in folgender Tabelle beschriebenen Waren können anstatt der in Anhang II dieses Protokolls genannten Regeln auch folgende Regeln angewandt werden.
- Ein nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweis muss folgenden Vermerk in Englisch enthalten:
„Derogation – Annex II-A to Protocol No. 1 - Materials of HS heading No. … originating from … used.“
Dieser Vermerk ist in Feld 7 der in Artikel 18 dieses Protokolls genannten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen oder der in dessen Artikel 21 genannten Ursprungserklärung beizufügen. - Ghana und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergreifen die jeweils notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Anhangs.
HS Position | Warenbezeichnung | Spezifische Ausnahmeregelung für Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
Kapitel 2 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse | Alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
Kapitel 4 | Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem
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Kapitel 6 | Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
0812 bis 0814 | Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht; getrocknete Früchte, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen | Herstellen, bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 30 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 9 | Kaffee, Tee, Mate und Gewürze | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
1101 bis 1104 | Müllereierzeugnisse | Herstellen aus Vormaterialien des Kapitels 10, ausgenommen aus Reis der Position 1006 |
1105 bis 1109 | Mehl, Grieß, Pulver und Flocken von Kartoffeln usw.; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen | Herstellen, bei dem der Gehalt an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 20 GHT nicht überschreitet oder Herstellen aus Vormaterialien des Kapitels 10, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1006, bei dem die verwendeten Vormaterialien der Position 0710 und der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 12 | Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. |
1301 | Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
1302 | Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
| Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
1506 | Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. |
ex 1507 bis 1515 | Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
1516 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
Kapitel 18 | Kakao und Zubereitungen aus Kakao | Herstellen
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1901 | Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen
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1902 | Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: | Herstellen, bei dem
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1903 | Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. |
1904 | Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl und Grieß), vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen
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1905 | Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren | Herstellen, bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 11 20 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 20 | Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; aus anderen Vormaterialien als solchen der Positionen 2002, 2003 | Herstellen
oder Herstellen
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Kapitel 21 | Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: | Herstellen
oder Herstellen
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Kapitel 23 | Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter | Herstellen
oder Herstellen
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Kapitel 32 | Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Kapitel 33 | Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
ex Kapitel 34 | Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
ex 3404 | Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Kapitel 35 | Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Kapitel 36 | Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Kapitel 37 | Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Kapitel 38 | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
ex 3922 bis 3926 | Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
ex Kapitel 41 | Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
4101 bis 4103 | Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten: rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
4104 bis 4106 | Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet | Nachgerben von gegerbtem Leder |
Kapitel 42 | Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Kapitel 46 | Flechtwaren; Korbmacherwaren | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Kapitel 48 | Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
ex 6117 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken | Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamenten sowie Stricken (Herstellen von Formgestricken) oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) |
6213 bis 6214 | Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:
| Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(1) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
| Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
6307 | Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
6308 | Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 35 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten. |
ex Kapitel 64 | Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt |
Kapitel 69 | Keramische Waren | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
ex Kapitel 71 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
7106, 7108 und 7110 | Edelmetalle:
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 und 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
| Herstellen aus Edelmetallen in Rohform | |
7115 | Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. |
Kapitel 83 | Verschiedene Waren aus unedlen Metallen | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
ex 8302 | Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 8306 | Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Kapitel 84 | Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Kapitel 85 | Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Kapitel 87 | Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Kapitel 94 | Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
(1)
Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.