Ausgewählte Anlagen Japan/JP zum Stichtag 04.12.2021

Anhang 3-E Japan/JP zum Stichtag 04.12.2021

Artikel

BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

  1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Japan als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
  2. Absatz 1 gilt, sofern das Fürstentum Andorra im Rahmen der mit dem Beschluss 90/680/EWG des Rates vom
    26. November 1990 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra geschlossene Zollunion Erzeugnissen mit Ursprung in Japan dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Europäischen Union.
  3. Kapitel 3 gilt sinngemäß für die Zwecke dieses Anhangs.