Ausgewählte Anlagen Japan/JP zum Stichtag 01.10.2024

Anlage 3-B-1 Japan/JP zum Stichtag 01.10.2024

BESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE FAHRZEUGE UND FAHRZEUGTEILE


ABSCHNITT 1


Lieferantenerklärungen


Legt ein Lieferanten in Japan einem Hersteller von Erzeugnissen der Positionen 84.07 und 84.08 und der Positionen 87.01 bis 87.08 in Japan die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse vor, so kann der Lieferant eine Lieferantenerklärung vorlegen.


 


ABSCHNITT 2


Interimsschwelle der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für Fahrzeuge und Fahrzeugteile

  1. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck "Jahr" im ersten Jahr den Zwölfmonatszeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens und in allen folgenden Jahren den Zwölfmonatszeitraum nach Ablauf des vorherigen Jahres.
  2. Für Fahrzeuge der Position 87.03 wenden die Vertragsparteien die folgenden Regeln an:
    Vom ersten Jahr bis zum Ablauf
    des dritten Jahres
    Vom vierten Jahr bis zum Ablauf
    des sechsten Jahres
    Ab dem siebten Jahr
    MaxNOM 55 % (EXW); oder
    RVC 50 % (FOB)
    MaxNOM 50 % (EXW); oder
    RVC 55 % (FOB)
    MaxNOM 45 % (EXW); oder
    RVC 60 % (FOB)
  3. Die in den Tabellen der Buchstaben a bis c festgesetzten Interimsschwellen gelten für Erzeugnisse, die direkt von einer Vertragspartei in die andere Vertragspartei ausgeführt werden, nicht jedoch für Erzeugnisse, die als Vormaterialien in der ausführenden Vertragspartei in einem vollständiges Fahrzeug verbaut werden.
    1. Für Fahrzeugteile der Positionen 84.07 und 84.08 wenden die Vertragsparteien die folgenden Regeln an:
      Vom ersten Jahr bis zum Ablauf des dritten Jahres Ab dem vierten Jahr
      MaxNOM 60 % (EXW); oder
      RVC 45 % (FOB)
      MaxNOM 50 % (EXW); oder
      RVC 55 % (FOB)
    2. Für Fahrzeugteile der Positionen 87.06 und 87.07 wenden die Vertragsparteien die folgenden Regeln an:
      Vom ersten Jahr bis zum Ablauf des fünften Jahres Ab dem sechsten Jahr
      MaxNOM 55 % (EXW); oder
      RVC 50 % (FOB)
      MaxNOM 45 % (EXW); oder
      RVC 60 % (FOB)
    3. Für Fahrzeugteile der Position 87.08 wenden die Vertragsparteien die folgenden Regeln an:
      Vom ersten Jahr bis zum Ablauf des dritten Jahres Ab dem vierten Jahr
      CTH:
      MaxNOM 60 % (EXW); oder
      RVC 45 % (FOB)
      CTH;
      MaxNOM 50 % (EXW); oder
      RVC 55 % (FOB)

 


ABSCHNITT 3


Anwendung der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für bestimmte Kraftfahrzeuge durch Herstellungsverfahren für bestimmte Teile

  1. Zur Einhaltung der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln in Spalte 2 des Anhangs 3-B für Kraftzeuge der Unterpositionen 8703.21 bis 8703.90 gilt ein bei der Herstellung dieser Kraftfahrzeuge verwendetes Vormaterial der Spalte i in der nachstehenden Tabelle als Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei, sofern
    1. es die erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 des Anhangs 3-B für dieses Vormaterial erfüllt oder
    2. das mit diesem Vormaterial verbundene in Spalte ii der nachstehenden Tabelle genannte Herstellungsverfahren in einer Vertragspartei durchgeführt wird

      Tabelle


      Spalte i
      Einreihung im Harmonisierten System (2017)
      sowie spezifische Bezeichnung(1)
      Spalte ii
      zugehöriges Herstellungsverfahren
      7007.11 Vorspannen eines Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft, sofern keine Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.07 verwendet werden
      7007.21 Vorspannen oder Laminieren eines Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft, sofern keine Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.07 verwendet werden
      8707.10
      Karosserierohling(2) aus Stahl, für Kraftfahrzeuge der Unterpositionen 8703.21 bis 8703.90
       
      Herstellen aus Stahlhalbzeug ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.07, 72.18 und 72.24(3)
      8708.10  
      • Stoßstangen (ausgenommen Teile davon)
      Alle Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft aus Polymer und Flachstahl müssen geformt oder gepresst sein
      8708.29  
      • Karosseriepressteile (ausgenommen Teile davon)
      Alle Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft müssen geformt oder gepresst sein.
      • Türbaugruppen (ausgenommen Teile davon)
      Alle für die Innen- und Außenverkleidung der Türen verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft müssen geformt oder gepresst sein und
      alle verwendeten Türteile ohne Ursprungseigenschaft müssen zusammengebaut sein und
      Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 87.08 dürfen nicht verwendet werden.
      8708.50  
      • Triebachsen mit Differenzial, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen versehen
      Antriebswellen und Differenzialgetriebe sind aus flachgewalztem Metall ohne Ursprungseigenschaft hergestellt und
      Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 87.08 dürfen nicht verwendet werden
      • nicht angetriebenen Achseln (ausgenommen Teile davon)
      Nicht angetriebene Achseln sind aus flachgewalztem Metall ohne Ursprungseigenschaft hergestellt und
      Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 87.08 dürfen nicht verwendet werden
  2. Die Anwendung des Absatzes 1 lässt die Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts A des Kapitels 3 und des Anhangs 3-A unberührt.

 


ABSCHNITT 4


Überprüfung der Umsetzung von Abschnitt 3 und entsprechende Konsultationen

  1. Sieben Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien auf Antrag einer der Vertragsparteien anhand der vorliegenden Informationen gemeinsam die Umsetzung von Abschnitt 3.
  2. Nach Einleitung der Überprüfung nach Absatz 1 kann eine Vertragspartei um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen, sofern auf der Grundlage von Fakten und nicht nur von Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten Hinweise dafür vorliegen,
    1. dass die Einfuhren der Erzeugnisse der Unterpositionen 8703.21 bis 8703.90 aus der ersuchten Vertragspartei in die ersuchende Vertragspartei durch die Anwendung des Abschnitts 3 in absoluten Zahlen oder gemessen an der heimischen Produktion beträchtlich angestiegen sind oder
    2. dass die Bezugsquellen sich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens geändert haben, was sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Erzeuger der unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisse in der ersuchenden Vertragspartei ausgewirkt hat.
  3. Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf mit dem Ziel, die Richtigkeit der Fakten und geeignete Maßnahmen bezüglich der Umsetzung von Abschnitt 3 zu ermitteln. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu einer Ausweitung der Anwendung von Abschnitt 3 führen.
  4. Sicherheitshalber wird klargestellt, dass eine Vertragspartei im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Abschnitts die in Kapitel 21 vorgesehene Streitbeilegung in Anspruch nehmen darf.

 


ABSCHNITT 5


Beziehung zu Drittländern


Die Vertragsparteien können beschließen, dass einige oder alle Vormaterialien der Positionen 84.07, 85.44 und 87.08 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in einem Drittland, die beim Herstellen in einer Vertragspartei eines Erzeugnisses der Position 87.03 des Harmonisierten Systems verwendet werden, als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nach diesem Abkommen gilt, sofern

  1. aufseiten jeder Vertragsparteien ein Handelsabkommen in Kraft ist, nach dem eine Freihandelszone im Sinne des Artikels XXIV GATT 1994 mit dem genannten Drittland besteht,
  2. eine Abmachung zwischen der Vertragspartei und dem genannten Drittland über eine angemessene Verwaltungszusammenarbeit in Kraft ist, wodurch die vollständige Umsetzung dieses Abschnitts gewährleistet wird, und die Vertragspartei die andere Vertragspartei über die Abmachung in Kenntnis setzt und
  3. die Vertragsparteien kommen über alle übrigen einschlägigen Bedingungen überein.

 


  • (1) Findet sich in Spalte I eine spezifische Beschreibung eines Vormaterials, so gilt das zugehörige Herstellungsverfahren in Spalte II nur für dieses Vormaterial.
  • (2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Karosserierohling“ eine Karosserie, deren Metallteile vor dem Lackieren zusammengefügt wurden; darunter fallen das Zusammenfügen
    — des Rahmens und
    — der Karosserieteile
    ausgenommen sind der Einbau in den Rahmen
    — des Motors
    — der Chassis-Baugruppen oder der Zierelemente (Glas, Sitze, Polster, Elektronik usw.) oder
    — der beweglichen Teile (Türen, Heckklappe, Motorhaube sowie Stoßstangen).
  • (3) Damit die Regel für das zugehörige Herstellungsverfahren angewendet werden kann,
    a) sind die folgenden Teile des Karosserierohlings, sofern sie Bestandteile des Karosserierohlings sind, aus Stahl zu fertigen:
    — A-, B- oder C-Säule oder entsprechendes Teil
    — Schweller oder entsprechendes Teil
    — Querträger oder entsprechendes Teil
    — Bodenlängsträger oder entsprechendes Teil
    — Seitenabdeckbleche oder entsprechendes Teil
    — Dachlängsträger oder entsprechendes Teil
    — Instrumententafelträger oder entsprechendes Teil
    — Dachbogen oder entsprechendes Teil
    — Rückwand oder entsprechendes Teil
    — Brandwand oder entsprechendes Teil
    — Stoßfängerträger oder entsprechendes Teil
    — Bodenblech oder entsprechendes Teil und
    b) sind Teile oder Kombinationen von Teilen, unabhängig von ihrer Bezeichnung, sofern sie dieselbe Funktion wie die genannten Teile erfüllen, ebenfalls aus Stahl zu fertigen.