Ausgewählte Anlagen Südafrika/SADC zum Stichtag 09.08.2022
ANHANG XI SADC/SADC zum Stichtag 09.08.2022
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
betreffend das Fürstentum Andorra
- Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von
den SADC-WPA-Staaten als Ursprungserzeugnisse der EU im Sinne dieses Abkommens anerkannt. - Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den SADC-WPA-Staaten, die in der
EU in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, genießen denselben Status im Fürstentum Andorra. - Protokoll Nr. 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
betreffend die Republik San Marino
- Ursprungserzeugnisse der Republik San Marino werden von den SADC-WPA-Staaten als Ursprungserzeugnisse der EU
im Sinne dieses Abkommens anerkannt. - Ursprungserzeugnisse der SADC-WPA-Staaten, die in der EU in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden,
genießen denselben Status in der Republik San Marino. - Protokoll Nr. 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.