Ausgewählte Anlagen Südafrika/SADC zum Stichtag 04.12.2021

ANHANG XI SADC/SADC zum Stichtag 04.12.2021

GEMEINSAME ERKLÄRUNG


betreffend das Fürstentum Andorra

  1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von
    den SADC-WPA-Staaten als Ursprungserzeugnisse der EU im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
  2. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den SADC-WPA-Staaten, die in der
    EU in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, genießen denselben Status im Fürstentum Andorra.
  3. Protokoll Nr. 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG


betreffend die Republik San Marino

  1. Ursprungserzeugnisse der Republik San Marino werden von den SADC-WPA-Staaten als Ursprungserzeugnisse der EU
    im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
  2. Ursprungserzeugnisse der SADC-WPA-Staaten, die in der EU in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden,
    genießen denselben Status in der Republik San Marino.
  3. Protokoll Nr. 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.