Ausgewählte Anlagen Swasiland/SADC zum Stichtag 04.02.2019

Bekanntmachung der Kommission SADC/SADC zum Stichtag 04.02.2019

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 14 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den SADC-WPAStaaten über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
"Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den AKP-WPA-Staaten und den überseeischen Länder und Gebieten gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 7 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA


(2018/C 407/07)


Artikel 4 Absätze 3 und 7 des Protokolls Nr. 1 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (im Folgenden "Abkommen") zwischen der Europäischen Union (im Folgenden "Union") und den WPA-Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (im Folgenden "SADC")(1) sieht die Kumulierung in der Union vor



Durch diese Kumulierung gelten Erzeugnisse, die von Ausführern in der Union in die SADC-WPA-Staaten ausgeführt werden, auch als Ursprungserzeugnisse der Union oder als in der Union be- oder verarbeitet, wenn sie unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in anderen afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten („AKP-Staaten“) oder in überseeischen Ländern oder Gebieten („ÜLG“) hergestellt oder in diesen Ländern und Gebieten be- oder verarbeitet wurden.



Für diese Kumulierung muss die Union die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  • eine Vereinbarung oder Übereinkunft über die Verwaltungszusammenarbeit mit den betreffenden Ländern und Gebieten geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung des Artikels 4 gewährleistet und
  • den SADC-WPA-Staaten über das Sekretariat der Südafrikanischen Zollunion und das Ministerium für Industrie und Handel Mosambiks die Einzelheiten dieser Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mitteilen.
Die Union hat mit den folgenden AKP-WPA-Staaten und ÜLG Vereinbarungen oder Übereinkünfte über die Verwaltungszusammenarbeit geschlossen:
  • Karibik: Antigua und Barbuda, Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, Commonwealth Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Kooperative Republik Guyana, Jamaika, St. Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Republik Suriname sowie Republik Trinidad und Tobago
  • Zentralafrikanische Region: Republik Kamerun
  • Region Östliches und Südliches Afrika: Republik Madagaskar, Republik Mauritius, Republik Seychellen sowie Republik Simbabwe
  • Pazifikregion: Unabhängiger Staat Papua-Neuguinea sowie Republik Fidschi-Inseln
  • Zentralafrikanische Region: Republik Elfenbeinküste
  • ÜLG: Grönland, Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius, St. Martin (niederländischer Teil), Anguilla, Bermuda, Kaimaninseln, Falklandinseln, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und Nebengebiete, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Turks- und Caicosinseln und Britische Jungferninseln.

Die Europäische Kommission teilt mit, dass die Union gemäß diesen Mitteilungen die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und die Kumulierung nach Artikel 4 Absätze 3 und 7 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA ab dem 1. Oktober 2018 mit den vorstehenden AKP-WPA-Staaten und ÜLG anwenden wird.



Die vorliegende Bekanntmachung wird im Einklang mit Artikel 4 Absatz 14 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA veröffentlicht.

  • (1) ABL. L 250 vom 16.9.2016, S. 1924