Ausgewählte Anlagen Kanada/CA zum Stichtag 25.01.2023

Anhang 7 Kanada/CA zum Stichtag 25.01.2023

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA UND DIE REPUBLIK SAN MARINO



GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

  1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Kanada als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt, sofern die mit dem Beschluss 90/680/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra geschlossene Zollunion in Kraft bleibt.
  2. Das Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

  1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Kanada als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt, sofern diese Erzeugnisse unter das Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino, geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1991, fallen und das genannte Abkommen in Kraft bleibt.
  2. Das Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse.