Ausgewählte Anlagen Kanada/CA zum Stichtag 29.11.2022

Anhang 1 Kanada/CA zum Stichtag 29.11.2022

TOLERANZ FÜR SPINNSTOFFE UND KLEIDUNG


 

  1. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck


    natürliche Fasern alle Fasern, die weder künstlich noch synthetisch und nicht gesponnen sind. Natürliche Fasern schließen auch Abfälle ein und, sofern nichts anderes bestimmt ist, umfassen sie auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind. Zu den natürlichen Fasern gehören Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305;


    Spinnmasse, chemische Materialien und Materialien für die Papierherstellung nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können, und


    Spinnfasern Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 55.01 bis 55.07.

  2. Sicherheitshalber wird klargestellt, dass Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 1 bis 49 oder 64 bis 97 ohne Ursprungseigenschaft einschließlich Vormaterialien, die Spinnstoffe enthalten, bei der Bestimmung, ob alle bei der Herstellung eines Erzeugnisses der Kapitel 50 bis 63 verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den geltenden Ursprungsregeln des Anhangs 5 entsprechen, außer Acht gelassen werden dürfen.
  3. Wenn die bei der Herstellung eines Erzeugnisses der Kapitel 50 bis 63 verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die Bedingungen des Anhangs 5 nicht erfüllen, gilt das Erzeugnis vorbehaltlich des Absatzes 7 dennoch als Ursprungserzeugnis, vorausgesetzt
    1. bei der Herstellung des Erzeugnisses werden zwei oder mehr Spinngrundstoffe der Tabelle 1 verwendet,
    2. das Nettogewicht der Spinngrundstoffe ohne Ursprungseigenschaft der Tabelle 1 überschreitet nicht 10 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses und
    3. das Erzeugnis erfüllt alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Protokolls.
  4. Im Falle eines Erzeugnisses der Kapitel 50 bis 63, bei dessen Herstellung ein oder mehr Spinngrundstoffe der Tabelle 1 und Polyurethangarn ohne Ursprungseigenschaft mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten verwendet wurden, gilt das Erzeugnis vorbehaltlich des Absatzes 7 dennoch als Ursprungserzeugnis, vorausgesetzt
    1. das Gewicht des Polyurethangarns ohne Ursprungseigenschaft mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten überschreitet nicht 20 Prozent des Gewichts des Erzeugnisses und
    2. das Erzeugnis erfüllt alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Protokolls.
  5. Im Falle eines Erzeugnisses der Kapitel 50 bis 63, bei dessen Herstellung ein oder mehr Spinngrundstoffe der Tabelle 1 und Streifen ohne Ursprungseigenschaft von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist, verwendet wurden, gilt das Erzeugnis vorbehaltlich des Absatzes 7 dennoch als Ursprungserzeugnis, vorausgesetzt
    1. das Gewicht des Streifens ohne Ursprungseigenschaft von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist, überschreitet nicht 30 Prozent des Gewichts des Erzeugnisses und
    2. das Erzeugnis erfüllt alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Protokolls.
  6. Wenn die bei der Herstellung eines Erzeugnisses der Kapitel 61 bis 63 verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die Bedingungen des Anhangs 5 nicht erfüllen, gilt das Erzeugnis vorbehaltlich des Absatzes 7 dennoch als Ursprungserzeugnis, vorausgesetzt
    1. die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft sind in eine andere Position als das Erzeugnis eingereiht,
    2. der Wert dieser Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft überschreitet nicht 8 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, und
    3. das Erzeugnis erfüllt alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Protokolls.
    Dieser Absatz gilt nicht für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung von Futter und Einlagestoffen eines Erzeugnisses der Kapitel 61 bis 63 verwendet wurden.
  7. Die Toleranz nach den Absätzen 2 bis 6 gilt nicht für die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn für diese Vormaterialien eine Ursprungsregel gilt, die den Prozentsatz für ihren Höchstwert oder ihr Höchstgewicht festsetzt.

Tabelle 1 - Spinngrundstoffe



  1. Seide
  2. Wolle
  3. grobe Tierhaare
  4. feine Tierhaare
  5. Rosshaar
  6. Baumwolle
  7. Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier
  8. Flachs (Leinen)
  9. Hanf
  10. Jute und andere textile Bastfasern
  11. Sisal und andere textile Agavefasern
  12. Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe
  13. synthetische Filamente
  14. künstliche Filamente
  15. elektrische Leitfilamente
  16. synthetische Spinnfasern aus Polypropylen
  17. synthetische Spinnfasern aus Polyester
  18. synthetische Spinnfasern aus Polyamid
  19. synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril
  20. synthetische Spinnfasern aus Polyimid
  21. synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen
  22. synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid)
  23. synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid)
  24. andere synthetische Spinnfasern
  25. künstliche Spinnfasern aus Viskose
  26. andere künstliche Spinnfasern
  27. Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen
  28. Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen
  29. Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,
  30. alle anderen Vormaterialien der Position 5605