Ausgewählte Anlagen Kanada/CA zum Stichtag 09.12.2022
Anhang 1 Kanada/CA zum Stichtag 09.12.2022
TOLERANZ FÜR SPINNSTOFFE UND KLEIDUNG
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
natürliche Fasern alle Fasern, die weder künstlich noch synthetisch und nicht gesponnen sind. Natürliche Fasern schließen auch Abfälle ein und, sofern nichts anderes bestimmt ist, umfassen sie auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind. Zu den natürlichen Fasern gehören Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305;
Spinnmasse, chemische Materialien und Materialien für die Papierherstellung nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können, und
Spinnfasern Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 55.01 bis 55.07.
- Sicherheitshalber wird klargestellt, dass Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 1 bis 49 oder 64 bis 97 ohne Ursprungseigenschaft einschließlich Vormaterialien, die Spinnstoffe enthalten, bei der Bestimmung, ob alle bei der Herstellung eines Erzeugnisses der Kapitel 50 bis 63 verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den geltenden Ursprungsregeln des Anhangs 5 entsprechen, außer Acht gelassen werden dürfen.
- Wenn die bei der Herstellung eines Erzeugnisses der Kapitel 50 bis 63 verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die Bedingungen des Anhangs 5 nicht erfüllen, gilt das Erzeugnis vorbehaltlich des Absatzes 7 dennoch als Ursprungserzeugnis, vorausgesetzt
- bei der Herstellung des Erzeugnisses werden zwei oder mehr Spinngrundstoffe der Tabelle 1 verwendet,
- das Nettogewicht der Spinngrundstoffe ohne Ursprungseigenschaft der Tabelle 1 überschreitet nicht 10 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses und
- das Erzeugnis erfüllt alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Protokolls.
- Im Falle eines Erzeugnisses der Kapitel 50 bis 63, bei dessen Herstellung ein oder mehr Spinngrundstoffe der Tabelle 1 und Polyurethangarn ohne Ursprungseigenschaft mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten verwendet wurden, gilt das Erzeugnis vorbehaltlich des Absatzes 7 dennoch als Ursprungserzeugnis, vorausgesetzt
- das Gewicht des Polyurethangarns ohne Ursprungseigenschaft mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten überschreitet nicht 20 Prozent des Gewichts des Erzeugnisses und
- das Erzeugnis erfüllt alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Protokolls.
- Im Falle eines Erzeugnisses der Kapitel 50 bis 63, bei dessen Herstellung ein oder mehr Spinngrundstoffe der Tabelle 1 und Streifen ohne Ursprungseigenschaft von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist, verwendet wurden, gilt das Erzeugnis vorbehaltlich des Absatzes 7 dennoch als Ursprungserzeugnis, vorausgesetzt
- das Gewicht des Streifens ohne Ursprungseigenschaft von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist, überschreitet nicht 30 Prozent des Gewichts des Erzeugnisses und
- das Erzeugnis erfüllt alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Protokolls.
- Wenn die bei der Herstellung eines Erzeugnisses der Kapitel 61 bis 63 verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die Bedingungen des Anhangs 5 nicht erfüllen, gilt das Erzeugnis vorbehaltlich des Absatzes 7 dennoch als Ursprungserzeugnis, vorausgesetzt
- die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft sind in eine andere Position als das Erzeugnis eingereiht,
- der Wert dieser Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft überschreitet nicht 8 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, und
- das Erzeugnis erfüllt alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Protokolls.
- Die Toleranz nach den Absätzen 2 bis 6 gilt nicht für die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn für diese Vormaterialien eine Ursprungsregel gilt, die den Prozentsatz für ihren Höchstwert oder ihr Höchstgewicht festsetzt.
Tabelle 1 - Spinngrundstoffe
- Seide
- Wolle
- grobe Tierhaare
- feine Tierhaare
- Rosshaar
- Baumwolle
- Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier
- Flachs (Leinen)
- Hanf
- Jute und andere textile Bastfasern
- Sisal und andere textile Agavefasern
- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe
- synthetische Filamente
- künstliche Filamente
- elektrische Leitfilamente
- synthetische Spinnfasern aus Polypropylen
- synthetische Spinnfasern aus Polyester
- synthetische Spinnfasern aus Polyamid
- synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril
- synthetische Spinnfasern aus Polyimid
- synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen
- synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid)
- synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid)
- andere synthetische Spinnfasern
- künstliche Spinnfasern aus Viskose
- andere künstliche Spinnfasern
- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen
- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen
- Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,
- alle anderen Vormaterialien der Position 5605