Ausgewählte Anlagen Kolumbien/AND zum Stichtag 05.09.2024

Gemeinsame Erklärung Andenstaaten (Ecuador, Kolumbien und Peru)/AND zum Stichtag 05.09.2024

  1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von den unterzeichnenden Andenstaaten als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Artikels 2 des Anhangs II Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Anhang“) anerkannt.
  2. Der Anhang gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.