Ausgewählte Anlagen Kolumbien/AND zum Stichtag 05.09.2024

Anlage 5 zu Anhang II Andenstaaten (Ecuador, Kolumbien und Peru)/AND zum Stichtag 05.09.2024

  1. Die Bedingungen nach Buchstabe b der Erklärung der Europäischen Union zu Artikel 5 in Bezug auf Ursprungserzeugnisse Kolumbiens, Ecuadors oder Perus gelten für die Bestimmung des Ursprungs der nachstehenden Erzeugnisse, die im Rahmen der folgenden Jahreskontingente aus Peru in die Europäische Union eingeführt werden.



    Kombinierte
    Nomenklatur 2008
    Warenbezeichnung Tonnen
    0303 74 30 Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, gefroren 4 000
    0303 79 65 Sardellen Engraulis-Arten, gefroren 120
    0303 79 91 Stöcker (Bastardmakrelen) „Caranx trachurus, Trachurus trachurus“, gefroren 60
    0307 49 59 Kalmare Ommastrephes-Arten, Nototodarus-Arten und Sepioteuthis-Arten, gefroren, auch ohne Schale (andere als „Ommastrephes Sagittatus“) 4 200
    0307 49 99 Kalmare Ommastrephes-Arten, Nototodarus-Arten und Sepioteuthis-Arten, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, auch ohne Schale (andere als „Ommastrephes Sagittatus“) 2 500
    1604 15 11 Filets der Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, zubereitet oder haltbar gemacht 2 000
    1604 15 19 Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (andere als fein zerkleinerte Makrelen oder Makrelenfilets)800
    1604 15 90 Makrelen der Art Scomber australasicus, ganz oder in Stücken (andere als fein zerkleinert) 20
    1604 16 00 Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (andere als fein zerkleinert) 400
    1604 20 40 Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht (andere als ganz oder in Stücken) 30
    1605 90 30 Miesmuscheln, Schnecken und andere Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht (andere als Miesmuscheln der Mytilus- und der Perna-Arten) 500
  2. Die ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweise für Erzeugnisse, die unter die Kontingente dieser Anlage fallen, enthalten den folgenden Wortlaut auf Englisch: "Product originating in accordance with Appendix 5 of Annex II".
  3. Die in dieser Anlage festgesetzten Kontingente werden nach dem sogenannten Windhund-Verfahren verwaltet. Für die Berechnung der in die Europäische Union ausgeführten Mengen sind die Einfuhren in die Europäische Union maßgeblich.