Ausgewählte Anlagen Kirgisische Republik/OBC zum Stichtag 05.09.2024

Anhang 22-04 APS-other beneficiary countries (OBC)/OBC zum Stichtag 05.09.2024

Anhang 22-04

Von der regionalen Kumulierung ausgenommene Vormaterialien(1) (2)


Gruppe I:
Brunei-Darussalam, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam
Gruppe III:
Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan,Sri Lanka
Gruppe VI:
Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay(3)
HS-Code 2022 oder Code der Kombinierten Nomenklatur
0207 Fleisch und genießbare
Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren
X
ex 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert X
Kapitel 03 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere X
ex 0407 Eier in der Schale von Hausgeflügel, andere als Bruteier X
ex 0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, andere als ungenießbar oder ungenießbar gemachte X
0709 51

ex 0710 80

0710 40 00

0711 51

0712 31
Pilze, frisch oder gekühlt, gefroren, vorläufig haltbar gemacht, getrocknet zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren X X X
0714 20 Süßkartoffeln X
0811 10

0811 20
Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln X
1006 Reis X X
ex 1102 90

ex 1103 19

ex 1103 20

ex 1104 19

ex 1108 19
Mehl, Grobgries und Feingries, Pellets, Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken, Reisstärke X X
1108 20 Inulin X
1604 und

1605
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz,
aus Fischeiern gewonnen; Krebstiere, Weichtiere und
andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
X
1701 und

1702
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose; andere Zucker; Zuckersirupe, Invertzuckercreme, Zucker und Melassen, karamellisiert X X
ex 1704 90 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, andere als Kaugummi X X X
ex 1806 10 Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose
von 65 GHT oder mehr
X X X
1806 20 Andere Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg X X X
1901 90 91
1901 90 99
Andere Lebensmittelzubereitungen als Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenommen Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren der Position 1905, und als Malzextrakt X X X
ex 1902 20 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend oder mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend X
2001 90 30 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht X X X
2003 10 Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht X X X
2005 80 00 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 X X X
ex 2007 10 Homogenisierte Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT X
2007 99 Nicht homogenisierte Zubereitungen von Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmusen und Fruchtpasteten, ausgenommen aus Zitrusfrüchten X
2008 20

2008 30

2008 40

2008 50

2008 60

2008 70

2008 80

2008 93

2008 97

2008 99
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht X
2009 Frucht- oder Nusssäfte (einschließlich Traubenmost und Kokoswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln X
ex 2101 12 Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee X X X
ex 2101 20 Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate X X X
2106 90 92
2106 90 98
Lebensmittelzubereitungen, anderweit nicht genannt, andere als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe und als zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen (ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen) der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art und andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt X X X
2204 30 Traubenmost, ausgenommen Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist X
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert X
2206 Andere gegorene Getränke; Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen X
2207 10 00 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt X X
ex 2208 90 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, ausgenommen Arrak, Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein und andere alkoholhaltige Getränke X X
2905 43 00 Mannitol X X X
2905 44 D-Glucitol (Sorbit) X X X
3302 10 29 Zubereitungen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, andere als mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol, und mehr als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend X X X
3505 10 Dextrine und andere modifizierte Stärken X X X

(1)Mit "X" gekennzeichnete Vormaterialien.


(2)Eine Kumulierung dieser Vormaterialien zwischen am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) jeder regionalen Gruppe (d.h. Kambodscha und Laos in Gruppe I; Bangladesch, Bhutan, Malediven und Nepal in Gruppe III) ist zulässig. In einem nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Land einer Gruppe ist auch eine Kumulierung dieser Vormaterialien mit Vormaterialien mit Ursprung in einem beliebigen anderen Land derselben regionalen Gruppe zulässig.


(3)Eine Kumulierung dieser Vormaterialien mit Ursprung Argentinien, Brasilien oder Uruguay ist in Paraguay nicht zulässig. Eine Kumulierung von Vormaterial der Kapitel 16 bis 24 mit Ursprung Brasilien ist in Argentinien, Paraguay und Uruguay nicht zulässig.