Ausgewählte Anlagen Besetzte palästinensische Gebiete/PS zum Stichtag 04.05.2021

Inhaltsverzeichnis Anlage II Westjordanland u. Gazastreifen (PS)/PS zum Stichtag 04.05.2021

Artikel 1 Artikel 1

Die Vertragsparteien können in ihrem bilateralen Handel besondere Bestimmungen anwenden, die von den in Anlage I des Übereinkommens festgelegten Bestimmungen abweichen.


Diese besonderen Bestimmungen sind in den Anhängen dieser Anlage festgelegt.

Artikel 2 Artikel 2

Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, Andorra und San Marino gelten als Ursprungserzeugnisse im diagonalen Handel gemäß Artikel 3 der Anlage I, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist.

Anhang V Anhang V Ceuta und Melilla


Artikel 1


Anwendung dieses Übereinkommens


(1) Der Begriff „Europäische Union“ umfasst nicht Ceuta und Melilla.


(2) Erzeugnisse mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei als der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die Vertragsparteien mit Ausnahme der Europäischen Union gewähren bei der Einfuhr von unter das jeweilige Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Union gewährt wird.


(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 für Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Übereinkommen sinngemäß vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 2.



Artikel 2


Besondere Bedingungen


(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 12 der Anlage I unmittelbar befördert worden sind, gelten

  1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
    1. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,
    2. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass
      1. diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 der Anlage I in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind oder
      2. diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgehen.
  2. als Ursprungserzeugnisse einer anderen ausführenden Vertragspartei als der Europäischen Union:
    1. Erzeugnisse, die in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden;
    2. Erzeugnisse, die in der ausführenden Vertragspartei unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass
      1. diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 der Anlage I in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, oder
      2. diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgehen.

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.


(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter setzt zu diesem Zweck den Namen der ausführenden oder einführenden Vertragspartei und „Ceuta und Melilla“ in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder in die Ursprungserklärungen oder die Ursprungserklärungen EUR-MED ein. Außerdem werden diese Angaben bei Ursprungserzeugnissen aus Ceuta und Melilla in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder in die Ursprungserklärungen oder die Ursprungserklärungen EUR-MED eingesetzt.


(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Übereinkommens in Ceuta und Melilla.


Anhänge VI und VII Anhänge VI und VIIGemeinsame Erklärungen (Andorra und San Marino)

ANHANG VI




GEMEINSAME ERKLÄRUNG
zu dem Fürstentum Andorra


(1) Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von anderen Vertragsparteien als der Europäischen Union als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Übereinkommens anerkannt.


(2) Das Übereinkommen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.






ANHANG VII




GEMEINSAME ERKLÄRUNG
zu der Republik San Marino


(1) Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von anderen Vertragsparteien als der Europäischen
Union als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Übereinkommens anerkannt.


(2) Das Übereinkommen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.