Ausgewählte Anlagen Peru/AND zum Stichtag 23.03.2016
Inhaltsverzeichnis aller ausgewählter Anlagen
- Anlage 2A zu Anhang II (Ergänzung der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen)
- Anlage 5 zu Anhang II (Waren, für die Buchstabe B der Erklärung der Europäischen Union zu Artikel 5 in Bezug auf Ursprungserzeugnisse Perus oder Kolumbiens gilt)
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2013 (Durchführungsverordnung über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Peru geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits )
- Anlage 5 zu Anhang II Erklärung der Europäischen Union zu Artikel 5 (Erklärung der Europäischen Union zu Artikel 5 in Bezug auf Ursprungserzeugnisse Perus oder Kolumbiens)
- Anlage 5 zu Anhang II Gemeinsame Erklärung Perus und Kolumbiens zu Artikel 5 (Gemeinsame Erklärung Perus und Kolumbiens zu Artikel 5 in Bezug auf Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union)
- Anlage 5 zu Anhang II Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino (Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino)
- Anlage 5 zu Anhang II Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra (Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra)