Ausgewählte Anlagen Ecuador/AND zum Stichtag 15.01.2022
Inhaltsverzeichnis aller ausgewählter Anlagen
Anlage 2A zu Anhang II (Ergänzung der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen)
Anlage 5 zu Anhang II (Waren, für die Buchstabe b der Erklärung der Europäischen Union zu Artikel 5 in Bezug auf Ursprungserzeugnisse Kolumbiens, Ecuadors oder Perus gilt)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2013 (Durchführungsverordnung über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Peru geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits )
Gemeinsame Erklärung (Gemeinsame Erklärung Kolumbiens, Ecuadors und Perus zu Anhang II Artikel 5 in Bezug auf Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union)