Ausgewählte Anlagen Schweiz/CH-R zum Stichtag 13.03.2025

ZUSATZABKOMMEN LIECHTENSTEIN Schweiz (CH) - R/CH-R zum Stichtag 13.03.2025

ZUSATZABKOMMEN

DIE EUROPAISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN —

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Fürstentum Liechtenstein bildet gemäß dem Vertrag vom 29. März 1923 mit der Schweiz eine Zollunion ; dieser Vertrag verleiht nicht allen Bestimmungen des am 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichneten Abkommens Geltung für das Fürstentum Liechtenstein.

Das Fürstentum Liechtenstein hat den Wunsch geäußert, daß sämtliche Bestimmungendes genannten Abkommens für Liechtenstein Wirksamkeit haben sollen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :

Artikel 1

Das am 22. Juli 1972 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein.

Artikel 2

Zur Anwendung des in Artikel 1 genannten Abkommens kann das Fürstentum Liechtenstein, ohne dessen Charakter als bilaterales Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu ändern, seine Interessen durch einen Vertreter im Rahmen der schweizerischen Delegation im Gemischten Ausschuß wahrnehmen.

Artikel 3

Dieses Zusatzabkommen wird von der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und der Gemeinschaft nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt gleichzeitig mit dem in Artikel 1 genannten Abkommen in Kraft und gilt so lange, wie der Vertrag vom 29. März 1923 in Kraft ist.