Ausgewählte Anlagen Neuseeland/NZ zum Stichtag 12.05.2024

Anhang 3-F Neuseeland (NZ)/NZ zum Stichtag 12.05.2024

Anhang 3-F

(1) Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Neuseeland als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt, sofern diese Erzeugnisse unter das Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino(1), geschehen zu Brüssel am 16. Dezember
1991, fallen und das genannte Abkommen in Kraft bleibt.

(2) Absatz 1 gilt nur, wenn die Republik San Marino im Rahmen des Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino, Erzeugnissen mit Ursprung in Neuseeland dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.

(3) Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse.
  • (1)

    ABl. EU L 84 vom 28.3.2002, S. 43.