Verbindliche Ursprungsauskunft zum Stichtag 29.11.2024

Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte

Nach Art. 33 Abs. 1 UZK kann die Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) beantragt werden.

Verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidungen)

Eine Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) ist eine verbindliche Auskunft über den Ursprung einer Ware nach rechtlicher Bewertung ihres Herstellungsprozesses durch die zuständige Behörde.

Der Erlass einer vUA-Entscheidung kann für Hersteller und Handelsunternehmen im Hinblick auf die

  • Ausfertigung einer (Langzeit-)Lieferantenerklärung,
  • Bewertung eines ggf. mehrstufigen Herstellungsprozesses,
  • Feststellung des ursprungsrechtlichen Status einer Ware bei künftiger Ausfuhr oder Einfuhr

angezeigt sein.

Mit der vUA-Entscheidung wird der präferenzielle Ursprung nach den Art. 64 ff. des Zollkodex der Union (UZK) oder der nichtpräferenzielle Ursprung nach den Art. 59 ff. UZK festgestellt.

Eine vUA-Entscheidung ist kein Präferenznachweis, kein Ursprungsnachweis und keine Lieferantenerklärung, und sie ersetzt diese auch nicht, aber sie bietet einem Wirtschaftsbeteiligten eine umfassende warenursprungs- oder präferenzrechtliche Bewertung einer Ware und gibt somit Kalkulations- und Rechtssicherheit.

Zuständigkeit für die Annahme von Anträgen und die Erteilung von vUA-Entscheidungen in Deutschland
  1. Das Hauptzollamt Hannover ist grundsätzlich zuständig für die Entscheidung über:

    • den präferenziellen Ursprung und
    • den nichtpräferenziellen Ursprung, wenn die Be- oder Verarbeitung außerhalb der EU erfolgt ist.

    Kontaktdaten:

    Hauptzollamt Hannover
    Arbeitsbereich Verbindliche Ursprungsauskünfte

    Waterloostraße 5
    30169 Hannover

    Telefon: 0511 101-2480
    Fax: 0511 101-2899
    E-Mail: poststelle.vzta-hza-hannover@zoll.bund.de

  2. Die örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern erteilen vUA-Entscheidungen über den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren, die in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt bzw. be- oder verarbeitet werden.
Online-Dienstleistung

Die Erteilung einer vUA-Entscheidung muss elektronisch beantragt werden. Der Antrag ist ausschließlich über das im Zoll-Portal unter der Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" angebotene Online-Formular 0305 zu stellen. So wird sichergestellt, dass der Antrag alle erforderlichen Angaben enthält, die nach den Vorgaben des UZK vorgeschrieben sind. Der Antrag ist ergänzt um etliche hilfreiche Ausfüllhinweise und Informationen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" [Anmeldung notwendig]

Das Zoll-Portal bietet einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Anträge digital über das Zoll-Portal gestellt und deren Bearbeitungsstand verfolgt werden.

Nähere Informationen zum Zoll-Portal

Erteilung einer vUA-Entscheidung

Die Bearbeitungsfrist für einen Antrag auf eine vUA-Entscheidung beträgt grundsätzlich 120 Tage. Sie beginnt am Tag nach der Annahme des Antrags. Die Annahme des Antrags und der Beginn der Bearbeitungsfrist werden von der erteilenden Stelle schriftlich mitgeteilt.
Stellt die zuständige Stelle nach der Antragsannahme im Zuge der Bearbeitung fest, dass sie noch weitere Informationen benötigt, so setzt sie dem antragstellenden Unternehmen für die Übermittlung dieser Informationen eine Frist von höchstens 30 Tagen. Die Bearbeitungsfrist verlängert sich dadurch um den gleichen Zeitraum.
Die Erteilung einer vUA-Entscheidung erfolgt grundsätzlich gebührenfrei; in seltenen Fällen können dem antragstellenden Unternehmen bestimmte Auslagen (z.B. für Analysen, Sachverständigengutachten oder Kosten der Rücksendung eines Musters) in Rechnung gestellt werden.
Die vUA-Entscheidung wird digital im Zoll-Portal im persönlichen Posteingang des antragstellenden Unternehmens zur Verfügung gestellt.

Bindungswirkung

Eine vUA-Entscheidung ist hinsichtlich

  • der in der vUA-Entscheidung beschriebenen Ware,
  • der der vUA-Entscheidung zugrundeliegenden ursprungsbestimmenden Umstände und
  • der Feststellung des Ursprungs

für alle Zollstellen in der EU und den Inhaber der Entscheidung für einen Zeitraum von grundsätzlich 3 Jahren bindend.

Eine in der EU für die Ausfuhr erteilte vUA-Entscheidung über den präferenziellen Ursprung von Waren entfaltet hingegen keine Bindungswirkung in der jeweiligen Einfuhrvertragspartei. Dies ist von Bedeutung, wenn nach der einschlägigen Präferenzregelung die Einfuhrvertragspartei die endgültige Entscheidung über die Ursprungseigenschaft trifft, sollte es zu einer Überprüfung des auf Grundlage der vUA-Entscheidung ausgefertigten Präferenznachweises kommen. Dies ist der Fall in den Abkommen mit dem Vereinigten Königreich, Japan und Kanada. Für beabsichtigte Warenausfuhren in diese Vertragsparteien besteht Rechtssicherheit daher nur, wenn eine vUA-Entscheidung (in den Abkommen verbindliche Vorabauskunft genannt) bei den dortigen Behörden beantragt und von diesen erteilt wurde. Der Antrag kann dabei sowohl durch den EU-Ausführer als auch durch den Einführer in der Vertragspartei gestellt werden.

Rechtsbehelfe

Ist das antragstellende Unternehmen mit dem Ergebnis der vUA-Entscheidung oder mit ihrer Rücknahme oder ihrem Widerruf nicht einverstanden, ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben, über den das Hauptzollamt Hannover bzw. die Industrie- und Handelskammer entscheidet. Gegen die Einspruchsentscheidung kann beim Finanzgericht Klage erhoben werden.