Ausgewählte Anlagen zum Stichtag 08.09.2024

Anhang 22-14 zum UZK-IA zum Stichtag 08.09.2024

Anhang 22-14 - Ursprungszeugnis für bestimmte Erzeugnisse, für die besondere, nicht präferenzielle Einfuhrregelungen gelten

Einleitende Bemerkungen:

  1. Die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses beträgt zwölf Monate ab dem Datum der Ausstellung durch die Ausstellungsbehörden.
  2. Ursprungszeugnisse dürfen nur aus einem einzigen Blatt bestehen, das neben dem Titel des Dokuments die Bezeichnung „Original“ aufweist. Sollten sich Ergänzungsblätter als notwendig erweisen, so müssen diese neben dem Titel des Dokuments die Bezeichnung „Durchschrift“ aufweisen. Die Zollbehörden in der Union nehmen nur das Original als gültiges Ursprungszeugnis entgegen.
  3. Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 8 mm mehr und 5 mm weniger betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden. Die Vorderseite des Originals ist mit einem gelben, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
  4. Ursprungszeugnisse sind in einer der Amtssprachen der Union zu drucken und mit Schreibmaschine auszufüllen. Das Ursprungszeugnis darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von dem, der sie durchgeführt hat, bescheinigt und von der Ausstellungsbehörde bestätigt werden.

    In Feld 5 des Ursprungszeugnisses sind alle zusätzlichen Angaben einzutragen, die für die Umsetzung der Unionsvorschriften für die besonderen Einfuhrregelungen erforderlich sind.

    Der nicht verwendete Raum der Felder 5, 6 und 7 ist durchzustreichen, so dass spätere Eintragungen unmöglich sind.
  5. Jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann, sowie den Stempel der Ausstellungsbehörde und die Unterschrift der zu seiner Unterzeichnung ermächtigten Person oder Personen.
  6. Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse müssen in Feld 5 in einer der Amtssprachen der Europäischen Union die folgende Angabe enthalten:
    — Expedido a posteriori,
    — Udstedt efterfølgende,
    — Nachträglich ausgestellt,
    — Εκδοθέν εκ των υστέρων,
    —Issued retrospectively,
    — Délivré a posteriori,
    — Rilasciato a posteriori,
    — Afgegeven a posteriori,
    — Emitido a posteriori,
    — Annettu jälkikäteen/utfärdat i efterhand,
    — Utfärdat i efterhand,
    — Vystaveno dodatečně,
    — Välja antud tagasiulatuvalt,
    — Izsniegts retrospektīvi,
    — Retrospektyvusis išdavimas,
    — Kiadva visszamenőleges hatállyal,
    — Maħruġ retrospettivament,
    — Wystawione retrospektywnie,
    — Vyhotovené dodatočne,
    — издаден впоследствие,
    — Eliberat ulterior,
    — Izdano naknadno.
  7. Ursprungszeugnisse, die im rechten oberen Feld den Wortlaut der alten Fassung „URSPRUNGSZEUGNIS für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ und im Feld „Anmerkungen“ den Wortlaut der alten Fassung enthalten, können bis zum Aufbrauchen der Bestände oder bis zum 1. Mai 2019 weiterverwendet werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.