Ursprungserklärung Japan zum Stichtag 18.10.2020

Die Ursprungserklärung ist mit dem Wortlaut in einer der folgenden (auszugsweise dargestellten) Sprachfassungen und im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Ursprungserklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Ursprungserklärung ist gemäß den Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Anmerkung der Redaktion:
Die im Amtsblatt der EU bei einigen Sprachfassungen fehlerhaft erfolgte Zuordnung der Fußnoten wurde korrigiert.
Zudem wurde in der deutschen Sprachfassung anstatt des zutreffenden Begriffs "Erklärung zum Ursprung" (englisch: statement of origin) der Begriff "Ursprungserklärung" verwendet.

Deutsche Fassung:

(Zeitraum: von bis(1))

Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers ............... (2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ......... (3) sind.

(Verwendete Ursprungskriterien (4))


(Ort und Datum (5))


(Name des Ausführers in Druckbuchstaben)

Französische Fassung:
(Période: du ...................................... au .......................................(1))
L'exportateur des produits couverts par le présent document (no de référence exportateur ............... (2)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ..............................................(3).

(Critères d'origine appliqués (4))

Englische Fassung:
(Period: from ...................................... to .......................................(1))
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No .............. (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ......................................................... preferential origin (3).

(Origin criteria used (4))

_________________

(1)Wird die Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 3.17 Absatz 5 Buchstabe b ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Ursprungserklärung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden.

(2)Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Europäischen Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union erteilt wurden. Für Ausführer aus Japan handelt es sich dabei um die "Japan Corporate Number". Falls dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, darf das Feld freigelassen werden.

(3)Bitte geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses (Europäische Union oder Japan) an.

(4)Bitte geben Sie einen oder gegebenenfalls mehrere der folgenden Codes an

  1. für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe a
  2. für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe b
  3. für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c, mit der folgenden Zusatzinformation zur Art der erzeugnisspezifischen Voraussetzung, die für das Erzeugnis gilt:
    1. für die Regel „zolltarifliche Neueinreihung“
    2. für eine Regel des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder des minimalen regionalen Wertanteils
    3. für eine Regel des spezifischen Herstellungsverfahrens oder
    4. bei Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts 3 der Anlage 3-B-1
  4. für die Kumulierung nach Artikel 3.5 oder
  5. für die Toleranz nach Artikel 3.6

(5)Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.