Ursprungserklärung Ghana zum Stichtag 08.04.2021

Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Deutsche Fassung:

Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Bewilligungs‐Nr. ...(1)) erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ...(2) Ursprungswaren sind.

(3)

(Ort und Datum)

(4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

(1) Wird die Ursprungserklärung von einem registrierten Ausführer im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 oder einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des registrierten bzw. des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem registrierten oder einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.

(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 dieses Protokolls, so bezeichnet der Ausführer sie deutlich sichtbar in dem Dokument, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, indem er die Kurzbezeichnung „CM“ einfügt.

(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 dieses Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

(4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 dieses Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ...((1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).

Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.