Ursprungserklärung Chile (CL) zum Stichtag 13.03.2025

WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG

Die Erklärung zum Ursprung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den jeweiligen Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Deutsche Fassung

(Zeitraum: von___________ bis __________(1))

 

Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers ... (2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (3) sind.

(4)

(Ort und Datum)

 

 

(5)

(Name des Ausführers)

 

Französische Fassung:
(Période: du___________ au __________(1))
L'exportateur des produits couverts par le présent document (no de référence exportateur …(2)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle ...(3).

Englische Fassung:
(Period: from___________ to __________(1))
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ...(2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (3).

_________________

1Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne von Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe b dieses Abkommens ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist eine Angabe der Geltungsdauer nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden.

2Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Europäischen Union handelt es sich dabei um die Nummer, die dem betreffenden Ausführer im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union erteilt wurde. Für Ausführer aus Chile handelt es sich dabei um die Nummer, die dem betreffenden Ausführer im Einklang mit den in Chile geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften erteilt wurde. Falls dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, darf dieses Feld frei gelassen werden.

3Bitte geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses an: Chile oder Europäische Union (EU). Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne von Artikel 3.29 dieses Abkommens, so muss der Ausführer diese Erzeugnisse auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar durch die Kurzbezeichnung „CM“ anzeigen.

4Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

5In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.