Ursprungserklärung Côte d`Ivoire, Elfenbeinküste zum Stichtag 20.11.2023
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder kann der Raum leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 42 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 22 Absatz 4 dieses Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.