Ursprungserklärung Kanada zum Stichtag 25.01.2023
Hinweis: Bitte Fußnote (2) beachten. Die Abgabe einer Ursprungserklärung durch einen Ermächtigten Ausführer ist seit dem 01.01.2018 nicht mehr zulässig.
WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
(Zeitraum: von bis(1))
Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... (3) Ursprungswaren sind.
(4)
(Ort und Datum)
(5)
(Unterschrift des Ausführers und Name in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 19 Absatz 5 ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Ursprungserklärung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden.
(2) Für EU-Ausführer: Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten oder registrierten Ausführer ausgefüllt, ist die entsprechende Zollbewilligungs- bzw. die -registernummer anzugeben. Die Zollbewilligungsnummer ist nur erforderlich, wenn es sich um einen ermächtigten Ausführer handelt. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten oder registrierten Ausführer ausgefüllt, so müssen die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Platz frei gelassen werden.
Für kanadische Ausführer: Die von der Regierung Kanadas erteilte Unternehmensnummer des Ausführers ist anzugeben. Falls dem Ausführer keine Unternehmensnummer zugeteilt wurde, darf das Feld freigelassen werden.
(3) „Kanada/EU“ bedeutet, dass die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse nach den Ursprungsregeln des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada gelten. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(4) Diese Angaben dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) Artikel 19 Absatz 3 sieht eine Ausnahme vom Erfordernis der Ausführerunterschrift vor. Wenn der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
(Période: de au(1))
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ... (2)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (3).
(Period: from to(1))
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (3) preferential origin.