Auszug aus Protokoll Südkorea /Republik Korea (KR) zum Stichtag 05.09.2024

Erläuterungen zu Artikel 5 Protokoll

Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b kann der Wert von Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft ermittelt werden, indem der Wert des Vormaterials mit Ursprungseigenschaft, einschließlich des in die Erzeugung des hergestellten Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft eingebrachten eigenerzeugten Vormaterials mit Ursprungseigenschaft, vom Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abgezogen wird.

Der Wert des eigenerzeugten Vormaterials mit Ursprungseigenschaft umfasst alle bei der Herstellung des Vormaterials angefallenen Kosten und einen Gewinn, der dem im normalen Handelsverkehr hinzugerechneten Gewinn entspricht.