Auszug aus Protokoll Südkorea /Republik Korea (KR) zum Stichtag 05.09.2024
Erläuterungen zu Artikel 19 Protokoll
Die Präferenzbehandlung kann nur aus den folgenden besonderen Gründen ohne Prüfung des Ursprungsnachweises abgelehnt werden, da der Nachweis nicht als anwendbar betrachtet werden kann,
- wenn die Erfordernisse an die unmittelbare Beförderung des Artikels 13 nicht erfüllt sind,
- wenn der Ursprungsnachweis nachträglich für Waren vorgelegt wird, die zuvor unrechtmäßig eingeführt wurden,
- wenn der Ursprungsnachweis von einem Ausführer aus einer Nichtvertragspartei dieses Abkommens ausgestellt ist,
- wenn der Einführer den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei den Ursprungsnachweis nicht innerhalb der in den Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei festgesetzten Frist vorlegt.