Auszug aus Protokoll Nr. 6 Algerien (DZ) zum Stichtag 05.09.2024

Erläuterungen zu Artikel 1 Protokoll Nr. 6

Artikel 1 Buchstabe f — „Ab-Werk-Preis“

Der „Ab-Werk-Preis“ eines Erzeugnisses umfasst
  • den Wert aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien und
  • sämtliche Kosten (Kosten der Vormaterialien und sonstige Kosten), die der Hersteller tatsächlich trägt.
Zum Beispiel muss der „Ab-Werk-Preis“ von Videokassetten, Platten, Software-Trägern und ähnlichen Erzeugnissen, mit Aufzeichnungen, für die Rechte an geistigem Eigentum bestehen, so weit wie möglich alle vom Hersteller getragenen Kosten umfassen, die sich auf die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse genutzten Rechte an geistigem Eigentum beziehen, unabhängig davon, ob der Inhaber dieser Rechte seinen Sitz oder seinen Aufenthaltsort im Herstellungsland hat.

Rabatte (z.B. Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht berücksichtigt.