Auszug aus Protokoll Nr. 4 Israel (IL) zum Stichtag 05.09.2024
Erläuterungen zu Artikel 25 Protokoll Nr. 4
Artikel (16) und 25 — Vorlage des Ursprungsnachweises bei elektronischer Übermittlung der Einfuhrzollanmeldung
Wird die Einfuhrzollanmeldung den Zollbehörden des Einfuhrlands elektronisch übermittelt, so legen diese Behörden auf der Grundlage der Zollvorschriften des Einfuhrlands fest, wann und in welchem Maße die Unterlagen, die den Ursprungsnachweis bilden, tatsächlich vorzulegen sind.
Wird die Einfuhrzollanmeldung den Zollbehörden des Einfuhrlands elektronisch übermittelt, so legen diese Behörden auf der Grundlage der Zollvorschriften des Einfuhrlands fest, wann und in welchem Maße die Unterlagen, die den Ursprungsnachweis bilden, tatsächlich vorzulegen sind.