Inhaltsverzeichnis Kapitel 3 Chile (CL) zum Stichtag 04.02.2025

ABSCHNITT A Ursprungsregeln

Artikel 3.1 Artikel 3.1Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 3-A bis 3-E gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Einreihung“ bezeichnet die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;
  2. „Sendung“ bezeichnet Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier für den Versand vom Ausführer zum Empfänger oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
  3. „Zollbehörde“ bezeichnet:
    1. für Chile die nationale Zollverwaltung und
    2. für die Europäische Union die für Zollfragen zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie die Zollverwaltungen und anderen Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Anwendung und Durchsetzung des Zollrechts verantwortlich sind;
  4. „Ausführer“ bezeichnet eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und eine Erklärung zum Ursprung ausstellt;
  5. „identische Erzeugnisse“ bezeichnet Erzeugnisse, die in jeder Hinsicht den in der Warenbezeichnung beschriebenen Erzeugnissen entsprechen; die Warenbezeichnung auf dem für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung für mehrere Sendungen verwendeten Handelspapier muss so genau sein, dass das Erzeugnis, und auch die identischen Erzeugnisse, die anschließend auf der Grundlage dieser Erklärung eingeführt werden sollen, eindeutig identifiziert werden können;
  6. „Einführer“ bezeichnet eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und dafür die Zollpräferenzbehandlung in Anspruch nimmt;
  7. „Vormaterial“ bezeichnet jeden Stoff, der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird, einschließlich aller Zutaten, Rohstoffe, Bestandteile oder Teile;
  8. „Erzeugnis“ bezeichnet das Ergebnis eines Herstellungsvorgangs, auch dann, wenn es als Vormaterial für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses bestimmt ist;
  9. „Herstellung“ bezeichnet jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbauen.
 

Artikel 3.2 Artikel 3.2Allgemeine Anforderungen

  1. Für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei auf eine Ursprungsware der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei, sofern die Erzeugnisse alle anderen anwendbaren Anforderungen, die in diesem Kapitel aufgeführt werden, erfüllen:
    1. Erzeugnisse, die den Bestimmungen des Artikels 3.4 entsprechend in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden,
    2. Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung in dieser Vertragspartei hergestellt worden sind, und
    3. Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die in Anhang 3-B aufgeführten Anforderungen erfüllen.
  2. Hat ein Erzeugnis gemäß Absatz 1 die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.
  3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft ist ohne Unterbrechung im Gebiet einer Vertragspartei zu vollziehen.

Artikel 3.3 Artikel 3.3Ursprungskumulierung

  1. Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei wenn es bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses in dieser anderen Vertragspartei als Vormaterial eingesetzt wird, sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 3.6 genannte(n) Behandlung(en) hinausgeht.
  2. In Kapitel 3 des Harmonisierten Systems eingereihte Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 4 Buchstabe b genannten Ländern, die bei der Herstellung von Thunfischkonserven der Unterposition 1604.14 des Harmonisierten Systems verwendet werden, können als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden, sofern die Bedingungen des Absatzes 3 Buchstaben a bis e erfüllt sind und diese Vertragspartei dem in Artikel 3.31 genannten Unterausschuss eine Notifikation zur Prüfung übermittelt.
  3. Der Handelsausschuss kann auf Empfehlung des in Artikel 10.31 genannten Unterausschusses beschließen, dass bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 4 dieses Artikels genannten Drittländern (1) als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können, wenn sie unter folgenden Voraussetzungen bei der Herstellung eines Erzeugnisses in dieser Vertragspartei verwendet werden:
    1. aufseiten jeder Vertragspartei ist ein Handelsabkommen in Kraft, nach dem eine Freihandelszone im Sinne des Artikels XXIV GATT 1994 mit dem genannten Drittland besteht,
    2. der Ursprung der Vormaterialien, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, wird nach den Ursprungsregeln bestimmt, die im Rahmen
      1. des Handelsabkommens der Europäischen Union zur Bildung einer Freihandelszone mit dem betreffenden Drittland gelten, sofern das betreffende Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses in Chile verwendet wird, und
      2. des Handelsabkommens Chiles zur Bildung einer Freihandelszone mit dem betreffenden Drittland gelten, sofern das betreffende Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses in der Europäischen Union verwendet wird,
    3. zwischen dieser Vertragspartei und dem betreffenden Drittland ist eine Abmachung über eine angemessene Verwaltungszusammenarbeit in Kraft, die die vollständige Durchführung dieses Kapitels gewährleistet und Bestimmungen über die Verwendung geeigneter Unterlagen über den Ursprung der Vormaterialien umfasst; ferner enthält sie Bestimmungen, dass diese Vertragspartei die andere Vertragspartei über die Abmachung in Kenntnis setzt,
    4.  die in der betreffenden Vertragspartei vorgenommene Herstellung oder Verarbeitung der Vormaterialien geht über die in Artikel 3.6 genannte(n) Behandlung(en) hinaus und
    5.  die Vertragsparteien kommen über alle übrigen einschlägigen Bedingungen überein.
  4. Die Drittländer, auf die in Absatz 3 verwiesen wird, sind:
    1.  die zentralamerikanischen Länder Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama und
    2.  die Andenstaaten Kolumbien, Ecuador und Peru.
  • (1)

    Hinweis: Der Begriff „Drittland“ wird in Artikel 1.3 Buchstabe aa definiert.

Artikel 3.4 Artikel 3.4Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

  1. Die folgenden Erzeugnisse gelten als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt:
    1.  dort angebaute oder geerntete Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse,
    2.  dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere,
    3.  Erzeugnisse, die von dort aufgezogenen lebenden Tieren stammen,
    4.  dort – innerhalb der äußeren Grenzen der Küstenmeere der Vertragspartei – durch Jagen, Fallenstellen, Fischen, Zusammentreiben oder Einfangen gewonnene Erzeugnisse,
    5.  Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden,
    6.  dort aus Aquakultur gewonnene Erzeugnisse, wenn die aquatischen Organismen, einschließlich Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Stammkulturen wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen oder Larven mittels erzeugungsfördernder Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern, hervorgegangen sind,
    7.  dort aus dem Boden gewonnene Mineralien und andere Naturressourcen, die nicht unter die Buchstaben a bis f fallen,
    8.  Erzeugnisse der Seefischerei und andere von einem Wasserfahrzeug der Vertragspartei außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse,
    9.  an Bord eines Fabrikschiffs der Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse,
    10.  Erzeugnisse, die durch eine Vertragspartei oder eine Person dieser Vertragspartei vom Meeresboden oder aus dem Meeresuntergrund außerhalb eines Küstenmeeres gewonnen werden, sofern sie über Rechte zur Ausbeutung oder Nutzung dieses Meeresbodens oder Meeresuntergrunds verfügen,
    11.  bei der dortigen Herstellung als Abfall oder Ausschuss anfallende oder aus dort gesammelten Altwaren gewonnene Erzeugnisse, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen geeignet sind, und
    12.  dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis k hergestellte Erzeugnisse.
  2. Die Begriffe „Wasserfahrzeug einer Vertragspartei“ und „Fabrikschiff einer Vertragspartei“ in Absatz 1 Buchstaben h und i bezeichnen ein Wasserfahrzeug oder Fabrikschiff, das
    1.  in einem Mitgliedstaat oder in Chile im Schiffsregister eingetragen ist,
    2.  unter der Flagge eines Mitgliedstaats oder Chiles fährt und
    3.  eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
      1. es steht zu mehr als 50 % in Eigentum natürlicher Personen eines Mitgliedstaats oder Chiles oder
      2.  es steht im Eigentum einer juristischen Person, die
        1.  ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat oder in Chile hat und
        2.  dazu mehr als 50 % im Eigentum von Personen einer dieser Vertragsparteien steht.

Artikel 3.5 Artikel 3.5Toleranzen

  1. Erfüllt ein bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendetes Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nicht die Anforderungen des Anhangs 3-B, so wird das Erzeugnis unter folgenden Voraussetzungen als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei angesehen, sofern
    1. bei allen Erzeugnissen (1), mit Ausnahme von in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihten Erzeugnissen, der Gesamtwert dieser Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,
    2. für ein in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihtes Erzeugnis die Toleranzen nach den Bemerkungen 6 bis 8 des Anhangs 3-A gelten.
  2. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wert oder das Gewicht der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen der in Anhang 3-B genannten Prozentsätze für den Höchstwert oder das Höchstgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft übersteigt.
  3. Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 3.4 vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Ist nach Anhang 3-B erforderlich, dass die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind, gelten die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels.
  • (1)

    Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems gemäß Bemerkung 9 des Anhangs 3-A.

Artikel 3.6 Artikel 3.6Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

  1. Ungeachtet des Artikels 3.2 Absatz 1 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern in dieser Vertragspartei ausschließlich eine oder mehrere der folgenden Behandlungen an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden:
    1. Konservierungsbehandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, den Zustand des Erzeugnisses während des Transports oder der Lagerung zu erhalten,
    2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
    3. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,
    4. Bügeln oder Mangeln von Textilien und Textilwaren,
    5. einfaches Anstreichen oder Polieren,
    6. Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis,
    7. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker, teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,
    8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse,
    9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,
    10. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren,
    11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,
    12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen,
    13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, einschließlich des Mischens von Zucker mit anderen Vormaterialien,
    14. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile,
    15. einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturieren von Erzeugnissen oder
    16. Schlachten von Tieren.
  2. Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt eine Behandlung als einfach, wenn für ihre Ausführung keine besonderen Fertigkeiten oder speziell hergestellten oder dafür installierten Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

Artikel 3.7 Artikel 3.7Maßgebende Einheit

  1. Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Kapitels ist die für die Einreihung in das Harmonisierte System maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
  2. Besteht eine Sendung aus einer Reihe identischer Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, wird jedes Erzeugnis bei der Anwendung dieses Kapitels einzeln betrachtet.

Artikel 3.8 Artikel 3.8Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

  1. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
  2. Das Zubehör, die Ersatzteile und Werkzeuge nach Absatz 1 bleiben bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses außer bei der Berechnung des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unberücksichtigt, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3-B gilt.

Artikel 3.9 Artikel 3.9Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn alle Bestandteile die Ursprungseigenschaft haben. Besteht eine Warenzusammenstellung aus Erzeugnissen mit und ohne Ursprungseigenschaft, so gilt sie in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 3.10 Artikel 3.10Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt, ist es nicht erforderlich, den Ursprung der folgenden Elemente, die bei ihrer Herstellung verwendet werden können, zu ermitteln:
  1. Brennstoffe, Energie, Katalysatoren und Lösungsmittel,
  2. zur Prüfung oder Kontrolle der Erzeugnisse verwendete Ausrüstung oder Geräte,
  3. Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen,
  4. für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Ersatzteile und Vormaterialien,
  5. bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien,
  6. Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Betriebsmittel,
  7. alle anderen Vormaterialien, die nicht in das Erzeugnis eingehen, deren Verwendung beim Herstellen jedoch als Teil des Herstellungsvorgangs des Erzeugnisses angemessen belegt werden kann.

Artikel 3.11 Artikel 3.11Verpackungen und Verpackungsmaterial sowie Verpackungsbehältnisse

  1. Wenn ein Erzeugnis gemäß Anhang 3-B einem Höchstwert für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterliegt, bleiben Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse, in denen das Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses unberücksichtigt, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung des Harmonisierten Systems wie das Erzeugnis eingereiht werden, wobei dies nicht für die Zwecke der Berechnung des Höchstwerts von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gilt.
  2. Verpackungsmaterial und -behältnisse, die dazu dienen, ein Erzeugnis während des Transports zu schützen, werden bei der Feststellung, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei handelt, nicht berücksichtigt.

Artikel 3.12 Artikel 3.12Buchmäßige Trennung bei austauschbaren Vormaterialien

  1. Austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sind während der Lagerung räumlich zu trennen, damit ihre Eigenschaft (mit oder ohne Ursprung) erhalten bleibt. Diese Vormaterialien dürfen bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, auch wenn sie während der Lagerung nicht räumlich getrennt sind, sofern eine Methode der buchmäßigen Trennung verwendet wird.
  2. Die Methode der buchmäßigen Trennung nach Absatz 1 ist im Einklang mit einem Lagerverwaltungsverfahren nach allgemein in der Vertragspartei anerkannten Buchführungsgrundsätzen anzuwenden. Die Methode der buchmäßigen Trennung muss gewährleisten, dass die Zahl an Erzeugnissen, die als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehenen werden können, die Zahl an Erzeugnissen, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können nicht übersteigt.
  3. Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „austauschbare Vormaterialien“ Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie ins Enderzeugnis eingegangen sind.

Artikel 3.13 Artikel 3.13Wiedereingeführte Erzeugnisse

Wird ein aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführtes Erzeugnis mit Ursprung in dieser Vertragspartei erneut in diese Vertragspartei eingeführt, so gilt es als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, der Zollbehörde dieser Vertragspartei kann glaubhaft dargelegt werden, dass das wiedereingeführte Erzeugnis
  1. dasselbe ist, das ausgeführt wurde, und
  2. während seines Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren hat, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 3.14 Artikel 3.14Nichtbehandlung

  1. Ein in der Einfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und vor  Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Behandlungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten.
  2. Die Lagerung oder die Ausstellung eines Erzeugnisses darf in einem Drittland erfolgen, sofern es in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleibt.
  3. Unbeschadet von Abschnitt B können Sendungen im Gebiet eines Drittlands aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und sofern diese Sendungen in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
  4. Bestehen Zweifel daran, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung nachzuweisen. Ein solcher Nachweis kann in jeglicher Weise erbracht werden, unter anderem durch die Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossementen oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeglichen Hinweis auf das Erzeugnis selbst.

Artikel 3.15 Artikel 3.15Ausstellungen

  1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
    1. dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Drittland, in dem die Ausstellung stattfand, versandt und dort ausgestellt hat,
    2. dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einer Person in einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,
    3. dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
    4. dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
  2. Im Einklang mit Abschnitt B ist eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei gemäß den Zollverfahren der Einfuhrvertragspartei vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben.
  3. Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftsräumen.
  4. Die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei können einen Nachweis darüber, dass die Erzeugnisse im Ausstellungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind, sowie zusätzliche Unterlagen über die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, verlangen.

ABSCHNITT B Ursprungsverfahren

Artikel 3.16 Artikel 3.16Antrag auf Zollpräferenzbehandlung

  1. Auf der Grundlage eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung durch den Einführer gewährt die Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung. Der Einführer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Kapitel.
  2. Der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stützt sich entweder auf
    1. eine Erklärung zum Ursprung, die vom Ausführer gemäß Artikel 3.17 ausgefertigt wurde, oder auf
    2. die Gewissheit des Einführers, vorbehaltlich der in Artikel 3.19 aufgeführten Bedingungen.
  3. Der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und die Grundlage für diesen Antrag nach Absatz 2 sind nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei in die Zollanmeldung aufzunehmen.
  4. Der Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage einer Erklärung zum Ursprung nach Absatz 2 Buchstabe a stellt, bewahrt die Erklärung auf und legt sie der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlangen vor.

Artikel 3.17 Artikel 3.17Erklärung zum Ursprung

  1. Eine Erklärung zum Ursprung wird von einem Ausführer eines Erzeugnisses auf der Grundlage von Informationen ausgestellt, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, gegebenenfalls einschließlich Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien.
  2. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und der nach Absatz 1 bereitgestellten Informationen verantwortlich. Hat der Ausführer Grund zu der Annahme, dass die Erklärung zum Ursprung falsche Angaben enthält oder auf falschen Informationen beruht, so benachrichtigt er den Einführer unverzüglich über alle die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses beeinträchtigenden Änderungen. In diesem Fall berichtigt der Einführer die Einfuhranmeldung und entrichtet die geltenden, fälligen Zölle.
  3. Der Ausführer stellt eine Erklärung zum Ursprung in einer der in Anhang 3-C enthaltenen Sprachfassungen auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier aus, welche das Ursprungserzeugnis ausreichend genau bezeichnet, um die Identifizierung in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zu ermöglichen. Die Einfuhrvertragspartei darf vom Einführer nicht verlangen, ihr eine Übersetzung der Erklärung zum Ursprung vorzulegen.
  4. Eine Erklärung zum Ursprung bleibt ein Jahr ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.
  5. Eine Erklärung zum Ursprung kann ausgestellt werden für
    1. eine einzige Sendung eines oder mehrerer Erzeugnisse in eine Vertragspartei oder
    2. mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse, die innerhalb eines in der Erklärung zum Ursprung angegebenen und 12 Monate nicht überschreitenden Zeitraums in eine Vertragspartei eingeführt werden.
  6. Die Einfuhrvertragspartei lässt auf Antrag des Einführers und unter dem Vorbehalt von Anforderungen, die durch die Einfuhrvertragspartei auferlegt werden, zu, dass für noch nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a des Harmonisierten Systems, die in die Abschnitte XV bis XXI des Harmonisierten Systems eingereiht werden, eine einzige Erklärung zum Ursprung verwendet wird, wenn die Einfuhr in Teilsendungen erfolgt.ndet wird, wenn die Einfuhr in Teilsendungen erfolgt.

Artikel 3.18 Artikel 3.18Geringfügige Unstimmigkeiten und unerhebliche Fehler

Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht aufgrund geringfügiger Unstimmigkeiten zwischen der Erklärung zum Ursprung und den der Zollstelle übermittelten Unterlagen oder unerheblicher Fehler in der Erklärung zum Ursprung ablehnen.

Artikel 3.19 Artikel 3.19Gewissheit des Einführers

  1. Die Einfuhrvertragspartei kann in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Voraussetzungen festlegen, unter denen Einführer bestimmt werden, die einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf die Gewissheit des Einführers stützen dürfen.
  2. Ungeachtet des Absatzes 1 gründet die Gewissheit des Einführers, dass ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis tatsächlich als Ursprungserzeugnis gilt und die Anforderungen dieses Kapitels für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt.

Artikel 3.20 Artikel 3.20Aufbewahrungspflichten

  1. Ein Einführer, der für ein in eine Vertragspartei eingeführtes Erzeugnis einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stellt,
    1. bewahrt, wenn dem Antrag auf Präferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung zugrunde lag, die vom Ausführer ausgestellte Ursprungserklärung mindestens drei Jahre ab dem Tag der Beantragung der Präferenzbehandlung für das Erzeugnis auf und
    2. bewahrt, wenn dem Antrag auf Präferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde lag, die Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis die Anforderungen dieses Kapitels für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt, mindestens drei Jahre ab dem Tag der Beantragung der Präferenzbehandlung für das Erzeugnis auf.
  2. Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausstellt, bewahrt mindestens vier Jahre ab der Ausstellung dieser Ursprungserklärung Kopien davon sowie sämtliche sonstige Aufzeichnungen auf, die belegen, dass das Erzeugnis die Anforderungen dieses Kapitels für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt.
  3. Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Aufzeichnungen können, soweit angemessen, nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhr- oder Ausfuhrvertragspartei in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Artikel 3.21 Artikel 3.21Ausnahmen von den Anforderungen in Bezug auf Erklärungen zum Ursprung

  1. Erzeugnisse, die als Paketsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Ursprungserklärung als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt, für die erklärt wird, dass sie die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, und an der Wahrheitstreue dieser Erklärung kein Zweifel besteht.
  2. Einfuhren, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder der Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, sofern sich aus der Art und Menge der Waren ergibt, dass die Einfuhren keinem gewerblichen Zweck dienen und sofern die Einfuhr nicht zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie zum Zweck der Umgehung der Voraussetzungen für eine Erklärung zum Ursprung getrennt voneinander durchgeführt wurden.
  3. Der Gesamtwert der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse darf bei Paketsendungen 500 EUR oder den entsprechenden Betrag in der Währung der Vertragspartei bzw. bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, 1 200 EUR oder den entsprechenden Betrag in der Währung der Vertragspartei nicht überschreiten.

Artikel 3.22 Artikel 3.22Überprüfung

  1. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann auf der Grundlage von Risikobewertungsmethoden, die auch eine Zufallsauswahl umfassen können, überprüfen, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann für die Zwecke einer solchen Überprüfung dem Einführer, der die Präferenzbehandlung nach Artikel 3.16 beantragte, ein Auskunftsersuchen übermitteln.
  2. Die ein Ersuchen nach Absatz 1 übermittelnde Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf hinsichtlich des Ursprungs eines Erzeugnisses nicht mehr als die folgenden Informationen anfordern:
    1. die Erklärung zum Ursprung, wenn dem Antrag auf Präferenzbehandlung eine solche Erklärung zugrunde lag, und
    2. Informationen über die Erfüllung der Ursprungskriterien, d. h.:
      1. war „vollständig gewonnen oder hergestellt“ das Ursprungskriterium, die Angabe der entsprechenden Kategorie (beispielsweise Ernten, Fördern, Fischfang) und des Herstellungsorts,
      2. wenn das Ursprungskriterium auf einer Änderung der zolltariflichen Einreihung beruht, eine Liste aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, einschließlich ihrer zolltariflichen Einreihung (je nach Ursprungskriterium 2-, 4- oder 6-stellig),
      3. wenn das Ursprungskriterium auf einer Wertmethode beruht, der Wert des Enderzeugnisses sowie der Wert aller bei der Erzeugung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,
      4. wenn das Ursprungskriterium auf dem Gewicht beruht, das Gewicht des Enderzeugnisses sowie das Gewicht der im Enderzeugnis verwendeten einschlägigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und
      5. wenn das Ursprungskriterium auf einem spezifischen Herstellungsverfahren beruht, eine Beschreibung dieses spezifischen Verfahrens.
  3. Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Überprüfung ansieht.
  4. Lag dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a zugrunde, so stellt der Einführer diese Erklärung zum Ursprung zur Verfügung, kann der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei jedoch antworten, dass die in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten Informationen nicht bereitgestellt werden können.
  5. Lag dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b zugrunde, so kann die die Überprüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels ersucht hat, dem Einführer ein zusätzliches Auskunftsersuchen übermitteln, falls diese Zollbehörde der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu überprüfen, ob das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann den Einführer, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.
  6. Beschließt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, bis zum Eingang des Überprüfungsergebnisses die Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, kann sie dem Einführer die Möglichkeit der Überlassung der Erzeugnisse anbieten. Die Einfuhrvertragspartei kann als Bedingung für eine solche Überlassung eine Sicherheitsleistung oder andere geeignete Maßnahmen verlangen. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich beendet, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der anderen Anforderungen dieses Kapitels festgestellt hat.

Artikel 3.23 Artikel 3.23Verwaltungszusammenarbeit

  1. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Kapitels arbeiten die Vertragsparteien durch ihre jeweiligen Zollbehörden zum Zweck der Überprüfung, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die in diesem Kapitel aufgeführten sonstigen Anforderungen erfüllt wurden, zusammen.
  2. Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a zugrunde, so kann die die Überprüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst den Einführer um Informationen nach Artikel 3.22 Absatz 1 ersucht hat, innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Antrag auf Präferenzbehandlung gestellt wurde, die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um zusätzliche Informationen ersuchen, wenn die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu überprüfen, ob das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Anforderungen dieses Kapitels erfüllt wurden. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.
  3. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei schließt in das in Absatz 2 genannte Ersuchen die folgenden Informationen ein:
    1. die Erklärung zum Ursprung oder eine Kopie derselben,
    2. die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde,
    3. den Namen des zu überprüfenden Ausführers,
    4. den Gegenstand und Umfang der Überprüfung und
    5. gegebenenfalls alle relevanten Unterlagen.
  4. Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften ihre Überprüfung durchführen, indem sie beim Ausführer um Unterlagen ersucht oder Beweismittel anfordert oder indem sie die Betriebsstätten des Ausführers besucht, um die Nachweise zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.
  5. Im Anschluss an das Ersuchen nach Absatz 2 stellt die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei folgende Informationen zur Verfügung:
    1. die angeforderten Unterlagen, sofern verfügbar,
    2. eine Stellungnahme bezüglich der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses,
    3. die Beschreibung des der Überprüfung unterzogenen Erzeugnisses sowie die für die Anwendung der Ursprungsregeln relevante zolltarifliche Einreihung,
    4. eine die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses begründende Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens,
    5. Informationen über die Art und Weise, in der die Überprüfung der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nach Absatz 4 durchgeführt wurde, und
    6. gegebenenfalls Belege.
  6. Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ohne Zustimmung des Ausführers keine der in Absatz 5 Buchstabe a oder f genannten Informationen übermitteln.
  7. Alle angeforderten Informationen einschließlich Belegen sowie sämtliche sonstigen Informationen im Zusammenhang mit der Überprüfung sollten vorzugsweise auf elektronischem Wege zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien ausgetauscht werden.
  8. Die Vertragsparteien übermitteln einander durch die nach diesem Abkommen benannten Koordinatoren die Kontaktdaten ihrer jeweiligen Zollbehörden sowie – innerhalb von 30 Tagen nach deren Eintreten – Änderungen dieser Kontaktdaten.

Artikel 3.24 Artikel 3.24Amtshilfe bei der Betrugsbekämpfung

Im Falle einer mutmaßlichen Verletzung dieses Kapitels leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe im Einklang mit dem Protokoll zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Artikel 3.25 Artikel 3.25Ablehnung von Anträgen auf Zollpräferenzbehandlung

  1. Vorbehaltlich der in den Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Anforderungen darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung ablehnen, wenn
    1. innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Auskunftsersuchen gemäß Artikel 3.22 Absatz 1
      1. vom Einführer keine Antwort übermittelt worden ist,
      2. in Fällen, in denen dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a zugrunde lag, die Erklärung zum Ursprung nicht übermittelt worden ist oder
      3. in Fällen, in denen dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b zugrunde lag, die vom Einführer bereitgestellten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,
    2. innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ersuchen um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 3.22 Absatz 5
      1. vom Einführer keine Antwort übermittelt worden ist oder
      2. die vom Einführer vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,
    3. innerhalb einer Frist von zehn Monaten nach dem Auskunftsersuchen gemäß Artikel 3.23 Absatz 2
      1. von der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei keine Antwort übermittelt worden ist oder
      2. die von der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen.
  2. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung ablehnen, wenn der Einführer, der den Antrag gestellt hat, sonstige, in diesem Kapitel aufgeführte Anforderungen, die nicht die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse betreffen, nicht erfüllt.
  3. Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme nach Artikel 3.23 Absatz 5 Buchstabe b zur Bestätigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 dieses Artikels abzulehnen, so notifiziert sie die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei von ihrer Absicht, den Antrag auf Zollpräferenzbehandlung abzulehnen, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme.
  4. Ist die Notifikation nach Absatz 3 erfolgt, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Notifikation Konsultationen statt. Die Konsultationsfrist kann von Fall zu Fall im gegenseitigen Einvernehmen der Zollbehörden der Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultationen können nach dem festgelegten Verfahren des in Artikel 3.31 genannten Unterausschusses stattfinden.
  5. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei lehnt den Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Ablauf der Konsultationsfrist nur dann ab, wenn sie die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht bestätigen kann und nachdem sie zu-vor dem Einführer das Recht auf Anhörung gewährt hat.

Artikel 3.26 Artikel 3.26Vertraulichkeit

  1. Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.
  2. Die von den Behörden der Einfuhrvertragspartei eingeholten Informationen dürfen von diesen Behörden nur für die Zwecke dieses Kapitels verwendet werden.
  3. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach diesem Kapitel eingeholten vertraulichen Informationen ausschließlich für die Verwaltung und Durchsetzung von Entscheidungen und Feststellungen bezüglich des Ursprungs von Erzeugnissen oder von Zollangelegenheiten genutzt werden, außer die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat, erteilt dazu ihre Zustimmung.
  4. Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei die Verwendung von nach diesem Kapitel erhobenen Informationen in jeglichen Verwaltungs-, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren gestatten, die wegen der Nichteinhaltung der zollrechtlichen Gesetze und Vorschriften zur Durchsetzung dieses Kapitels eingeleitet wurden. Eine Vertragspartei setzt die Person oder Vertragspartei, welche die betreffenden Informationen bereitgestellt hat, im Voraus von einer solchen Verwendung in Kenntnis.

Artikel 3.27 Artikel 3.27Erstattungen und Anträge auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr

  1. Jede Vertragspartei bestimmt, dass ein Einführer nach der Einfuhr eine Zollpräferenzbehandlung und die Erstattung etwaiger zu viel entrichteter Zölle für ein Erzeugnis beantragen kann, wenn
    1. der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr keinen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt hat,
    2. der Antrag spätestens zwei Jahre nach dem Tag der Einfuhr gestellt wird und
    3. das betreffende Erzeugnis bei seiner Einfuhr in das Gebiet der Vertragspartei für eine Zollpräferenzbehandlung infrage kam.
  2. Die Einfuhrvertragspartei kann als Voraussetzung für eine Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage eines gemäß Absatz 1 gestellten Antrags verlangen, dass der Einführer
    1. im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stellt,
    2. gegebenenfalls eine Erklärung zum Ursprung vorlegt und
    3. alle anderen, in diesem Kapitel aufgeführten anwendbaren Anforderungen in der gleichen Weise erfüllt, als wäre die Zollpräferenzbehandlung zum Zeitpunkt der Einfuhr beantragt worden.

Artikel 3.28 Artikel 3.28Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

  1. Eine Vertragspartei verhängt im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen gegen eine Person, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen, das die Anforderungen nicht erfüllt, die in den folgenden Artikel aufgeführt werden:
    1. Artikel 3.20,
    2. Artikel 3.23 Absatz 4, indem sie keine Nachweise vorlegt oder einen Besuch verweigert, oder
    3. Artikel 3.17 Absatz 2, indem sie einen in der Zollanmeldung gestellten Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht berichtigt und den Zoll nicht ordnungsgemäß entrichtet, wenn der ursprüngliche Antrag auf Präferenzbehandlung auf sachlich falschen Angaben beruhte.
  2. Die Vertragspartei berücksichtigt Artikel 6 Absatz 3.6 des Übereinkommens über Handelserleichterungen in Anhang 1A des WTO-Abkommens in Fällen, in denen ein Einführer nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei freiwillig eine Berichtigung an einem Antrag auf Präferenzbehandlung offenlegt, bevor er ein Überprüfungsersuchen erhält.

Abschnitt C Schlussbestimmungen

Artikel 3.29 Artikel 3.29Ceuta und Melilla

  1. Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Begriff „Vertragspartei“ für die Europäische Union Ceuta und Melilla nicht ein.
  2. Ursprungserzeugnisse Chiles erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung im Rahmen dieses Abkommens wie sie nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Union für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Chile gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für Erzeugnisse gewährt wird, die aus der Europäischen Union eingeführt werden und dort ihren Ursprunghaben.
  3. Die Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren nach diesem Kapitel gelten sinngemäß für aus Chile nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach Chile ausgeführte Erzeugnisse.
  4. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
  5. Artikel 3.3 gilt für Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen zwischen der Europäischen Union, Chile sowie Ceuta und Melilla.
  6. Der Ausführer trägt je nach Ursprung des Erzeugnisses in Feld 3 der Erklärung zum Ursprung in Anhang 3-C je nach Ursprung des Erzeugnisses „Chile“ und „Ceuta und Melilla“ ein.
  7. Die Zollbehörde des Königreichs Spanien ist für die Anwendung dieses Artikels in Ceuta und Melilla zuständig.

Artikel 3.30 Artikel 3.30Änderungen

Der Handelsrat kann gemäß Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a Beschlüsse zur Änderung dieses Kapitels und der Anhänge 3-A bis 3-E erlassen.

Artikel 3.31 Artikel 3.31Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“

  1. Der gemäß Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die für Zollangelegenheiten zuständig sind.
  2. Der Unterausschuss ist für die wirksame Durchführung und Anwendung dieses Kapitels zuständig.
  3. Für die Zwecke dieses Kapitels hat der Unterausschuss folgende Aufgaben:
    1. er überprüft Empfehlungen und gibt dem Handelsausschuss gegebenenfalls Empfehlungen für
      1. die Durchführung und Anwendung dieses Kapitels und
      2. von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderungen dieses Kapitels und der Anhänge 3-A bis 3-E,
    2. er gibt dem Handelsausschuss bezüglich der Annahme von Erläuterungen Empfehlungen, um die Durchführung dieses Kapitels zu erleichtern, und
    3. er erörtert alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel nach Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 3.32 Artikel 3.32Durchgangs- und Lagererzeugnisse

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen auf Erzeugnisse anwenden, welche diesem Kapitel entsprechen und sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens im Durchgang oder in der vorübergehenden Verwahrung in Zolllagern oder Zollfreigebieten in der Europäische Union oder in Chile befinden, sofern den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei eine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wird.

 

Artikel 3.33 Artikel 3.33Erläuterungen

Erläuterungen zur Auslegung, Anwendung und Verwaltung dieses Kapitels sind in Anhang 3-E enthalten.