Inhaltsverzeichnis Anlage A (Serbien) Serbien (RUE_A) (RS) zum Stichtag 25.01.2023

Ziele

Diese Regeln sind optional. Sie sollen bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden "PEM-Übereinkommen" oder "Übereinkommen") angewandt werden. Diese Regeln werden bilateral für den Handel zwischen Vertragsparteien gelten, die übereinkommen, in ihren bilateralen Präferenzhandelsabkommen auf sie Bezug zu nehmen oder sie in diese Abkommen aufzunehmen. Diese Regeln sollen alternativ zu den Regeln des Übereinkommens gelten, die gemäß dem Übereinkommen die Grundsätze, die in den einschlägigen Abkommen und anderen zugehörigen bilateralen Abkommen der Vertragsparteien niedergelegt sind, unberührt lassen. Demzufolge werden diese Regeln nicht verpflichtend, sondern fakultativ sein. Sie können von Wirtschaftsbeteiligten, die – anstelle der auf dem Übereinkommen basierenden Präferenzen – auf diesen Regeln basierende Präferenzen anwenden möchten, angewandt werden.


Durch die Regeln soll das Übereinkommen nicht geändert werden. Das Übereinkommen gilt weiterhin umfassend zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens. Diese Regeln werden nicht die gemäß dem Übereinkommen bestehenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ändern.

TITEL I ALLGEMEINES

Artikel 1 Artikel 1Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Regeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. "anwendende Vertragspartei" ist eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens, die diese Regeln in ihre bilateralen Präferenzhandelsabkommen mit einer anderen Vertragspartei des PEM-Übereinkommens aufnimmt und umfasst auch die Vertragsparteien des Abkommens;
  2. "Kapitel", "Positionen" und "Unterpositionen" sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden "Harmonisiertes System") mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;
  3. "Einreihen" ist die Einreihung von Waren in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;
  4. "Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder
    1. gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder
    2. mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
  5. "Zollbehörden der Vertragspartei oder anwendenden Vertragspartei" der Europäischen Union sind alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
  6. "Zollwert" ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
  7. "Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff "Hersteller” auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat.

    Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich in der Vertragspartei bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bedeutet der Begriff "Ab-Werk-Preis" die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
  8. "austauschbare Vormaterialien" oder "austauschbare Erzeugnisse" sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können;
  9. "Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
  10. "Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;
  11. "Vormaterial" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
  12. "Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft" ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;
  13. "Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
  14. "Gebiet" umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei;
  15. "Wertzuwachs” ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen anwendenden Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;
  16. "Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Artikel 2Allgemeine Vorschriften

Für die Zwecke der Durchführung des Abkommens gelten folgende Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in die andere Vertragspartei ausgeführt werden:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
  2. Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in dieser Vertragspartei im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3 Artikel 3Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei gelten als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt:
  1. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer;
  2. dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschließlich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse;
  3. dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
  4. Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
  5. Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;
  6. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
  7. Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden;
  8. Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
  9. Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
  10. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
  11. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
  12. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
  13. dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.
(2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstabe h bzw. i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:
  1. Sie sind in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen;
  2. sie führen die Flagge der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei;
  3. sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:
    1. Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder
    2. sie sind Eigentum von Gesellschaften,
      • die ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei haben und
      • die mindestens zur Hälfte Eigentum der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Vertragsparteien sind.

(3) Ist die ausführende oder die einführende Vertragspartei die Europäische Union, so gilt sie für die Zwecke von Absatz 2 als Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.


(4) Für die Zwecke von Absatz 2 gelten die EFTA-Staaten als eine einzige anwendende Vertragspartei.

Artikel 4 Artikel 4Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 6 gelten Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II für die betreffenden Waren erfüllt sind.


(2) Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einer Vertragspartei gemäß Absatz 1 erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.


(3) Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind.

Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der Vertragsparteien den Ausführern die Genehmigung erteilen, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um Kosten- und Wechselkursschwankungen Rechnung zu tragen.


(4) Findet Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung, so werden ein durchschnittlicher Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe derselben Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung derselben Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom vorherigen Rechnungsjahr entsprechend der Festlegung durch die ausführende Vertragspartei ausgegangen wird bzw. – wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen – von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte.


(5) Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.


(6) Für die Zwecke der Einhaltung des Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Artikel 5 Artikel 5Toleranzregel

(1) Abweichend von Artikel 4 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern
  1. ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw.
  2. ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Buchstabe a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet.
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten.

(2) Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste in Anhang II niedergelegten Regeln zu überschreiten.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne von Artikel 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 9 Absatz 1 gilt die in diesen Bestimmungen festgelegte Toleranz dennoch für Erzeugnisse, bei denen gemäß der Regel in der Liste in Anhang II die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Artikel 6 Artikel 6Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;
  2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
  3. Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
  4. Bügeln von Textilien;
  5. einfaches Anstreichen oder Polieren;
  6. Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;
  7. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
  8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
  9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
  10. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
  11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
  12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;
  13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;
  14. Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
  15. einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;
  16. einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;
  17. Schlachten von Tieren;
  18. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis q genannten Behandlungen.

Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.

Artikel 7 Artikel 7Ursprungskumulierung

(1) Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei solche Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anwendenden Vertragspartei – ausgenommen die ausführende Vertragspartei – hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2) Geht eine in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der ausführenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der anwendenden Vertragspartei, auf die der höchste Wert der bei der Herstellung in der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien entfällt.

(3) Unbeschadet des Artikels 2 und unter Ausschluss der in die Kapitel 50 bis 63 fallenden Erzeugnisse gelten in einer anwendenden Vertragspartei – ausgenommen die ausführende Vertragspartei – vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.

(4) Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 – und nur für die Zwecke des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien – in der einführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine einzige anwendende Vertragspartei.

(5) Die Vertragsparteien können sich dafür entscheiden, die Anwendung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 einseitig auszudehnen. Eine Vertragspartei, die sich für eine solche Ausdehnung entscheidet, teilt dies der anderen Vertragspartei mit und unterrichtet die Europäische Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2.

(6) Für die Zwecke der Kumulierung gemäß den Absätzen 3 bis 5 des vorliegenden Artikels gelten die Ursprungserzeugnisse nur dann als Erzeugnisse mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.

(7) Ursprungserzeugnisse der anwendenden Vertragsparteien gemäß Absatz 1, die in der ausführenden Vertragspartei keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eine der anderen anwendenden Vertragsparteien ausgeführt werden.

Artikel 8 Artikel 8Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung

(1) Die Kumulierung gemäß Artikel 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
  1. zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien und der anwendenden Bestimmungsvertragspartei ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) Anwendung findet und
  2. die Waren die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den vorliegenden Regeln übereinstimmen.

(2) Bekanntmachungen über die Erfüllung der für die Anwendung der Kumulierung erforderlichen Voraussetzungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in einer amtlichen Veröffentlichung in Serbien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht.

Die Kumulierung gemäß Artikel 7 findet ab dem in diesen Bekanntmachungen angegebenen Datum Anwendung.

Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission Einzelheiten der einschlägigen mit anderen anwendenden Vertragsparteien geschlossenen Abkommen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens dieser Regeln.


(3) Wenn Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 erworben haben, sollte der Nachweis der Ursprungseigenschaft folgende Erklärung in Englisch enthalten: "CUMULATION APPLIED WITH (name of the relevant applying Contracting Party/Parties in English)".

Wird als Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet, so ist diese Erklärung in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abzugeben.


(4) Die Vertragsparteien können entscheiden, bei in ihr Hoheitsgebiet ausgeführten Erzeugnissen, die die Ursprungseigenschaft in der ausführenden Vertragspartei durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 erworben haben, auf die Aufnahme der Erklärung nach Absatz 3 in den Ursprungsnachweis zu verzichten(1).

Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 die Aufhebung dieser Verpflichtung.

  • (1) Die Parteien vereinbaren, von der Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 3 in den Ursprungsnachweis abzusehen.

Artikel 9 Artikel 9Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieser Regeln ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus folgt, dass
  1. jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
  2. bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, diese Regeln für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten.

(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.


(3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Artikel 10 Artikel 10Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.


Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11 Artikel 11Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:
  1. Energie und Brennstoffe,
  2. Anlagen und Ausrüstung,
  3. Maschinen und Werkzeuge,
  4. Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 12 Artikel 12Buchmäßige Trennung

(1) Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Wirtschaftsbeteiligten die Verwaltung der Vormaterialien mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.


(2) Die Wirtschaftsbeteiligten können die Verwaltung von austauschbaren Erzeugnissen mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.


(3) Die Vertragsparteien können verlangen, dass für die Anwendung der buchmäßigen Trennung eine vorherige Bewilligung bei den Zollbehörden eingeholt werden muss. Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen, und sie überwachen die Verwendung der Bewilligung. Die Zollbehörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der Begünstigte in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht oder die übrigen in diesen Regeln festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Durch die Anwendung der buchmäßigen Trennung muss gewährleistet sein, dass jederzeit nicht mehr Erzeugnisse als „Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei“ angesehen werden können, als dies bei räumlicher Trennung der Lagerbestände der Fall gewesen wäre.

Über die Anwendung der Methode sind nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in der ausführenden Vertragspartei gelten, Aufzeichnungen zu führen.


(4) Der Begünstigte der Methode nach den Absätzen 1 und 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise für sie. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 13 Artikel 13Territorialitätsprinzip

(1) Die in Titel II genannten Anforderungen müssen in der betreffenden Vertragspartei ohne Unterbrechung erfüllt sein.


(2) Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass
  1. die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und
  2. sie während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der ausführenden Vertragspartei an aus dieser Partei ausgeführten und anschließend wieder dorthin eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern
  1. diese Vormaterialien in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht, und
  2. den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass
    1. die wiedereingeführten Erzeugnisse durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind und
    2. die nach diesem Artikel außerhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

(4) Für die Zwecke von Absatz 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Partei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen zulässigen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.


(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bezeichnet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs” alle außerhalb der ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.


(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.


(7) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Vertragspartei wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 14 Artikel 14Nichtveränderung

(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Anforderungen dieser Regeln entsprechen und in einer Vertragspartei zur Einfuhr angemeldet werden, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse sind dieselben wie die aus der ausführenden Vertragspartei ausgeführten Erzeugnisse. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten, was unter zollamtlicher Überwachung in dem Durchfuhrdrittland bzw. den Durchfuhrdrittländern oder dem Drittland bzw. den Drittländern geschieht, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wird.


(2) Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange sie in dem Durchfuhrdrittland/den Durchfuhrdrittländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.


(3) Unbeschadet des Titels V dieser Anlage können Sendungen aufgeteilt werden, solange sie in dem Drittland/den Drittländern, in dem/denen die Aufteilung erfolgt, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.


(4) Bestehen Zweifel, so kann die einführende Vertragspartei den Einführer oder seinen Vertreter auffordern, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, welche die Erfüllung der Bestimmungen dieses Artikels belegen, was durch jede Art von Nachweisen geschehen kann, insbesondere durch
  1. vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente;
  2. faktische oder konkrete Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken;
  3. eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands bzw. der Durchfuhrländer oder des Landes bzw. der Länder, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehandlung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren im Durchfuhrland bzw. in den Durchfuhrländern oder in dem Land bzw. den Ländern, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben; oder
  4. Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.

Artikel 15 Artikel 15Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 7 und 8 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des einschlägigen Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass
  1. ein Ausführer die Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,
  2. dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,
  3. die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
  4. die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Nach Maßgabe des Titels V dieser Anlage ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.


(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder - ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 16 Artikel 16Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V dieser Anlage ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der ausführenden Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.


(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der ausführenden Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.


(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.


(4) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, welche die Ursprungseigenschaft durch die Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 Absätze 4 oder 5 erworben haben.

TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 17 Artikel 17Allgemeine Vorschriften

(1) Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Begünstigungen des Abkommens, sofern
  1. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage vorgelegt wird;
  2. in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden „Ursprungserklärung“) abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang III dieser Anlage.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Regeln in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Artikel 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.


(3) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Rahmen des Präferenzverkehrs zwischen ihnen die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise durch Erklärungen zum Ursprung ersetzt werden, ausgefertigt von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.

Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die von zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart wurde, steht der Anwendung der diagonalen Kumulierung mit anderen anwendenden Vertragsparteien nicht entgegen.


(4) Für die Zwecke von Absatz 1 können die Vertragsparteien die Einrichtung eines Systems vereinbaren, das es ermöglicht, die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise elektronisch auszustellen und/oder zu übermitteln.


(5) Gilt Artikel 8 Absatz 4, so ergreift der in einer anwendenden Vertragspartei niedergelassene Ausführer, der einen Ursprungsnachweis auf der Grundlage eines anderen Ursprungsnachweises ausfertigt oder beantragt, für den eine Befreiung von der sonst nach Artikel 8 Absatz 3 geltenden Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung gilt, für die Zwecke des Artikels 7 alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und er ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen.

Artikel 18 Artikel 18Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

(1) Eine in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden
  1. von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 19 oder
  2. von jedem Ausführer für Sendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2) Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer anwendenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.


(3) Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln vorzulegen.


(4) Eine Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs III dieser Anlage nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen.


(5) Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 19 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.


(6) Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr (im Folgenden „nachträgliche Ursprungserklärung“) ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Erfolgt die Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 und wird dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung vom ermächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei ausgefertigt.

Artikel 19 Artikel 19Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können vorbehaltlich der nationalen Vorschriften einen in dieser Vertragspartei niedergelassenen Ausführer (im Folgenden "ermächtigter Ausführer") ermächtigen, Ursprungserklärungen ungeachtet des Werts der betreffenden Erzeugnisse auszufertigen.


(2) Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln bieten.


(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.


(4) Die Zollbehörden überprüfen den ordnungsgemäßen Gebrauch einer Bewilligung. Sie können die Bewilligung widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht, und widerrufen sie in jedem Fall, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 2 genannte Gewähr nicht mehr bietet.

Artikel 20 Artikel 20Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.


(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen dieses Abkommen verfasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so erfolgt dies mit Tinte in Druckschrift. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.


(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 enthält in Feld 7 die Erklärung in englischer Sprache "TRANSITIONAL RULES".


(4) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln vorzulegen.


(5) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.


(6) Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.


(7) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anzugeben.


(8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 21 Artikel 21Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Abweichend von Artikel 20 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn
  1. sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;
  2. den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist;
  3. die endgültige Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und möglicherweise nach einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wurde;
  4. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR.MED nach den Regeln des PEM-Übereinkommens für Erzeugnisse ausgestellt wurde, die auch gemäß diesen Regeln die Ursprungseigenschaft besitzen. Der Ausführer ergreift alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um ein Ursprungserzeugnis gemäß diesen Regeln handelt, vorzulegen, oder
  5. es wurde eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 ausgestellt und die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 ist bei der Einfuhr in eine andere anwendende Vertragspartei vorgeschrieben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.


(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Ausfuhr und nur dann ausstellen, wenn sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.


(4) Zusätzlich zu dem in Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Erfordernis ist die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen: "ISSUED RETROSPECTIVELY".


(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 22 Artikel 22Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.


(2) Zusätzlich zu dem in Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Erfordernis ist das im Einklang mit Absatz 1 ausgestellte Duplikat mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: "DUPLICATE".


(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.


(4) Das Duplikat trägt das Ausstellungsdatum der Original-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 23 Artikel 23Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung oder Ausfertigung in der ausführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen.


(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.


(3) In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden der einführenden Partei die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24 Artikel 24Freizonen

(1) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.


(2) Abweichend von Absatz 1 kann in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse einer anwendenden Vertragspartei in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Verarbeitung unterzogen werden, ein neuer Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die Behandlung oder Verarbeitung diesen Regeln entspricht.

Artikel 25 Artikel 25Einfuhranforderungen

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

Artikel 26 Artikel 26Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Partei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 27 Artikel 27Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.


(2) Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
  1. Die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
  2. die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
  3. die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Der Gesamtwert der Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 28 Artikel 28Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.


(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung der Unterlagen nach Absatz 1 führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in diesen Unterlagen entstehen lassen.

Artikel 29 Artikel 29Lieferantenerklärung

(1) Wird in einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus einer anderen anwendenden Vertragspartei gemäß Artikel 7 Absätze 3 oder 4 verwendet worden sind, die dort be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.


(2) Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in einer anwendenden Vertragspartei an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei gelten können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind.


(3) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.


(4) Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die in einer anwendenden Vertragspartei über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden "Langzeit-Lieferantenerklärung") abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, legen die Bedingungen fest, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VII vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung vorgelegt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.


(5) Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.


(6) Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

Artikel 30 Artikel 30In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt.


(2) Für die Begünstigungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.


(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.


(4) Eine Vertragspartei kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in ihre Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten runden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Eine Vertragspartei kann den Betrag in ihrer Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.


(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft. Dabei prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE

Artikel 31 Artikel 31Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat eine Abschrift oder eine elektronische Fassung dieser Ursprungsnachweise sowie aller Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses mindestens drei Jahre lang ab dem Datum der Ausstellung oder der Ausfertigung der Ursprungserklärung aufzubewahren.


(2) Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.


(3) Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels umfassen die „Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft“ unter anderem:
  1. den unmittelbaren Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
  2. Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese Belege in der jeweiligen anwendenden Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
  3. Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wobei diese Belege in dieser Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
  4. Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese in den Vertragsparteien nach diesen Regeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
  5. geeignete Belege über die nach den Artikeln 13 und 14 außerhalb der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen dieser Artikel erfüllt sind.

(4) Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, bewahren das Antragsformular nach Artikel 20 Absatz 2 mindestens drei Jahre lang auf.


(5) Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei bewahren die ihnen vorgelegten Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang auf.


(6) Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in einer anwendenden Vertragspartei an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in dieser anwendenden Vertragspartei ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse in dieser anwendenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.

Artikel 32 Artikel 32Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäß Artikel 34 und 35 oder mit der Auslegung dieser Anlage, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

TITEL VII ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 33 Artikel 33Notifizierung und Zusammenarbeit

(1) Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, die Muster der Bewilligungsnummern für ermächtigte Ausführer sowie die Anschriften der Zollbehörden, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und Ursprungserklärungen zuständig sind.


(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regeln sicherzustellen, leisten die Vertragsparteien einander über die zuständigen Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen, der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Artikel 34 Artikel 34Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln haben.


(2) Wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei um eine nachträgliche Prüfung ersuchen, senden sie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, falls sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.


(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.


(4) Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.


(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind.


(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 35 Artikel 35Prüfung der Lieferantenerklärungen

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden einer Vertragspartei, in der die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.


(2) Für die Zwecke von Absatz 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten Vertragspartei die Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.


Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schließen lassen.


(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei durchgeführt, in der die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.


(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

Artikel 36 Artikel 36Sanktionen

Jede Vertragspartei sieht vor, dass Verstöße gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften, die mit diesen Regeln in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.

TITEL VIII ANWENDUNG DER ANLAGE A

Artikel 37 Artikel 37Europäischer Wirtschaftsraum

Waren mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen (im Folgenden die „EWR-Staaten“), wenn diese aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen nach Serbien ausgeführt werden, sofern zwischen Serbien und den EWR-Staaten Freihandelsabkommen Anwendung finden, die diese Regeln enthalten.

Artikel 38 Artikel 38Liechtenstein

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein – ein Erzeugnis mit Ursprung in Liechtenstein als Erzeugnis mit Ursprung in der Schweiz.

Artikel 39 Artikel 39Republik San Marino

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino – ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik San Marino als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

Artikel 40 Artikel 40Fürstentum Andorra

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra – ein Erzeugnis mit Ursprung im Fürstentum Andorra, das in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen ist, als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

Artikel 41 Artikel 41Ceuta und Melilla

(1) Für die Zwecke dieser Regeln schließt der Begriff „Europäische Union“ Ceuta und Melilla nicht ein.


(2) Ursprungserzeugnisse Serbiens erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge1 für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Serbien gewährt bei der Einfuhr von unter das relevante Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.


(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels betreffend Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten diese Regeln vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Anhang V sinngemäß.