Auszug aus Protokoll Nr. 1 Vietnam zum Stichtag 13.07.2024
Erläuterungen zu Artikel 19 Protokoll Nr. 1
Für die Zwecke des Artikels 19 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) Absatz 3 fallen unter den Ausdruck „jedes andere Handelspapier“ beispielsweise beliegende Lieferscheine, Pro-forma-Rechnungen oder Packlisten. Frachtpapiere wie Konnossemente oder Luftfrachtbriefe hingegen gelten nicht als andere Handelspapiere. Auch eine Ursprungserklärung auf einem getrennten Formblatt ist nicht zulässig. Eine Ursprungserklärung darf auf einem getrennten Formblatt eines Handelspapiers abgegeben werden, wenn dieses Formblatt offensichtlich Teil des Handelspapiers ist.