Auszug aus Protokoll Nr. 1 Vietnam zum Stichtag 01.10.2024
Erläuterungen zu Artikel 16 Protokoll Nr. 1
Für die Zwecke des Artikels 16 (Verfahren für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses) Absatz 1 fällt unter den Ausdruck „schriftlich“ auch ein auf elektronischem Wege gestellter Antrag.
Für die Zwecke des Artikels 16 (Verfahren für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses) Absatz 3 fallen unter den Ausdruck „auf Verlangen der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen“ sowohl der Fall, dass die zuständigen Behörden systematisch die Vorlage aller Nachweise verlangen, als auch der Fall, dass die zuständigen Behörden die Vorlage der Nachweise nur punktuell verlangen.