Auszug aus Protokoll Nr. 1 Vietnam zum Stichtag 01.10.2024
Erläuterungen zu Artikel 1 Protokoll Nr. 1
Für die Zwecke des Artikels 1 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe e ist der „Ausführer“ nicht notwendigerweise die Person (Verkäufer), welche die Rechnung für die Sendung ausstellt (Rechnungsstellung durch Dritte). Der Verkäufer kann sich im Gebiet eines Drittlandes befinden.