Inhaltsverzeichnis Protokoll 1 Seychellen/ESA-Staaten zum Stichtag 05.09.2024

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Artikel 1Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. "Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen;
  2. "Vormaterial" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
  3. "Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
  4. "Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
  5. "Zollwert" ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
  6. "Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in den ESA- Staaten gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
  7. "Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in den ESA-Staaten für die Vormaterialien gezahlt wird;
  8. "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist;
  9. "Wertzuwachs" ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 3 und 4 genannten Ländern oder Gebieten, mit denen die Kumulierung zulässig ist, oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in einem der ESA-Staaten für die Vormaterialien gezahlt wird;
  10. "Kapitel" und "Positionen" sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet);
  11. "Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
  12. "Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
  13. "Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere;
  14. "ÜLG" sind die in Anhang IX definierten überseeischen Länder und Gebiete;
  15. "andere AKP-Staaten" sind alle AKP-Staaten mit Ausnahme der ESA-Staaten.

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Artikel 2Allgemeines


(1) Für die Zwecke des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens ESA-EG, im Folgenden „Abkommen“ genannt, gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind;
  2. Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ESA-Staaten:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls in den ESA-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
  2. Erzeugnisse, die in den ESA-Staaten unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in den ESA-Staaten im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3 Artikel 3Kumulierung in der Gemeinschaft

(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in den ESA-Staaten, in den anderen AKP-Staaten oder in den ÜLG hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2) Geht eine in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 8 genannten Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt.

(3) Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder oder Gebiete haben, und die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden.

(4) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt die in den ESA-Staaten, in den anderen AKP-Staaten oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Gemeinschaft vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in der Gemeinschaft be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder oder Gebiete hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 genannte Behandlung hinausgeht.

(5) Geht eine in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 8 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien, die in einem der in Absatz 4 genannten anderen Länder oder Gebiete verwendet wurden, übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien entfällt.

(6) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
  1. die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Staaten und der Bestimmungsstaat eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet,
  2. die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und
  3. die Gemeinschaft den ESA-Staaten über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mitteilt. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und die ESA-Staaten veröffentlichen nach ihren eigenen Verfahren den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.

(7) Die Kumulierung nach diesem Artikel darf für die in Anhang X aufgeführten Erzeugnisse erst nach dem 1. Oktober 2015 und für Reis der Tarifposition 1006 erst nach dem 1. Januar 2010 angewandt werden.

Artikel 4 Artikel 4Kumulierung in den ESA-Staaten


(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse eines ESA-Staates Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in den anderen AKP-Staaten, in den ÜLG oder in den anderen ESA-Staaten hergestellt worden sind, sofern die in dem ESA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2) Geht eine in dem ESA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 8 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieses ESA-Staates, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in diesem ESA-Staat verwendeten Vormaterialien entfällt.

(3) Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder oder Gebiete, die in dem ESA-Staat keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihre Ursprungseigenschaft bei, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden.

(4) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b gilt die in der Gemeinschaft, in den anderen ESA-Staaten, in den anderen AKP-Staaten oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem ESA-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in diesem ESA-Staat be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder oder Gebiete hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse dieses ESA-Staates, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 genannte Behandlung hinausgeht.

(5) Geht eine in dem ESA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 8 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieses ESA-Staates, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 4 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien entfällt.

(6) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
  1. die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Staaten und der Bestimmungsstaat eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet,
  2. die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und
  3. die ESA-Staaten der Gemeinschaft über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mitteilen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und die ESA-Staaten veröffentlichen nach ihren eigenen Verfahren den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.
(7) Die Kumulierung nach diesem Artikel findet keine Anwendung für die in Anhang X aufgeführten Erzeugnisse. Dessen ungeachtet ist die Kumulierung nach diesem Artikel für die in Anhang X aufgeführten Erzeugnisse erst nach dem 1. Oktober 2015 und für Reis der Tarifposition 1006 erst nach dem 1. Januar 2010 anwendbar und nur, wenn beim Herstellen derartiger Erzeugnisse Vormaterialien mit Ursprung in einem ESA-Staat verwendet werden oder wenn die Be- oder Verarbeitung in einem ESA-Staat oder einem anderen AKP-Staat, der Vertragspartei eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommens ist, durchgeführt wird.

(8) Dieser Artikel gilt nicht für Erzeugnisse des Anhangs XII mit Ursprung in Südafrika. Die Kumulierung nach diesem Artikel findet nach dem 31. Dezember 2009 für die in Anhang XIII aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika Anwendung.

Artikel 5 Artikel 5Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern


Auf Antrag der ESA-Staaten und unter Beachtung des Artikels 41 können Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines in Anhang VIII aufgeführten benachbarten Entwicklungslandes sind, das kein AKP-Staat ist, aber zu einem zusammenhängenden geografischen Gebiet gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in einem ESA-Staat angesehen werden, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern
  1. die in dem ESA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 genannte Behandlung hinausgeht,
  2. die ESA-Staaten, die Gemeinschaft und die betroffenen benachbarten Entwicklungsländer eine Übereinkunft über geeignete Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes gewährleistet. Die Kumulierung nach diesem Artikel findet keine Anwendung auf die Erzeugnisse, für die der Ausschuss für Zusammenarbeit in Zollwesen dies beschließt.
Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des benachbarten Entwicklungslandes im Sinne von Anhang VIII sind, gelten die Bestimmungen dieses Protokolls.

Artikel 6 Artikel 6Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse


(1) Als vollständig in einem ESA-Staat oder in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt gelten:
  1. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
  2. dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;
  3. dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
  4. Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
    1. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
    2. Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Fische dort geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
  5. Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft oder eines ESA-Staates aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
  6. Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
  7. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
  8. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
  9. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern der ESA-Staat oder die Gemeinschaft zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
  10. dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.
(2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
  1. die in einem Mitgliedstaat der EG oder in einem ESA-Staat ins Schiffsregister eingetragen sind;
  2. die die Flagge eines Mitgliedstaates der EG oder eines ESA-Staates führen; oder
  3. die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    1. sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EG oder eines ESA-Staates
      oder

    2. sie sind Eigentum von Gesellschaften,
      • die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der EG oder einem ESA-Staat haben und
      • die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines Mitgliedstaates der EG oder eines ESA-Staates, von öffentlichen Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Staaten sind.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 erkennt die Gemeinschaft auf Antrag eines ESA-Staates an, dass die von diesem ESA-Staat zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Schiffe als dessen „eigene Schiffe“ zu behandeln sind, sofern der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen anerkennt, dass mit der Charter- oder Leasingvereinbarung, für die der Gemeinschaft das Vorkaufsrecht angeboten wurde, dem ESA-Staat angemessene Möglichkeiten zur Entwicklung des Fischfangs für eigene Rechnung geboten werden und dass dem ESA-Staat insbesondere die Verantwortung für die nautische und kaufmännische Betriebsführung für die ihm für einen erheblichen Zeitraum zur Verfügung gestellte Schiffe übertragen wird.


(4) Die Bedingungen von Absatz 2 können von mehreren Staaten erfüllt werden, vorausgesetzt sie gehören zu den ESAStaaten. In diesem Fall gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Staates, dessen Staatsangehörige oder Unternehmen Eigner des Fischereifahrzeugs oder Fabrikschiffes gemäß Absatz 2 dritter Gedankenstrich sind. Falls ein Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff Eigentum von Staatsangehörigen oder Unternehmen von Staaten ist, die andere Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet haben, so gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Staates, dessen Staatsangehörige oder Unternehmen gemäß Absatz 2 Buchstabe c den höchsten Eigentumsanteil aufweisen.

Artikel 7 Artikel 7In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die in Anhang II a aufgeführten Erzeugnisse als für die Zwecke des Artikels 2 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten, wenn die Bedingungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen einer der Listen die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, muss die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(4) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Anhänge II und II a nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 dennoch verwendet werden,
  1. wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;
  2. wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
(5) Absatz 4 gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten vorbehaltlich des Artikels 8.

Artikel 8 Artikel 8Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen


(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 7 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;
  2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
  3. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
  4. Bügeln von Textilien;
  5. einfaches Anstreichen oder Polieren;
  6. Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;
  7. Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
  8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
  9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
  10. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
  11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
  12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;
  13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
  14. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
  15. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen;
  16. Schlachten von Tieren.
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder den ESA-Staaten an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 9 Artikel 9Maßgebende Einheit



(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,
  1. dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
  2. dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zur Auslegung des Harmonisierten Systems zusammen mit dem darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 10 Artikel 10Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 11 Artikel 11Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 12 Artikel 12Neutrale Elemente


Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden, gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:
  1. Energie und Brennstoffe,
  2. Anlagen und Ausrüstung,
  3. Maschinen und Werkzeuge,
  4. Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 13 Artikel 13Buchmäßige Trennung

(1) Ist die getrennte Lagerung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden die „Methode“) zu verwalten.

(2) Die Methode gilt auch für zur Raffination bestimmten Rohzucker mit oder ohne Ursprungseigenschaft ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen der Unterpositionen 1701 12, 1701 13, 1701 14 des Harmonisierten Systems, der in einem ESA-Staat oder in der Gemeinschaft vor der Ausfuhr in die Gemeinschaft bzw. die ESA-Staaten physisch verbunden oder gemischt wird.

(3) Die Methode muss gewährleisten, dass die Zahl oder Menge der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse eines ESA-Staates oder der Gemeinschaft angesehen werden können, jederzeit der Zahl oder Menge der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.

(4) Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannte Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(5) Die Anwendung der Methode ist nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, aufzuzeichnen.

(6) Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(7) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

(8) Für die Zwecke von Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck austauschbare Vormaterialien Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die für Ursprungszwecke nicht zu unterscheiden sind.

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 14 Artikel 14Territorialitätsprinzip

(1) Vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 5 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in den ESA-Staaten oder in der Gemeinschaft erfüllt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus einem ESA-Staat oder aus der Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 5 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
  1. dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und
  2. dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 15 Artikel 15Nichtveränderung

(1) Die zur Überführung in den freien Verkehr in einer Vertragspartei angemeldeten Ursprungserzeugnisse müssen dieselben sein wie die, welche aus der anderen Vertragspartei, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten.

(2) Erzeugnisse oder Sendungen können in einer Nichtvertragspartei gelagert werden, sofern sie in der Nichtvertragspartei unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(3) Unbeschadet des Titels V können Sendungen im Gebiet einer Nichtvertragspartei aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer selbst oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in der Nichtvertragspartei unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(4) Bestehen Zweifel, ob die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.

Artikel 16 Artikel 16Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein nicht in den Artikeln 3, 4 und 5 genanntes Land oder Gebiet versandt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder einen ESA-Staat verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
  1. dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem ESA-Staat oder der Gemeinschaft in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
  2. dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einem ESA-Staat oder in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;
  3. dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
  4. dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands in der üblichen Weise vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Artikel 17 Artikel 17Transport von Zucker

Der Seetransport von zur Raffination bestimmtem Rohzucker verschiedenen Ursprungs ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen der Unterpositionen 1701.12, 1701.13 und 1701.14 des Harmonisierten Systems zwischen den Gebieten der Vertragsparteien ist ohne die Aufbewahrung des Zuckers in getrennten Lagerräumen erlaubt. Es muss gewährleistet sein, dass die Menge des Zuckers, der als Ursprungserzeugnis angesehen werden kann, der Menge entspricht, die auch bei Aufbewahrung des Zuckers in getrennten Lagerräumen zur Einfuhr angemeldet worden wäre. Der letzte Verladehafen sollte im Hoheitsgebiet eines AKP-WPA-Staates liegen.

TITEL IV NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 18 Artikel 18Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse eines ESA-Staates erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft und Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr in einen ESA-Staat die Begünstigungen des Abkommens, sofern
  1. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird; oder
  2. in den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ genannt) mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 29 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

(3) Nach Bekanntgabe im Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen gilt für Erzeugnisse mit Ursprung in einer Vertragspartei auf Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung, die gemäß Artikel 23 von einem gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien registrierten Ausführer abgegeben wird, bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung dieses Abkommens. In der entsprechenden Bekanntgabe wird festgelegt, dass Absatz 1 Buchstaben a und b nicht mehr anwendbar ist.

(4) Für die Anwendung dieses Titels bemühen sich die Ausführer, eine in den ESA-Staaten und der Gemeinschaft geläufige Sprache zu verwenden.

Artikel 19 Artikel 19Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Diese Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Protokolls auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines ESA-Staates ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder eines ESA-Staates oder eines der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(5) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 20 Artikel 20Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Abweichend von Artikel 19 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
  1. wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder
  2. wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen:


„ISSUED RETROSPECTIVELY“.

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 21 Artikel 21Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„DUPLICATE“.

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 22 Artikel 22Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in einem ESA-Staat oder in der Gemeinschaft der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in den ESA-Staaten oder in der Gemeinschaft durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden, und von der Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 23 Artikel 23Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
  1. von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 24; oder
  2. von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines ESA-Staates, der Gemeinschaft oder eines der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV dieses Protokolls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 24 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 24 Artikel 24Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen dieses Abkommens über die handelspolitische Zusammenarbeit fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 25 Artikel 25Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im ausführenden Land gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zum Zwecke der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 26 Artikel 26Transitverfahren

Werden die Erzeugnisse in ein in den Artikeln 3 und 4 genanntes Land oder Gebiet verbracht, bei dem es sich nicht um das Ursprungsland handelt, so beginnt eine neue Geltungsdauer von vier Monaten an dem Tag, an dem die Zollbehörden des Durchfuhrlandes Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 versehen mit
  • dem Vermerk „Transit“,
  • dem Namen des Durchfuhrlandes,
  • dem amtlichen Stempel, von dem der Kommission nach Artikel 36 ein Musterabdruck übermittelt worden ist,
  • dem Datum der Vermerke.

Artikel 27 Artikel 27Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

Artikel 28 Artikel 28Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 29 Artikel 29Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem diesem Schriftstück beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 30 Artikel 30Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

(1) Bei Anwendung des Artikels 3 Absatz 1, des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls für die Vormaterialien aus einem ESA-Staat, der Gemeinschaft, einem anderen AKP-Staat, einem ÜLG oder aus einem anderen Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V A dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in dem Staat der Herkunft der Vormaterialien oder bei Herkunft aus der Gemeinschaft in der Gemeinschaft abgegeben wird.

(2) Bei Anwendung des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 4 Absatz 4 wird der Nachweis für die in einem ESA-Staat, der Gemeinschaft, einem anderen AKP-Staat oder in einem ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V B dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in dem Staat der Herkunft der Vormaterialien oder bei Herkunft aus der Gemeinschaft in der Gemeinschaft abgegeben wird.

(3) Für jede Warensendung hat der Lieferant auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung auszufertigen.

(4) Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.

(5) Die Lieferantenerklärung ist vom Lieferant eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

(6) Die Lieferantenerklärung ist der Zollbehörde des ausführenden Landes vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.

(7) Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.

(8) Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls nach Maßgabe des Artikels 26 des Protokolls 1 zum Cotonou-Abkommen abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 31 Artikel 31Belege

Bei den in Artikel 19 Absatz 3 und in Artikel 23 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines ESA-Staates, der Gemeinschaft oder eines der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
  1. unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
  2. Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einem ESA-Staat, der Gemeinschaft oder einem der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
  3. Belege über die in den ESA-Staaten, in der Gemeinschaft oder in einem der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Länder oder Gebiete an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem ESA-Staat, in der Gemeinschaft oder in einem der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
  4. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in den ESA-Staaten, in der Gemeinschaft oder in einem der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Länder oder Gebiete nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 32 Artikel 32Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 23 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 30 Absatz 7 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 19 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 33 Artikel 33Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 34 Artikel 34In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 29 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der ESA-Staaten, der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

(2) Für die Begünstigungen des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 29 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder der EAS-Staaten vom Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL V METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 35 Artikel 35Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Erzeugnissen nach diesem Abkommen

(1) Ursprungserzeugnisse der ESA-Staaten oder der Gemeinschaft im Sinne dieses Protokolls erhalten die Begünstigung des Abkommens zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung nur, wenn sie frühestens an dem Tag ausgeführt wurden, an dem das Ausfuhrland die in Absatz 2 genannten Bestimmungen erfüllt.

(2) Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich,
  1. die für die Durchführung und Anwendung der in diesem Protokoll festgelegten Vorschriften und Verfahren erforderlichen nationalen und regionalen Regelungen, einschließlich der gegebenenfalls für die Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 erforderlichen Regelungen einzuführen,
  2. die für eine angemessene Handhabung und Kontrolle des Ursprungs der Erzeugnisse und der Einhaltung der anderen in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -verfahren einzuführen.

Sie unterrichten die Zollbehörden gemäß Artikel 36.

Artikel 36 Artikel 36Übermittlung von Angaben über Zollbehörden der Vertragsparteien

(1) Die ESA-Staaten und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft teilen einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise das COMESA-Sekretariat die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Ausstellung und Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung oder der Lieferantenerklärungen zuständig sind, und übermitteln einander Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen verwenden. Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung oder Lieferantenerklärungen werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise dem COMESA-Sekretariat eingehen.

(2) Die ESA-Staaten und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unterrichten einander unverzüglich über jegliche Änderung der in Absatz 1 genannten Angaben.

(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden unterstehen der Regierung des betreffenden Landes. Die für die Kontrolle und Überprüfung zuständigen Stellen sind Teil der Behörden des betreffenden Landes.

Artikel 37 Artikel 37Gegenseitige Amtshilfe

(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft, die ESA-Staaten und die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Länder einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung oder der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

(2) Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände der Beachtung der Ursprungsregeln in den betreffenden ESA-Staaten, in der Gemeinschaft und in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Ländern an.

Artikel 38 Artikel 38Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um Nachprüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder des Herstellers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines ESA-Staates, der Gemeinschaft oder eines der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(7) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses Protokolls nicht eingehalten worden sind, so führt das Ausfuhrland von sich aus oder auf Ersuchen des Einfuhrlandes die erforderlichen Untersuchungen durch oder veranlasst, dass diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten; zu diesem Zweck kann das betreffende Ausfuhrland das Einfuhrland um Mitwirkung an den Nachprüfungen ersuchen.

Artikel 39 Artikel 39Prüfung der Lieferantenerklärung

(1) Eine Prüfung der Lieferantenerklärung kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.

(2) Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster des Anhangs VI dieses Protokolls auszustellen. Alternativ können die bescheinigenden Behörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist. Eine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Lieferantenerklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt werden konnte.

(4) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.

(5) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.

Artikel 40 Artikel 40Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 38 und 39, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen.

In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

Artikel 41 Artikel 41Sanktionen


(1) Es wird ein Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt und damit beauftragt, im Hinblick auf die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens auszuführen.


(2) Der Ausschuss überprüft regelmäßig, wie sich die Anwendung der Ursprungsregeln auf die ESA-Staaten, insbesondere auf die am wenigsten entwickelten ESA-Staaten, auswirkt, und empfiehlt dem WPA-Rat geeignete Maßnahmen.


(3) Der Ausschuss fasst nach Maßgabe des Artikels 5 Beschlüsse über die Kumulierung.


(4) Der Ausschuss fasst nach Maßgabe des Artikels 42 Beschlüsse über Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll.


(5) Der Ausschuss tritt regelmäßig mit einer Tagesordnung zusammen, die vorher von den ESA-Staaten und der Gemeinschaft vereinbart wird.


(6) Der Ausschuss setzt sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und aus für Zollfragen zuständigen Beamten der Kommission einerseits und aus Sachverständigen, die die ESA-Staaten vertreten, und aus für Zollfragen zuständigen Beamten regionaler Zusammenschlüsse der ESA-Staaten andererseits zusammen. Der Ausschuss kann bei Bedarf geeignete Sachverständige hinzuziehen. Der Vorsitz im Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt.

Artikel 42 Artikel 42Freizonen

(1) Die ESA-Staaten und die Gemeinschaft treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis oder einer Lieferantenerklärung begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse eines ESA-Staates oder der Gemeinschaft in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

Artikel 43 Artikel 43Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen

(1) Es wird ein Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden der „Ausschuss“) eingesetzt und damit beauftragt, im Hinblick auf die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens auszuführen.

(2) Der Ausschuss überprüft regelmäßig, wie sich die Anwendung der Ursprungsregeln auf die ESA-Staaten, insbesondere auf die am wenigsten entwickelten ESA-Staaten, auswirkt, und empfiehlt dem WPA-Rat geeignete Maßnahmen.

(3) Der Ausschuss fasst nach Maßgabe des Artikels 5 Beschlüsse über die Kumulierung.

(4) Der Ausschuss fasst nach Maßgabe des Artikels 44 Beschlüsse über Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll.

(5) Der Ausschuss tritt regelmäßig mit einer Tagesordnung zusammen, die vorher von den ESA-Staaten und der Gemeinschaft vereinbart wird.

(6) Der Ausschuss setzt sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und aus für Zollfragen zuständigen Beamten der Kommission einerseits und aus Sachverständigen, die die ESA-Staaten vertreten, und aus für Zollfragen zuständigen Beamten regionaler Zusammenschlüsse der ESA-Staaten andererseits zusammen. Der Ausschuss kann gegebenenfalls weitere geeignete Sachverständige hinzuziehen. Der Vorsitz im Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt.

Artikel 44 Artikel 44Ausnahmeregelungen

(1) Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll können vom Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen, in diesem Artikel „der Ausschuss“, getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in den ESA-Staaten dies rechtfertigt. Die betreffenden ESA-Staaten übermitteln der Gemeinschaft vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Ausschuss mit der Frage befassen, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausnahmeregelung nach Maßgabe des Absatzes 2. Die Gemeinschaft befürwortet alle Anträge von ESA-Staaten, die nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft führen können.

(2) Um dem Ausschuss die Prüfung des Antrags auf Ausnahmeregelung zu erleichtern, übermitteln die antragstellenden ESA-Staaten zur Begründung ihres Antrags auf dem Formblatt in Anhang VII dieses Protokolls so vollständig wie möglich insbesondere folgende Angaben:
  • Bezeichnung des Enderzeugnisses,
  • Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in einem Drittland,
  • Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in ESA-Staaten oder in den in den Artikeln 3 und 4 genannten Ländern oder Gebieten oder der dort be- oder verarbeiteten Vormaterialien,
  • Herstellungsverfahren,
  • Wertzuwachs,
  • Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens,
  • voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft,
  • andere mögliche Bezugsquellen für die Rohstoffe,
  • Gründe für die beantragte Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Anstrengungen zur Erschließung neuer Bezugsquellen,
  • sonstige Beobachtungen.
Das Gleiche gilt für Anträge auf Verlängerung. Der Ausschuss kann das Formblatt ändern.

(3) Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt:
  1. Entwicklungsstand oder geografische Lage des betreffenden ESA-Staates/der betreffenden ESA-Staaten;
  2. Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Möglichkeit eines in einem ESA-Staat bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Gemeinschaft fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte;
  3. spezifische Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde

(4) In jedem Fall ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann.

(5) Ferner wird der Antrag auf Ausnahmeregelung im Falle eines ESA-Staates, der zu den am wenigsten entwickelten Staaten zählt oder bei dem es sich um einen Inselstaat handelt, wohlwollend geprüft; dabei wird insbesondere berücksichtigt,
  1. welche wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat,
  2. dass die Ausnahmeregelung für einen Zeitraum gelten muss, der der besonderen Lage des betreffenden ESA-Staates und seinen Schwierigkeiten Rechnung trägt.

(6) Bei der Prüfung des Antrags ist im Einzelfall insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen, Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, bei deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in benachbarten Entwicklungsländern, in Ländern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, oder in Entwicklungsländern, zu denen ein ESA-Staat oder mehrere ESA-Staaten besondere Beziehungen unterhalten, verwendet worden sind, sofern eine zufriedenstellende Zusammenarbeit der Verwaltungen möglich ist.

(7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 wird die Ausnahmeregelung gewährt, wenn der Wertzuwachs bei den in dem betreffenden ESA-Staat verwendeten Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft mindestens 45 v. H. des Wertes des Enderzeugnisses beträgt, vorausgesetzt, dass die Ausnahmeregelung nicht zu einer schweren Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten führt.

(8) Unbeschadet der Absätze 1 bis 7 werden zusätzlich Ausnahmeregelungen für Thunfisch in Dosen und „Loins“ genannte Thunfischfilets im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 8 000 Tonnen für Konserven und von 2 000 Tonnen für Loins gewährt. Die Anträge auf diese Ausnahmeregelungen sind von den ESA-Staaten im Rahmen der genannten Kontingente beim Ausschuss zu stellen, der die Ausnahmeregelungen ohne Weiteres gewährt und durch Beschluss in Kraft setzt.

(9) Der Ausschuss trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch 75 Arbeitstage nach Eingang des Antrags beim EG-Mitvorsitzenden des Ausschusses ein Beschluss gefasst werden kann. Teilt die Gemeinschaft den ESA-Staaten nicht innerhalb dieser Frist ihren Standpunkt zu dem Antrag mit, so gilt der Antrag als angenommen.

(10)
  1. Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird vom Ausschuss festgesetzt; in der Regel beträgt sie fünf Jahre.
  2. In dem Beschluss über die Ausnahmeregelung kann eine Verlängerung ohne erneuten Beschluss des Ausschusses vorgesehen werden, sofern die betreffenden ESA-Staaten drei Monate vor Ende der Geltungsdauer den Nachweis erbringen, dass sie die Bedingungen dieses Protokolls, für die die Ausnahmeregelung erlassen wurde, noch nicht erfüllen können. Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft der Ausschuss diese so bald wie möglich und entscheidet, ob die Ausnahmeregelung verlängert wird. Der Ausschuss beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 9. Es ist alles Nötige zu tun, um zu verhindern, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung unterbrochen wird.
  3. Während der unter den Buchstaben a und b genannten Geltungsdauer kann der Ausschuss die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung überprüfen, wenn sich herausstellt, dass sich die maßgeblichen Umstände für den Ausnahmeregelungsbeschluss wesentlich geändert haben. Nach dieser Überprüfung kann der Ausschuss beschließen, den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung oder andere Bestimmungen ihres Beschlusses zu ändern.

TITEL VI CEUTA UND MELILLA

Artikel 45 Artikel 45Besondere Bestimmungen

(1) Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff „Gemeinschaft“ Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff „Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft“ schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein.

(2) Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der ESA- Staaten angesehen werden können, gilt dieses Protokoll sinngemäß.

(3) Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in einem ESA-Staat be- oder verarbeitet, so gelten sie als in einem ESA-Staat vollständig gewonnen oder hergestellt.

(4) Die in Ceuta und Melilla oder in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in einem ESA- Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in einem ESA-Staat weiterbe- oder verarbeitet werden.

(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten die in Artikel 8 dieses Protokolls aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen nicht als Be- oder Verarbeitung.

(6) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet

TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 46 Artikel 46Änderung des Protokolls

Der WPA-Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 47 Artikel 47Anhänge

Die diesem Protokoll beigefügten Anhänge sind Bestandteil des Protokolls.

Artikel 48 Artikel 48Durchführung des Protokolls

Die Gemeinschaft und die ESA-Staaten treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.