Auszug aus Anhang III Mexiko (MX) zum Stichtag 28.04.2017

Erläuterungen zu Artikel 20 Anhang III


Anwendung der Bestimmungen über die Erklärungen auf Rechnungen

Erklärungen auf Rechnungen müssen von einem Ausführer mit Sitz im Gebiet einer der Vertragsparteien abgegeben werden. Wurde die Rechnung in einem Drittland ausgestellt, kann diese Erklärung auch auf einem anderen im Gebiet der ausführenden Vertragspartei ausgestellten Handelsdokument 1) erscheinen, das die betreffenden Produkte ausreichend genau bezeichnet, damit ihre Ursprungseigenschaft gemäß Anhang III festgestellt werden kann. In diesem Fall muss der Ausführer der Waren in dem Dokument, das die Ursprungserklärung enthält, angegeben sein.

Ferner sind folgende Leitlinien zu beachten:

a) Der Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung muss dem in Anlage IV des Anhangs III der Entscheidung festgelegten Wortlaut entsprechen.

b) Waren ohne Ursprungseigenschaft, für die die Erklärung auf der Rechnung natürlich nicht gilt, dürfen in der Erklärung selbst nicht aufgeführt werden. Sie sind jedoch auf der Rechnung so genau aufzuführen, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind.

c) Erklärungen auf Durchschlägen oder Fotokopien von Rechnungen sind zulässig, wenn sie wie die Erklärungen auf einer Originalrechnung vom Ausführer unterzeichnet sind. Die von der Unterschriftsleistung befreiten ermächtigten Ausführer sind auch im Fall von Erklärungen auf Durchschlägen oder Fotokopien von Rechnungen von der Unterschriftsleistung befreit.

d) Eine Erklärung auf der Rückseite der Rechnung ist zulässig.

e) Die Erklärung auf der Rechnung kann auf einem Beiblatt abgegeben werden, sofern dieses Blatt offensichtlich zur Rechnung gehört. Ein zusätzliches Formblatt ist nicht zulässig.

f) Eine Erklärung auf einem Etikett, das auf die Rechnung aufgeklebt wird, ist nur zulässig, wenn kein Zweifel daran besteht, dass das Etikett vom Ausführer aufgeklebt wurde. So muss beispielsweise die Unterschrift oder der Stempel des Ausführers sowohl das Etikett als auch die Rechnung bedecken.

g) Unbeschadet der Erläuterung zu Artikel 16 (Von einem Zollagenten ausgeführte Waren) kann einem Zollagenten der Status eines ermächtigten Ausführers nicht verliehen werden.



Anmerkungen der Redaktion:

1)Solche Handeldokumente sind beispielsweise den Waren beiliegende Konnossemente oder Packlisten.