Auszug aus Anhang III Mexiko (MX) zum Stichtag 22.04.2019

Erläuterungen zu Artikel 16 Anhang III


Begleitdokumente einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Eine Rechnung, die sich auf Waren bezieht, die unter Präferenzbedingungen aus dem Gebiet einer der Vertragsparteien ausgeführt und die von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitet wurden, kann auch in einem Drittland ausgestellt worden sein.

Warenbezeichnung auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Fälle von umfangreichen Sendungen oder allgemeinen Warenbezeichnungen

Reicht insbesondere bei umfangreichen Sendungen das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nicht aus, um alle zur Feststellung der Nämlichkeit erforderlichen Angaben zu machen, so kann der Ausführer die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, auf den beiliegenden Rechnungen für diese Waren oder notfalls auf jedem anderen Handelsdokument bezeichnen, sofern

a) er die Rechnungsnummern in Feld 8 oder 10 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vermerkt;

b) die Rechnungen und gegebenenfalls alle anderen Handelspapiere vor ihrer Vorlage beim Zoll der Warenverkehrsbescheinigung dauerhaft beigefügt werden;

c) die Zoll- oder die zuständige Regierungsbehörde auf den Rechnungen oder gegebenenfalls auf allen anderen Handelspapieren einen Stempel angebracht hat, durch den sie der Warenverkehrsbescheinigung amtlich zugeordnet werden. Die Zoll- oder die zuständige Regierungsbehörde hat den Antrag, eine Kopie der Rechnung und sonstiger Handelsdokumente aufzubewahren. Beispiel: Der Stempel erscheint in Feld 11 und auf der ersten Seite der Rechnung sowie ggf. auf allen sonstigen Handelsdokumenten; oder ein Stempel erscheint in Feld 11 und der andere Stempel auf der Rückseite der Bescheinigung, so dass er gleichzeitig die Bescheinigung und die erste Seite der beigefügten Rechnung bedeckt.

Das erläuterte Verfahren gilt auch den für Fall, dass in Feld 8 eine allgemeine Bezeichnung eingetragen wurde (z. B. .Motorradteile .) und eine ausführliche Bezeichnung (etwa Sitze, Reifen, Rahmen usw.) auf der Rechnung erscheint.

Umfasst die Rechnung sowohl Ursprungswaren als auch Waren ohne Ursprungseigenschaft, so hat der Ausführer genau und unmissverständlich anzugeben, welche Waren auf der Rechnung Ursprungswaren sind und welche nicht.

Von einem Zollagenten ausgeführte Waren

Ein Zollagent kann als bevollmächtigter Vertreter der Person tätig werden, die Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsbefugnis darüber hat, selbst wenn diese Person nicht in dem Ausfuhrland niedergelassen ist, vorausgesetzt, dass der Agent die Ursprungseigenschaft der Waren nachweisen kann.