Inhaltsverzeichnis Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen Kanada zum Stichtag 10.06.2021

ABSCHNITT A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Artikel 1Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

Aquakultur die Zucht aquatischer Organismen, insbesondere von Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Eiern, Larven, Jungfischen und Ähnlichem durch erzeugungsfördernde Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern;

Einreihen die Einreihung eines Erzeugnisses in eine bestimmte Position oder Unterposition des HS;

Zollbehörde jede staatliche Behörde, die nach dem Recht einer Vertragspartei für die Verwaltung und Umsetzung des Zollrechts zuständig ist, beziehungsweise im Falle der EU die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission, sofern dies vorgesehen ist;

Zollwert den Wert, der nach dem Übereinkommen über den Zollwert festgelegt wird;

Ursprungsbestimmung die Feststellung, ob ein Erzeugnis nach diesem Protokoll als Ursprungserzeugnis gilt;

Ausführer einen im Gebiet einer Vertragspartei befindlichen Ausführer;

identische Ursprungserzeugnisse Erzeugnisse, die in jeder Hinsicht einschließlich materieller Eigenschaften, Qualität und Renommee gleichartig sind, ungeachtet kleinerer Unterschiede im Erscheinungsbild, die für die Bestimmung des Ursprungs dieser Erzeugnisse nach diesem Protokoll ohne Bedeutung sind;

Einführer einen im Gebiet einer Vertragspartei befindlichen Einführer;

Vormaterial alle Zutaten, Komponenten, Teile oder Erzeugnisse, die bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet werden;

Nettogewicht von Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft das Gewicht des Vormaterials, wie es bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendet wird, ohne das Gewicht der Verpackung;

Nettogewicht des Erzeugnisses das Gewicht eines Erzeugnisses ohne das Gewicht der Verpackung. Sollte das Herstellungsverfahren zusätzlich eine Wärme- oder Trockenbehandlung umfassen, so darf das Nettogewicht des Erzeugnisses das Nettogewicht aller bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien sein, abzüglich des bei der Herstellung zugefügten Wassers der Position 22.01;

Hersteller eine Person, die jegliche Be- oder Verarbeitung vornimmt, einschließlich Tätigkeiten wie Anbau, Bergbau, Aufzucht, Ernten, Fischerei, Fangen, Jagen sowie das Herstellen, Zusammenfügen oder Zerlegen eines Erzeugnisses;

Erzeugnis das Ergebnis einer Herstellung, auch dann, wenn es als Vormaterial für eine anderes Erzeugnis bestimmt ist;

Herstellung jegliche Be- oder Verarbeitung, einschließlich Tätigkeiten wie Anbau, Bergbau, Aufzucht, Ernten, Fischerei, Fangen, Jagen sowie das Herstellen, Zusammenfügen oder Zerlegen eines Erzeugnisses;

Transaktionswert oder Ab-Werk-Preis eines Erzeugnisses den dem Hersteller des Erzeugnisses gezahlten oder zu zahlenden Preis an dem Ort, an dem der letzte Herstellungsschritt durchgeführt wurde; er muss den Wert aller Vormaterialien umfassen. Ist kein gezahlter oder zu zahlender Preis angegeben oder ist Wert aller Vormaterialien darin nicht enthalten, so wird der Transaktionswert oder Ab-Werk-Preis eines Erzeugnisses wie folgt ermittelt:
  1. Er muss den Wert aller Vormaterialien sowie die Kosten der bei der Herstellung des Erzeugnisses eingesetzten Herstellungsvorgänge enthalten, der nach allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen berechnet wird, und
  2. er darf Beträge für Gemeinkosten und Gewinne des Herstellers enthalten, die dem Erzeugnis in vernünftiger Weise zugerechnet werden können.
Alle inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen, sind ausgenommen. Enthält der Transaktionswert oder Ab-Werk-Preis eines Erzeugnisses Kosten, die für das Erzeugnis nach Verlassen des Herstellungsorts entstehen, beispielsweise Transport-, Verlade-, Entlade-, Bereitstellungs- oder Versicherungskosten, so sind diese Kosten auszunehmen; und

Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach dem Übereinkommen über den Zollwert den Zollwert des Vormaterials zum Zeitpunkt der Einfuhr in eine Vertragspartei. Der Wert des Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft muss alle bei der Bearbeitung des Vormaterials zum Einfuhrort anfallenden Kosten enthalten, beispielsweise Transport-, Verlade-, Entlade-, Bereitstellungs- oder Versicherungskosten. Ist der Zollwert nicht bekannt oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der erste feststellbare Preis, der dafür in der Europäischen Union oder in Kanada gezahlt wird.

ABSCHNITT B URSPRUNGSREGELN

Artikel 2 Artikel 2Allgemeines

  1. Für die Zwecke dieses Abkommens ist ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der Vertragspartei, in welcher der letzte Herstellungsschritt stattgefunden hat, sofern das Erzeugnis – nach Artikel 3 im Gebiet einer Vertragspartei oder im Gebiet beider Vertragsparteien –
    1. im Sinne des Artikels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt wurde,
    2. ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft hergestellt wurde oder
    3. im Sinne des Artikels 5 ausreichend gefertigt wurde.
  2. Vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 8 und 9 müssen die Bedingungen dieses Protokolls in Bezug auf den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien erfüllt sein.

Artikel 3 Artikel 3Ursprungskumulierung

  1. Ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es dort als Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird.
  2. Ein Ausführer darf die in der anderen Vertragspartei an Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft vorgenommene Fertigung für die Zwecke der Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses berücksichtigen.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die an einem Erzeugnis vorgenommene Fertigung nicht über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinausgeht und das Ziel der Fertigung die auf der Grundlage eines überzeugenden Beweises belegte Umgehung der Finanz- oder Steuervorschriften der Vertragsparteien ist.
  4. Wenn ein Ausführer eine Ursprungserklärung für ein Erzeugnis nach Absatz 2 ausgefüllt hat, muss sich eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Lieferantenerklärung des Lieferanten der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in seinem Besitz befinden.
  5. Bei der Lieferantenerklärung darf es sich um die Erklärung nach Anhang 3 handeln oder um ein gleichwertiges Papier, das dieselben Informationen enthält und die betroffenen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ausreichend genau bezeichnet, um die Identifizierung zu ermöglichen.
  6. Liegt die Lieferantenerklärung nach Absatz 4 in elektronischer Form vor, so braucht sie nicht unterzeichnet sein, sofern den Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefüllt wurde, die Identität des Lieferanten glaubhaft dargelegt wird.
  7. Eine Lieferantenerklärung gilt für eine einzige Rechnung oder mehrere Rechnungen für dasselbe Vormaterial, das innerhalb von höchstens 12 Monaten ab dem Datum der Lieferantenerklärung geliefert wird.
  8. Vorbehaltlich des Absatzes 9 darf, wenn jede Vertragspartei, wie nach dem WTO-Abkommen zulässig, ein Freihandelsabkommen mit demselben Drittland geschlossen hat, ein Vormaterial dieses Drittlands bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses nach diesem Abkommen berücksichtigt werden.
  9. Jede Vertragspartei wendet Absatz 8 nur dann an, wenn gleichwertige Bestimmungen zwischen jeder Vertragspartei und dem Drittland gelten und nachdem sich die Vertragsparteien über die anwendbaren Bedingungen verständigt haben.
  10. Sobald jede Vertragspartei ein Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossen hat und nachdem sich die beiden Vertragsparteien über die anwendbaren Bedingungen verständigt haben, wendet jede Vertragspartei bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis des Kapitels 2 oder 11, der Positionen 16.01 bis 16.03, des Kapitels 19, der Position 20.02 oder 20.03, oder der Unterposition 3505.10 nach diesem Abkommen ein Ursprungserzeugnis ist, ungeachtet des Absatzes 9 Absatz 8 an.

Artikel 4 Artikel 4Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

  1. Die folgenden Erzeugnisse gelten als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt:
    1. dort aus dem Boden gewonnene mineralische Erzeugnisse und andere nicht lebende Naturressourcen
    2. dort geerntete Nutz- und Zierpflanzen und pflanzliche Erzeugnisse
    3. dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere
    4. Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren
    5. Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden
    6. dort – innerhalb der äußeren Grenzen der Küstenmeere der Vertragspartei – erzielte Jagd- und Fangbeute und Fischfänge
    7. dort aufgezogene Erzeugnisse der Aquakultur
    8. Fisch, Meeresfrüchte und sonstige marine Tiere und Pflanzen, die jenseits der äußeren Grenzen der Küstenmeere aus dem Meer gewonnen werden
    9. Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden
    10. mineralische Erzeugnisse und andere nicht lebende Naturressourcen, die aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund
      1. der ausschließlichen Wirtschaftszone Kanadas oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und zwar nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit Teil V des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 geschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
      2. des Festlandsockels Kanadas oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und zwar nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit Teil VI des Seerechtsübereinkommens oder
      3. des in Artikel 1 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens definierten Gebiets
      gewonnen wurden von einer Vertragspartei oder einer Person einer Vertragspartei, sofern diese Vertragspartei oder Person einer Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt
    11. Rohstoffe, die aus dort gesammelten Altwaren gewonnen wurden, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung geeignet sind
    12. Komponenten, die aus dort gesammelten Altwaren gewonnen wurden, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung geeignet sind und sofern diese Komponente
      1. zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird oder
      2. einer Fertigung unterzogen wird, wodurch ein Erzeugnis entsteht, dessen Leistung und Lebenserwartung derjenigen eines neuen Erzeugnisses des gleichen Typs entspricht oder ähnelt
    13. dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Erzeugnisse jeden Herstellungsstands
  2. Für Fischereifahrzeuge oder Fabrikschiffe gelten für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben h und i folgende Bedingungen:
    1. Das Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff muss
      1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Kanada ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sein oder
      2. in Kanada in eine Liste eingetragen sein, sofern das Fahrzeug
        1. unmittelbar vor seiner Eintragung in die kanadische Liste unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahren darf und muss und
        2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstabe b Ziffern i oder ii erfüllt,
      3. unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Kanadas fahren dürfen und müssen, und
    2. bezüglich der Europäischen Union muss das Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff
      1. mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein oder
      2. Eigentum von Gesellschaften sein, die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, von öffentlichen Einrichtungen oder von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, oder
    3. bezüglich Kanadas muss das Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff Fisch, Meeresfrüchte und sonstige marine Tiere und Pflanzen aufgrund einer Ermächtigung nach einer kanadischen Fischereilizenz fangen. Zu kanadischen Fischereilizenzen gehören kanadische Lizenzen für die kommerzielle Fischerei und für die indigenen Organisationen ausgestellte kanadische Lizenzen für die indigene Fischerei. Der Inhaber einer kanadischen Fischereilizenz
      1. muss kanadischer Staatsangehöriger sein,
      2. muss ein Unternehmen sein, das sich höchstens zu 49 Prozent in ausländischem Eigentum befindet und in Kanada gewerblich niedergelassen ist,
      3. muss ein Fischereifahrzeug sein, das Eigentum einer unter Ziffer i oder ii genannten Person ist, das in Kanada registriert ist und das unter kanadischer Flagge fahren darf und muss, oder
      4. muss eine indigene Organisation sein, die sich im Hoheitsgebiet Kanadas befindet. Eine Person, die mit einer kanadischen Lizenz für die indigene Fischerei Fischfang betreibt, muss kanadischer Staatsangehöriger sein.

Artikel 5 Artikel 5Ausreichende Fertigung

  1. Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, als in ausreichendem Maße gefertigt, wenn die Bedingungen nach Anhang 5 erfüllt sind.
  2. Wenn an Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft eine ausreichende Fertigung vorgenommen wird, so gilt das entstandene Erzeugnis als Ursprungserzeugnis und das verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft bleibt unberücksichtigt, sofern dieses Erzeugnis als Vormaterial für ein anderes Erzeugnis verwendet wird.

Artikel 6 Artikel 6Toleranz

  1. Wenn das bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft die Bedingungen des Anhangs 5 nicht erfüllt, gilt das Erzeugnis ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 und vorbehaltlich Absatz 3 als Ursprungserzeugnis, sofern
    1. der Gesamtwert dieser Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 10 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,
    2. die Prozentsätze in Anhang 5 für den höchsten zulässigen Wert oder das höchste zulässige Gewicht von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden und
    3. das Erzeugnis alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt.
  2. Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Wenn die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien nach der Ursprungsregel des Anhangs 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, so gilt die Toleranz nach Absatz 1 für die Summe dieser Vormaterialien.
  3. Die Toleranz für Spinnstoffe und Kleidung der HS-Kapitel 50 bis 63 wird nach den Regeln des Anhangs 1 festgelegt.
  4. Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich Artikel 8 Buchstabe c.

Artikel 7 Artikel 7Nicht ausreichende Fertigung

  1. Unbeschadet des Absatzes 2 sind die folgenden Behandlungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen der Artikel 5 oder 6 erfüllt sind, nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
    1. Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während der Lagerung oder des Transports in gutem Zustand zu erhalten(1)
    2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken
    3. Waschen, Reinigen oder Behandlungen zum Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen von einem Erzeugnis
    4. Bügeln von Spinnstoffen und Kleidung der HS-Kapitel 50 bis 63
    5. einfaches Anstreichen oder Polieren
    6. Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide oder Reis des Kapitels 10, das kein Wechsel in ein anderes Kapitel nach sich zieht
    7. Färben oder Aromatisieren von Zucker der Position 17.01 oder 17.02, Formen von Würfelzucker der Position 17.01, teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker der Position 17.01
    8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Gemüse des Kapitels 7, Früchten des Kapitels 8, Nüssen der Position 08.01 oder 08.02 oder Erdnüssen der Position 12.02, wenn diese Gemüse, Früchte, Nüsse oder Erdnüsse weiterhin im selben Kapitel eingereiht werden
    9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen
    10. einfaches Sieben, Aussondern, Einordnen oder Sortieren
    11. einfache Verpackungsvorgänge, wie Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen
    12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen
    13. Mischen von Zucker der Position 17.01 oder 17.02 mit jeglichen Vormaterialien
    14. einfaches Mischen von Vormaterialien, auch verschiedener Arten; einfaches Mischen umfasst keine Behandlung, die eine chemische Reaktion im Sinne der Anmerkungen des Anhangs 5 zu Kapitel 28 oder 29 verursacht
    15. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis der HS-Kapitel 61, 62 oder 82 bis 97 oder Zerlegen von vollständigen Erzeugnissen der HS-Kapitel 61, 62 oder 82 bis 97 in Einzelteile
    16. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen und
    17. Schlachten von Tieren
  2. Nach Artikel 3 werden alle in der Europäischen Union und in Kanada an einem Erzeugnis vorgenommenen Fertigungen bei der Bestimmung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommene Fertigung als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gilt, berücksichtigt.
  3. Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt eine Behandlung als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch eigens hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind oder wenn diese Fertigkeiten, Maschinen, Geräte oder Werkzeuge keinen Beitrag zu den wesentlichen Eigenschaften oder Merkmalen des Erzeugnisses leisten.
  • (1) Erhaltungsbehandlungen wie Kühlen, Tiefkühlen oder Lüften gelten im Sinne des Buchstabens a als nicht ausreichend, wohingegen Behandlungen wie Beizen, Trocknen oder Räuchern, durch die ein Erzeugnis spezielle oder andere Eigenschaften erhalten soll, als ausreichend gelten.

Artikel 8 Artikel 8Einreihung

Für die Zwecke dieses Protokolls gilt Folgendes:
  1. Die zolltarifliche Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses oder Vormaterials erfolgt anhand des HS,
  2. jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen oder Komponenten, die nach dem HS in eine einzige Position oder Unterposition eingereiht wird, stellt als Ganzes das bestimmte Erzeugnis dar und
  3. jedes Erzeugnis einer aus einer Anzahl identischer Erzeugnisse bestehenden Sendung, die in dieselbe HS-Position oder -Unterposition eingereiht wird, wird getrennt betrachtet.

Artikel 9 Artikel 9Umschließungen und Verpackungsmittel und Behältnisse

  1. Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung des HS wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie bei der Bestimmung, ob alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Anforderungen des Anhangs 5 genügen, berücksichtigt.
  2. Verpackungsmittel und Behältnisse, in denen ein Erzeugnis für die Versendung verpackt wird, werden bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt.

Artikel 10 Artikel 10Buchmäßige Trennung von austauschbaren Vormaterialien oder Erzeugnissen

    1. Werden bei der Herstellung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so ist für die Bestimmung des Ursprungs der austauschbaren Vormaterialien keine physische Trennung und Identifizierung aller spezifischen austauschbaren Vormaterialien erforderlich, vielmehr darf sie anhand eines Bestandsverwaltungssystems erfolgen oder
    2. werden austauschbare Erzeugnisse mit oder ohne Ursprungseigenschaft der HS-Kapitel 10, 15, 27, 28 und 29, der HS-Positionen 32.01 bis 32.07 oder HS-Positionen 39.01 bis 39.14 in einem Lager einer Vertragspartei vor der Ausfuhr in die andere Vertragspartei physisch verbunden oder gemischt, so ist für die Bestimmung des Ursprungs der austauschbaren Erzeugnisse keine physische Trennung und Identifizierung aller spezifischen austauschbaren Erzeugnisse erforderlich, vielmehr darf sie anhand eines Bestandsverwaltungssystems erfolgen.
  1. Das Bestandsverwaltungssystem muss
    1. gewährleisten, dass zu keinem Zeitpunkt mehr Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft verliehen wird als dies bei einer räumlich getrennten Lagerung der austauschbaren Vormaterialien oder Erzeugnisse der Fall wäre,
    2. Angaben über die Menge der Vormaterialien oder Erzeugnisse mit und ohne Ursprungseigenschaft enthalten, einschließlich der Zeitpunkte, an denen die Vormaterialien oder Erzeugnisse eingelagert wurden, und, falls dies nach der einschlägigen Ursprungsregel erforderlich ist, des Werts dieser Vormaterialien oder Erzeugnisse,
    3. Angaben über die Menge der aus den austauschbaren Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse beziehungsweise die Menge der austauschbaren Erzeugnisse enthalten, die an Kunden geliefert werden, die zur Erlangung der Präferenzbehandlung nach diesem Abkommen den Nachweis des Ursprungs in einer Vertragspartei benötigen, sowie an Kunden, die diesen Nachweis nicht benötigen, und
    4. muss Aufschluss darüber geben, ob der Bestand an Ursprungserzeugnissen ausreichend war, um die Erklärung der Ursprungseigenschaft zu untermauern.
  2. Eine Vertragspartei darf von einem Ausführer oder Hersteller in ihrem Gebiet, der ein Bestandsverwaltungssystem nach diesem Artikel nutzen möchte, verlangen, dass er von dieser Vertragspartei eine vorherige Genehmigung für die Nutzung dieses Systems einholt. Die Vertragspartei darf die Genehmigung für die Nutzung eines Bestandsverwaltungssystems entziehen, wenn der Ausführer oder Hersteller davon in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
  3. Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die für Ursprungszwecke nicht unterscheidbar sind.

Artikel 11 Artikel 11Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit einem Erzeugnis geliefert werden, die Bestandteile des üblichen Zubehörs oder der üblichen Ersatzteile und Werkzeuge sind, die nicht gesondert vom Erzeugnis in Rechnung gestellt werden und deren Menge und Wert für das Erzeugnis üblich sind,
  1. werden bei der Berechnung des Wertes der einschlägigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt, falls die für das Erzeugnis geltende Ursprungsregel des Anhangs 5 einen Prozentsatz für den Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, und
  2. werden bei der Bestimmung, ob alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die entsprechende Wechsel bei der zolltariflichen Einreihung oder bei anderen Anforderungen des Anhangs 5 erfahren haben, nicht berücksichtigt.

Artikel 12 Artikel 12Warenzusammenstellungen

  1. Außer wenn in Anhang 5 etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des HS als Ursprungserzeugnis,
    1. sofern alle Bestandteile der Warenzusammenstellung Ursprungserzeugnisse sind, oder
    2. falls die Warenzusammenstellung einen Bestandteil ohne Ursprungseigenschaft enthält, sofern wenigstens einer der Bestandteile oder alle Verpackungsmittel und Behältnisse für die Warenzusammenstellung Ursprungserzeugnisse sind, und
      1. sofern der Wert des Bestandteils ohne Ursprungseigenschaft der HS-Kapitel 1 bis 24 15 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet,
      2. sofern der Wert des Bestandteils ohne Ursprungseigenschaft der HS-Kapitel 25 bis 97 25 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet und
      3. sofern der Gesamtwert dieser Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 25 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
  2. Der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft wird auf die gleiche Weise berechnet wie der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
  3. Der Transaktionswert oder der Ab-Werk-Preis der Warenzusammenstellung wird auf die gleiche Weise berechnet wie der Transaktionswert oder der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses.

Artikel 13 Artikel 13Neutrale Elemente

Bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden, gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Elemente nicht berücksichtigt zu werden:
  1. Energie und Brennstoffe,
  2. Anlagen und Ausrüstung,
  3. Maschinen und Werkzeuge oder
  4. Vormaterialien, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 14 Artikel 14Beförderung durch ein Drittland

  1. Ein Erzeugnis, das einer Fertigung unterzogen wurde, welche die Bedingungen des Artikels 2 erfüllt, gilt nur dann als Ursprungserzeugnis, wenn es nach dieser Fertigung
    1. außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien keine weitere Fertigung oder sonstige Behandlung erfährt, außer einer Ent- und Wiederverladung oder einer auf den Erhalt ihres Zustands gerichteten Behandlung, um das Erzeugnis bis zum Gebiet einer Vertragspartei zu befördern und
    2. unter zollamtlicher Überwachung bleibt, während es sich außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien befindet.
  2. Die Lagerung der Erzeugnisse und Sendungen oder die Aufteilung von Sendungen darf erfolgen, sofern dies unter der Verantwortung des Ausführers oder eines späteren Besitzers der Erzeugnisse geschieht und die Erzeugnisse im Transitland oder in den Transitländern unter zollamtlicher Überwachung bleiben.

Artikel 15 Artikel 15Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen

Ein Ursprungserzeugnis, das aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt wird, gilt als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass das wiedereingeführte Erzeugnis
  1. dasselbe ist, das ausgeführt wurde, und
  2. dass es keine Behandlung erfahren hat, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 16 Artikel 16Zucker

  1. Wenn das Nettogewicht des bei der Herstellung verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft nach einer Ursprungsregel einen spezifischen Schwellenwert nicht überschreiten darf, erfüllt das Erzeugnis diese Bedingung, sofern das Gesamtnettogewicht aller Mono- und Disacchariden des Erzeugnisses oder der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien diesen Schwellenwert nicht überschreitet.
  2. Das Erzeugnis erfüllt die Bedingung des Absatzes 1 auch dann, wenn das Nettogewicht des Zuckers der Position 17.01 oder der Unterpositionen 1702.30 bis 1702.60 oder 17.02.90 ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen Maltodextrin, chemisch reine Maltose oder Zuckercouleur im Sinne der Erläuterungen zu Position 17.02, den Schwellenwert nicht überschreitet, und zwar als solcher bei der Herstellung
    1. des Erzeugnisses und
    2. der den Zucker ohne Ursprungseigenschaft enthaltenden Vormaterialien der Unterpositionen 1302.20, 1704.90, 1806.10, 1806.20, 1901.90, 2101.12, 2101.20, 2106.90 und 3302.10, die als solche bei der Herstellung der Erzeugnisses verwendet werden. Ersatzweise darf auch das Nettogewicht sämtlicher, in allen diesen zuckerhaltigen Vormaterialien enthaltenen Mono- und Disacchariden herangezogen werden. Ist das Nettogewicht des bei der Herstellung dieser zuckerhaltigen Vormaterialien verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft oder das Nettogewicht der in diesen zuckerhaltigen Vormaterialien enthaltenen Mono- und Disacchariden unbekannt, muss das Gesamtnettogewicht dieser als solche bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien herangezogen werden.
  3. Das Nettogewicht allen Zuckers ohne Ursprungseigenschaft nach Absatz 2 darf anhand der Trockenmasse berechnet werden.
  4. Für die Zwecke der für die Positionen 17.04 und 18.06 geltenden Ursprungsregeln ist unter dem Wert des Zuckers ohne Ursprungseigenschaft der Wert des in Absatz 2 genannten, bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft zu verstehen.

Artikel 17 Artikel 17Nettokosten

  1. Zusätzlich zu den Definitionen des Artikels 1 bezeichnet für die Zwecke dieses Artikels der Ausdruck

    Kraftfahrzeug ein Erzeugnis der Unterpositionen 8703.21 bis 8703.90;

    Nettokosten die Gesamtkosten abzüglich Werbe- Vermarktungs- und Kundendienstkosten, Lizenzgebühren, Versand- und Verpackungskosten sowie nicht erstattungsfähige Zinskosten, die in die Gesamtkosten eingehen;

    nicht erstattungsfähige Zinskosten die Zinskosten eines Herstellers, die mehr als 700 Basispunkte über dem für auf nationalstaatlicher Ebene ausgegebene Papiere geltenden Zinssatz für vergleichbare Fälligkeiten liegen;

    Lizenzgebühr Zahlungen jeder Art einschließlich Zahlungen im Rahmen von Vereinbarungen über technische Unterstützung und ähnlichen Vereinbarungen als Gegenleistung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von urheberrechtlich geschützten, literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten, Patenten, Marken, Geschmacksmustern, Mustern, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, ausgenommen Zahlungen im Rahmen von Vereinbarungen über technische Unterstützung und ähnlichen Vereinbarungen, die sich auf spezifische Dienstleistungen beziehen wie
    1. Schulung des Personals unabhängig vom Ort der Schulung und
    2. Ingenieursdienstleistungen, Werkzeug- und Formenbaudienstleistungen, Softwareentwicklungs- und ähnliche DV-Dienstleistungen oder andere Dienstleistungen, wenn die Dienstleistungen im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien ausgeübt werden;

    Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstkosten die folgenden im Zusammenhang mit Werbung, Vermarktung und Kundendienst anfallenden Kosten für
    1. Verkaufs- und Vermarktungsförderung, Werbung in Medien, Werbe- und Marktforschung, Reklame- und Anschauungsmaterial, Ausstellungen, Vertriebstagungen, Messen und Fachkongresse, Reklametafeln, Marketingdisplays, Kostenproben, Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstunterlagen (Broschüren, Kataloge, technische Unterlagen, Preislisten, Handbücher und verkaufsunterstützende Informationen), Etablierung und Schutz von Logos und Marken, Schirmherrschaften, Kosten für das Auffüllen von Großhandels- oder Einzelhandelslagern, Bewirtung,
    2. Verkaufs- und Vermarktungsanreize, Nachlässe für Kunden, Einzel- oder Großhändler, an Waren gebundene Anreize,
    3. Löhne und Gehälter, Verkaufsprovisionen, Prämien, betriebliche Sozialleistungen (z. B. medizinische Versorgung, Versicherung und Rente), Fahrt- und Unterhaltskosten sowie Mitgliedsbeiträge und Honorare für Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstpersonal,
    4. Rekrutierung und Schulung von Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstpersonal sowie Kundendienstschulung der Beschäftigten von Kunden, wenn diese Kosten in den Abschlüssen oder der Kostenrechnung des Herstellers getrennt nach Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstkosten verbucht sind,
    5. Produkthaftpflichtversicherung,
    6. Büroartikel für die Werbung und Vermarktung von Erzeugnissen und den Kundendienst, wenn diese Kosten in den Abschlüssen oder der Kostenrechnung des Herstellers getrennt nach Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstkosten verbucht sind,
    7. Telefon, Postverkehr und sonstige Kommunikationen, wenn diese Kosten in den Abschlüssen oder der Kostenrechnung des Herstellers getrennt nach Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstkosten verbucht sind,
    8. Miete und Abschreibung von Büroräumen und Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstzentralen,
    9. Sachversicherungsprämien, Abgaben, Versorgungsleistungen sowie Reparaturen und Wartung für Büroräume und Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstzentralen, wenn diese Kosten in den Abschlüssen oder der Kostenrechnung des Herstellers getrennt nach Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstkosten verbucht sind, und
    10. Zahlungen des Herstellers an andere Personen für Reparaturen unter Garantie;

    Versand- und Verpackungskosten die Kosten, die durch das Verpacken eines Erzeugnisses für den Versand und durch das direkte Versenden des Erzeugnisses vom Versandort an den Käufer entstehen, ausgenommen die Kosten für die Vorbereitung und Verpackung des Erzeugnisses für den Einzelhandel und

    Gesamtkosten alle Produkt-, Perioden- und anderen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Erzeugnisses in Kanada angefallenen Kosten, wobei
    1. Produktkosten die Kosten bezeichnen, die mit der Herstellung eines Erzeugnisses verbunden sind, einschließlich des Wertes der Vormaterialien sowie der direkten Arbeits- und Gemeinkosten,
    2. Periodenkosten die Kosten außer den Produktkosten bezeichnen, die im Zeitraum, in dem sie anfallen, als Aufwand verbucht werden, einschließlich Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten,
    3. sonstige Kosten alle Kosten bezeichnen, die in den Büchern des Herstellers verbucht werden und keine Produkt- oder Periodenkosten sind.
  2. Für die Zwecke der Berechnung der Nettokosten eines Erzeugnisses in Tabelle D.1 (Jährliche Kontingentszuteilung für Fahrzeuge, aus Kanada in die Europäische Union ausgeführt) des Anhangs 5-A darf der Hersteller
    1. die Gesamtkosten für alle von diesem Hersteller produzierten Erzeugnisse berechnen, die in die Gesamtkosten all dieser Erzeugnisse eingegangenen Werbe-, Vermarktungsund Kundendienstkosten, Lizenzgebühren, Versand- und Verpackungskosten sowie nicht erstattungsfähigen Zinskosten abziehen und sodann die sich für diese Erzeugnisse ergebenden Nettokosten in vernünftiger Weise dem Erzeugnis zurechnen,
    2. die Gesamtkosten für alle von diesem Hersteller produzierten Erzeugnisse berechnen, die Gesamtkosten in vernünftiger Weise dem Erzeugnis zurechnen und sodann die in den Gesamtkostenanteil, der dem Erzeugnis zugerechnet wird, eingegangenen Werbe- Vermarktungs- und Kundendienstkosten, Lizenzgebühren, Versand- und Verpackungskosten sowie nicht erstattungsfähigen Zinskosten abziehen oder
    3. in vernünftiger Weise die Kosten, die jeweils Teil der beim Hersteller für das Erzeugnis entstandenen Gesamtkosten sind, zurechnen, so dass in das Aggregat dieser Kosten keine Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstkosten, Lizenzgebühren, Versand- und Verpackungskosten sowie nicht erstattungsfähige Zinskosten eingehen.
  3. Für die Zwecke der Berechnung der Nettokosten eines Erzeugnisses nach Absatz 1 darf der Hersteller den Mittelwert für sein Geschäftsjahr bilden, wobei er eine der folgenden Kategorien verwendet, und zwar entweder auf der Grundlage aller von ihm in der Kategorie hergestellten Kraftfahrzeuge oder nur auf der Grundlage der Kraftfahrzeuge in der Kategorie, die von ihm hergestellt und in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden:
    1. dieselbe Modelllinie von Kraftfahrzeugen derselben Fahrzeugklasse, die im selben Werk im Gebiet einer Vertragspartei hergestellt wurden,
    2. dieselbe Modelllinie von Kraftfahrzeugen, die im selben Werk im Gebiet einer Vertragspartei hergestellt wurden,
    3. dieselbe Modelllinie von Kraftfahrzeugen, die im Gebiet einer Vertragspartei hergestellt wurden,
    4. dieselbe Klasse von Kraftfahrzeugen, die im selben Werk im Gebiet einer Vertragspartei hergestellt wurde, oder
    5. jede andere Kategorie von den Vertragsparteien festgelegte Kategorie.

ABSCHNITT C URSPRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 18 Artikel 18Nachweis der Ursprungseigenschaft

  1. Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr nach Kanada und Ursprungserzeugnisse Kanadas erhalten bei der Einfuhr in die Europäische Union die Zollpräferenzbehandlung dieses Abkommens, sofern eine Erklärung (im Folgenden "Ursprungserklärung") vorgelegt wird.
  2. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis ausreichend genau bezeichnet ist, um die Identifizierung zu ermöglichen.
  3. Die einzelnen Sprachfassungen der Ursprungserklärung sind in Anhang 2 enthalten.

Artikel 19 Artikel 19Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausfuhren

  1. Die in Artikel 18 Absatz 1 genannte Ursprungserklärung wird wie folgt ausgestellt:
    1. in der Europäischen Union von einem Ausführen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und
    2. in Kanada nach Teil V des Customs Act (Zollgesetz), R.S.C., 1985, c. 1 (2nd Supp.).
  2. Der die Ursprungserklärung ausstellende Ausführer legt auf Verlangen der Zollbehörden der Ausfuhrvertragspartei eine Abschrift der Ursprungserklärung und alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vor, einschließlich Belegen oder schriftlichen Erklärungen der Hersteller oder Lieferanten, und erfüllt die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls.
  3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss eine Ursprungserklärung vom Ausführer ausgestellt und unterschrieben werden.
  4. Eine Vertragspartei darf gestatten, dass eine Ursprungserklärung bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse vom Ausführer ausgestellt wird oder aber nach der Ausfuhr, wenn die Ursprungserklärung in der Einfuhrvertragspartei binnen zwei Jahren nach Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse oder innerhalb eines längeren Zeitraums, wenn dies nach dem Recht der Einfuhrvertragspartei zulässig ist, vorgelegt wird.
  5. Die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei dürfen die Verwendung einer Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse gestatten, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten, der vom Ausführer in dieser Erklärung festgesetzt wird, erfolgen.
  6. Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausgestellt hat und davon Kenntnis erlangt beziehungsweise Grund zu der Annahme hat, dass sie falsche Angaben enthält, benachrichtigt den Einführer unverzüglich schriftlich über alle die Ursprungseigenschaft jedes Erzeugnisses, für das die Ursprungserklärung gilt, beeinträchtigenden Änderungen.
  7. Die Vertragsparteien dürfen die Errichtung eines Systems gestatten, mit dem eine Ursprungserklärung vom Ausführer im Gebiet einer Vertragspartei bei einem Einführer im Gebiet der anderen Vertragspartei direkt elektronisch eingereicht werden kann, wobei auch die Unterschrift des Ausführers auf der Ursprungserklärung durch eine elektronische Unterschrift oder einen Identifikationscode ersetzt werden darf.

Artikel 20 Artikel 20Geltungsdauer der Ursprungserklärung

  1. Eine Ursprungserklärung bleibt 12 Monate nach dem Datum ihrer Ausstellung durch den Ausführer oder für einen längeren, von der Einfuhrvertragspartei bestimmten Zeitraum gültig. Die Zollpräferenzbehandlung darf innerhalb dieser Geltungsdauer bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei beantragt werden.
  2. Die Einfuhrvertragspartei darf eine nach Ablauf der Geltungsdauer gemäß Absatz 1 vorgelegte Ursprungserklärung für die Zollpräferenzbehandlung nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei annehmen.

Artikel 21 Artikel 21Verpflichtungen im Zusammenhang mit Einfuhren

  1. Zur Beantragung der Zollpräferenzbehandlung hat der Einführer
    1. die Ursprungserklärung der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach den Vorschriften dieser Vertragspartei und den dort geltenden Verfahren vorzulegen,
    2. auf Verlangen der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei eine Übersetzung der Ursprungserklärung vorzulegen und
    3. auf Verlangen der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei eine Erklärung abzugeben, die der Einfuhrerklärung beigelegt oder ein Teil davon ist und aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.
  2. Ein Einführer, der davon Kenntnis erlangt beziehungsweise Grund zu der Annahme hat, dass eine Ursprungserklärung für ein Erzeugnis, dem die Zollpräferenzbehandlung gewährt wurde, falsche Angaben enthält, benachrichtigt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei unverzüglich schriftlich über alle die Ursprungseigenschaft dieses Erzeugnisses beeinträchtigenden Änderungen und zahlt alle geschuldeten Zölle.
  3. Beantragt ein Einführer die Zollpräferenzbehandlung für eine aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführte Ware, so darf die Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung für die Ware verweigern, wenn der Einführer nicht allen Voraussetzungen dieses Protokolls nachkommt.
  4. Eine Vertragspartei sieht im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften für den Fall, dass ein Erzeugnis bei seiner Einfuhr in das Gebiet dieser Vertragspartei zwar als Ursprungserzeugnis gegolten hätte, der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr aber über keine Ursprungserklärung verfügte, vor, dass dieser innerhalb eines Zeitraums von wenigstens drei Jahren nach dem Datum der Einfuhr die Rückzahlung der Zölle beantragen darf, die gezahlt wurden, da dem Erzeugnis keine Zollpräferenzbehandlung gewährt worden war.

Artikel 22 Artikel 22Nachweise für die Beförderung durch ein Drittland

Fordert ein Einführer die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis, so darf jede Vertragspartei über ihre Zollbehörde verlangen, dass der Einführer nachweist, dass das Erzeugnis im Einklang mit Artikel 14 versandt wurde, indem er folgende Schriftstücke vorlegt:
  1. Frachtpapiere einschließlich der Konnossemente oder Frachtbriefe, auf denen die Versandstrecke und alle Versand- und Umladeorte vor der Einfuhr des Erzeugnisses genannt sind, und
  2. falls das Erzeugnis durch Gebiete außerhalb der Vertragsparteien befördert oder dort umgeladen wird, eine Abschrift der Zollkontrollpapiere, auf denen für diese Zollbehörde vermerkt ist, dass das Erzeugnis unter zollamtlicher Überwachung bleibt, während es sich außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien befindet.

Artikel 23 Artikel 23Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und zu den Bedingungen der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der HS-Abschnitte XVI und XVII oder der HS-Positionen 7308 und 9406 im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zur Auslegung des HS in Teilsendungen eingeführt, so sieht jede Vertragspartei vor, dass der Zollbehörde bei der Einfuhr der ersten Teilsendung nach den Auflagen eine einzige Ursprungserklärung für diese Erzeugnisse vorzulegen ist.

Artikel 24 Artikel 24Ausnahmen von der Ursprungserklärung

  1. Eine Vertragspartei darf im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften von der Vorlage einer Ursprungserklärung nach Artikel 21 für Sendungen von Ursprungserzeugnissen mit geringem Wert aus der anderen Vertragspartei sowie für Ursprungserzeugnisse, die zum persönlichen Gepäck eines aus der anderen Vertragspartei kommenden Reisenden gehören, absehen.
  2. Eine Vertragspartei darf jede Einfuhr von den Bestimmungen des Absatzes 1 ausnehmen, wenn sie zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie für die Umgehung der Voraussetzungen dieses Protokolls bezüglich der Ursprungserklärungen durchgeführt oder veranlasst wurden.
  3. Die Vertragsparteien dürfen Grenzwerte für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse festlegen und setzen einander über diese Werte in Kenntnis.

Artikel 25 Artikel 25Belege

Die in Artikel 19 Absatz 2 genannten Schriftstücke dürfen Schriftstücke umfassen, die Folgendes betreffen:
  1. die an dem Ursprungserzeugnis oder den bei dessen Herstellung verwendeten Vormaterialien vorgenommene Fertigungen,
  2. den Kauf, die Kosten und den Wert des Erzeugnisses und die entsprechende Zahlung,
  3. den Ursprung, den Kauf, die Kosten und den Wert aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien einschließlich der neutralen Elemente sowie die entsprechende Zahlung und
  4. den Versand des Erzeugnisses.

Artikel 26 Artikel 26Aufbewahrung der Aufzeichnungen

  1. Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausgestellt hat, bewahrt eine Abschrift davon sowie die Belege nach Artikel 25 drei Jahre ab Ausstellung der Ursprungserklärung auf oder, wenn die Ausfuhrvertragspartei dies vorsieht, während eines längeren Zeitraums.
  2. Bildet eine schriftliche Erklärung des Herstellers die Grundlage der Ursprungserklärung des Ausführers, so muss der Hersteller Aufzeichnungen nach Absatz 1 aufbewahren.
  3. Wenn die Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei dies vorsehen, bewahrt der Einführer, dem die Zollpräferenzbehandlung gewährt wurde, die einschlägigen Unterlagen einschließlich einer Abschrift der Ursprungserklärung, drei Jahre ab dem Datum der Gewährung der Zollpräferenzbehandlung auf oder, wenn diese Vertragspartei dies vorsieht, während eines längeren Zeitraums.
  4. Jede Vertragspartei gestattet den Einführern, Ausführern und Herstellern auf ihrem Gebiet nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Unterlagen oder Aufzeichnungen auf jedem Träger aufzubewahren, sofern diese Unterlagen und Aufzeichnungen gesichtet und ausgedruckt werden können.
  5. Eine Vertragspartei darf einem Erzeugnis, dessen Ursprung überprüft wird, die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn der Einführer, Ausführer oder Hersteller des Erzeugnisses, der nach diesem Artikel zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen oder Unterlagen verpflichtet ist,
    1. die für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nach diesem den Anforderungen dieses Protokolls erforderlichen Aufzeichnungen oder Unterlagen nicht aufbewahrt oder
    2. den Zugang zu diesen Aufzeichnungen oder Unterlagen verwehrt.

Artikel 27 Artikel 27Abweichungen und Formfehler

  1. Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Ursprungserklärung und den Angaben in den Schriftstücken, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Ursprungserklärung nicht allein dadurch ungültig, sofern nachgewiesen wird, dass dieses Schriftstück sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
  2. Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Ursprungserklärung führen nicht zur Ablehnung dieses Schriftstücks, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben darin entstehen lassen.

Artikel 28 Artikel 28Zusammenarbeit

  1. Die Vertragsparteien arbeiten bei der einheitlichen Verwaltung und Auslegung dieses Protokolls zusammen und unterstützen einander über ihre Zollbehörden bei der Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse, auf der eine Ursprungserklärung beruht.
  2. Um die Überprüfungen oder die Unterstützung nach Absatz 1 zu erleichtern, teilen die Zollbehörden der Vertragsparteien einander über die Europäische Kommission die Anschriften der zuständigen Zollbehörden mit.
  3. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei alle Kosten für die Umsetzung von Absatz 1 trägt.
  4. Des Weiteren besteht Einvernehmen darüber, dass die Zollbehörden der Vertragsparteien die allgemeine Durchführung und Verwaltung der Überprüfung erörtern, unter anderem den voraussichtlichen Arbeitsanfall und die Prioritäten. Bei einem außergewöhnlichen Anstieg der Ersuchen beraten die Zollbehörden der Vertragsparteien über die Aufstellung von Prioritäten und erwägen Schritte zur Bewältigung des Arbeitsanfalls, wobei sie operative Erfordernisse berücksichtigen.
  5. Was als Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 3 geltende Erzeugnisse betrifft, so dürfen die Vertragsparteien mit einem Drittland zusammenzuarbeiten, um auf den Grundsätzen dieses Protokolls basierende Zollverfahren zu erarbeiten.

Artikel 29 Artikel 29Überprüfung der Ursprungseigenschaft

  1. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Protokolls leisten die Vertragsparteien einander über ihre Zollbehörden Amtshilfe bei der Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und durch die Gewährleistung der Richtigkeit der Anträge auf Zollpräferenzbehandlung.
  2. Das Ersuchen einer Vertragspartei auf Überprüfung, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat oder ob alle anderen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind,
    1. basiert auf von der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei angewandten Risikoanalysemethoden, zu denen auch eine Zufallsauswahl gehören darf, oder
    2. erfolgt, wenn die Einfuhrvertragspartei begründete Zweifel hat, ob das Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat und ob alle anderen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt wurden.
  3. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf überprüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat, indem sie die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei schriftlich ersucht, eine Überprüfung bezüglich der Ursprungseigenschaft durchzuführen. Der Antrag auf Überprüfung, den die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei bei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei stellt, enthält
    1. die Bezeichnung der antragstellenden Zollbehörde,
    2. den Namen des zu überprüfenden Ausführers oder Herstellers,
    3. den Gegenstand und Umfang der Prüfung und
    4. eine Abschrift der Ursprungserklärung sowie gegebenenfalls aller anderen relevanten Schriftstücke.
  4. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei nach Absatz 3 gegebenenfalls um spezifische Schriftstücke und Informationen ersuchen.
  5. Ein Ersuchen der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach Absatz 3 ist der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei per Einschreiben oder in einer anderen Art zuzustellen, bei der eine Bestätigung über dessen Eingang bei dieser Zollbehörde ausgestellt wird.
  6. Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei führt die Ursprungsüberprüfung durch. Zu diesem Zweck darf die Zollbehörde nach ihren Rechtsvorschriften Schriftstücke anfordern, um Beweismittel ersuchen oder die Betriebsstätte eines Ausführers oder Herstellers besuchen, um die Aufzeichnungen nach Artikel 25 zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.
  7. Basiert die Ursprungserklärung eines Ausführers auf einer schriftlichen Erklärung des Herstellers oder Lieferanten, kann der Ausführer Vorkehrungen dafür treffen, dass der Hersteller oder Lieferant Schriftstücke oder Informationen der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei direkt vorlegen, wenn diese Vertragspartei darum ersucht.
  8. So früh wie möglich, auf alle Fälle binnen 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens nach Absatz 4, schließt die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei die Überprüfung der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses ab und erfüllt die anderen Voraussetzungen dieses Protokolls; außerdem
    1. legt sie der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei per Einschreiben oder in einer anderen Art, bei der eine Bestätigung über dessen Eingang bei dieser Zollbehörde ausgestellt wird, einen schriftlichen Bericht vor, anhand dessen sie bestimmen kann, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis handelt, und der folgende Angaben enthält:
      1. die Überprüfungsergebnisse,
      2. die Beschreibung des der Überprüfung unterzogenen Erzeugnisses sowie die für die Anwendung der Ursprungsregel relevante zolltarifliche Einreihung,
      3. eine für die Begründung der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses hinreichende Beschreibung und Erläuterung der Herstellung,
      4. Angaben zur Art und Weise der Durchführung der Überprüfung und
      5. gegebenenfalls Belege;
    2. teilt die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften dem Ausführer ihre Entscheidung bezüglich der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses mit.
  9. Die Frist nach Absatz 8 darf in gegenseitigem Einvernehmen der betroffenen Zollbehörden verlängert werden.
  10. Bis die Ergebnisse der Ursprungsüberprüfung nach Absatz 8 oder der Konsultationen nach Absatz 13 vorliegen, bietet die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei – vorbehaltlich der von ihr für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen – dem Einführer die Freigabe des Erzeugnisses an.
  11. Wurden keine Ergebnisse einer Ursprungsüberprüfung nach Absatz 8 vorgelegt, so darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei dem Erzeugnis die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn sie begründete Zweifel hat oder nicht in der Lage ist, die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu ermitteln.
  12. Kommt es zu Differenzen zwischen der die um Überprüfung ersuchende Zollbehörde und der für die Überprüfung zuständigen Zollbehörde, was die Überprüfungsverfahren dieses Artikels oder die Auslegung der Ursprungsregeln bezüglich der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses betrifft, und können sie diese Differenzen nicht durch Konsultationen ausräumen, und beabsichtigt ferner die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, eine Ursprungsbestimmung vorzunehmen, die mit dem schriftlichen Bericht der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei nach Absatz 8 Buchstabe a nicht im Einklang ist, notifiziert die Einfuhrvertragspartei dies der Ausfuhrvertragspartei binnen 60 Tagen nach Erhalt des schriftlichen Berichts.
  13. Auf Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien binnen 90 Tagen nach dem Tag der Notifikation nach Absatz 12 Konsultationen auf und bringen sie zum Abschluss, um diese Differenzen auszuräumen. Die Frist für den Abschluss der Konsultationen darf fallweise im schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien verlängert werden. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf ihre Ursprungsbestimmung nach Abschluss dieser Konsultationen vornehmen. Die Vertragsparteien dürfen diese Meinungsverschiedenheiten auch dem in Artikel 34 genannten Gemischten Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen vorlegen.
  14. In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Differenzen zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei nach dem Recht der Einfuhrvertragspartei.
  15. Nach diesem Protokoll ist es einer Zollbehörde einer Vertragspartei bis zur endgültigen Klärung einer Angelegenheit nach diesem Abkommen nicht untersagt, eine Ursprungsbestimmung oder eine verbindliche Vorabauskunft in Angelegenheiten zu erteilen, die im Gemischten Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen oder im Ausschuss für Warenhandel nach Artikel 26.2 Buchstabe a (Sonderausschüsse) beraten werden, oder jede andere von ihr erforderlich erachtete Maßnahme zu treffen.

Artikel 30 Artikel 30Überprüfung und Rechtsbehelf

  1. Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen im Wesentlichen die gleichen Rechte ein, die von ihrer Zollbehörde erteilten Ursprungsbestimmungen und verbindlichen Vorabauskünfte überprüfen zu lassen oder Rechtsbehelf einzulegen, wie den Einführern in ihrem Gebiet:
    1. Personen, die eine Ursprungsbestimmung in Anwendung dieses Protokolls erhalten haben oder
    2. Personen, die eine verbindliche Vorabauskunft nach Artikel 33 Absatz 1 erhalten haben.
  2. Nach Artikel 27.3 (Verwaltungsverfahren) und Artikel 27.4 (Überprüfung und Rechtsbehelf) sorgt jede Vertragspartei dafür, dass die Rechte auf Überprüfung und Rechtsbehelf nach Absatz 1 auch für eine solche Überprüfung oder einen solchen Rechtsbehelf mindestens zwei Instanzen vorsehen, wovon mindestens eine auf gerichtlicher oder quasigerichtlicher Ebene angesiedelt sein muss.

Artikel 31 Artikel 31Sanktionen

Jede Vertragspartei hält Maßnahmen aufrecht, nach denen Verstöße gegen ihre Rechtsvorschriften, die mit diesem Protokoll in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.

Artikel 32 Artikel 32Vertraulichkeit

  1. Nach diesem Protokoll ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, Geschäftsinformationen oder Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person bereitzustellen oder Zugang dazu zu genehmigen, falls diese Offenlegung die Rechtsdurchsetzung behindern oder dem Recht der Vertragspartei zum Schutz geschäfts- oder personenbezogener Daten und der Privatsphäre zuwiderlaufen würde.
  2. Jede Vertragspartei wahrt nach ihrem Recht die Vertraulichkeit der nach diesem Protokoll erlangten Informationen und schützt sie vor einer Offenlegung, welche die Wettbewerbsposition der die Informationen vorlegenden Person beeinträchtigen könnte. Wenn eine Informationen erhaltende oder erlangende Vertragspartei nach ihren Rechtsvorschriften gehalten ist, diese Informationen offenzulegen, teilt sie dies der Person oder der Vertragspartei mit, welche die Informationen vorgelegt hat.
  3. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach diesem Protokoll erhobenen vertraulichen Informationen ausschließlich für die Verwaltung und Durchsetzung der Ursprungsbestimmung oder von Zollangelegenheiten genutzt werden, außer die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, erteilt dazu ihre Zustimmung.
  4. Ungeachtet des Absatzes 3 darf eine Vertragspartei die Verwendung von nach diesem Protokoll erhobenen Informationen in jeglichen Verwaltungs-, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren erlauben, die wegen der Nichteinhaltung der zollrechtlichen Vorschriften zur Durchsetzung dieses Protokolls eingeleitet wurden. Eine Vertragspartei setzt die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus von deren Verwendung in Kenntnis.
  5. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über ihr jeweiliges Datenschutzrecht aus, um die Durchführung und Anwendung des Absatzes 2 zu erleichtern.

Artikel 33 Artikel 33Verbindliche Vorabauskünfte zum Ursprung

  1. Bevor ein Erzeugnis in ihr Gebiet eingeführt wird, sorgt jede Vertragspartei über ihre Zollbehörde dafür, dass rasch verbindliche schriftliche Vorabauskünfte nach ihrem Recht darüber erteilt werden, ob ein Erzeugnis nach diesem Protokoll als Ursprungserzeugnis gilt.
  2. Jede Vertragspartei führt für die Erteilung verbindlicher Vorabauskünfte Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die eine ausführliche Beschreibung jener Informationen umfassen, die zur Bearbeitung eines einschlägigen Antrags nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind.
  3. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Zollbehörde
    1. während einer Beurteilung eines Antrags auf verbindliche Vorabauskunft die antragstellende Person jederzeit um zusätzliche Informationen ersuchen darf,
    2. die verbindliche Vorabauskunft binnen 120 Tagen nach dem Tag erteilt, an dem sie von der antragstellenden Person alle erforderlichen Informationen erhalten hat, und
    3. der antragstellenden Person eine vollständige Begründung für ihre verbindliche Vorabauskunft erteilt.
  4. Betrifft der Antrag auf verbindliche Vorabauskunft eine Frage, die Gegenstand
    1. einer Ursprungsüberprüfung,
    2. einer Überprüfung durch eine Zollbehörde oder einer Beschwerde gegenüber einer Zollbehörde oder
    3. einer gerichtlichen oder gerichtsähnlichen Überprüfung im Gebiet der Zollbehörde ist,
    so darf die Zollbehörde nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Erteilung der verbindlichen Vorabauskunft ablehnen oder aufschieben.
  5. Vorbehaltlich des Absatzes 7 wendet jede Vertragspartei auf die in ihr Gebiet erfolgenden Einfuhren des Erzeugnisses, für das um eine verbindliche Vorabauskunft ersucht wurde, die verbindliche Vorabauskunft ab dem Tag der Erteilung an oder, falls dies in der Vorabauskunft festgesetzt ist, zu einem späteren Zeitpunkt.
  6. Jede Vertragspartei behandelt alle um eine verbindliche Vorabauskunft ersuchenden Personen in der gleichen Art wie alle anderen Personen, denen sie eine verbindliche Vorabauskunft erteilt hat, sofern der Sachverhalt und die Umstände in allen wesentlichen Punkten identisch sind.
  7. Die eine verbindliche Vorabauskunft erteilende Vertragspartei darf eine verbindliche Vorabauskunft ändern oder widerrufen,
    1. falls sie auf einem Sachverhaltsirrtum beruht,
    2. falls sich die wesentlichen Sachverhalte oder Umstände, auf denen die verbindliche Vorabauskunft beruht, geändert haben,
    3. um sie an eine Änderung des Kapitels zwei (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) oder an dieses Protokoll anzupassen oder
    4. um sie an eine gerichtliche Entscheidung oder Gesetzesänderung anzupassen.
  8. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass eine Änderung oder ein Widerruf einer verbindlichen Vorabauskunft ab dem Tag wirksam ist, an dem die Änderung oder der Widerruf erlassen wurde, oder falls dies in der Vorabauskunft festgesetzt ist, zu einem späteren Zeitpunkt; sie gilt nicht für vor diesem Tag erfolgte Einfuhren eines Erzeugnisses, es sei denn, die Person, der die verbindliche Vorabauskunft erteilt wurde, hat den darin festgelegten Bedingungen zuwidergehandelt.
  9. Ungeachtet des Absatzes 8 darf die die verbindliche Vorabauskunft erteilende Vertragspartei nach ihrem Recht den Tag, an dem die Änderung oder der Widerruf wirksam werden, um bis zu sechs Monate aufschieben.
  10. Vorbehaltlich des Absatzes 7 sorgt jede Vertragspartei dafür, dass eine verbindliche Vorabauskunft wirksam bleibt und eingehalten wird.

Artikel 34 Artikel 34Ausschuss

Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden „Zollausschuss“), der nach Artikel 26.2 Ziffer 1 (Sonderausschüsse) ermächtigt ist, unter Aufsicht des Gemischten CETA-Ausschusses tätig zu werden, darf dieses Protokoll überarbeiten und dem Gemischten CETA-Ausschuss Änderungen daran empfehlen. Der Zollausschuss bemüht sich um Entscheidungen über
  1. die einheitliche Verwaltung der Ursprungsregeln einschließlich der zolltariflichen Einreihung und der Zollwertfragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll,
  2. Fach-, Auslegungs- und Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll oder
  3. die Prioritäten bezüglich der Ursprungskontrollen und anderer, sich aus den Ursprungskontrollen ergebender Fragen.