Inhaltsverzeichnis Protokoll Nr. 1 Botsuana/SADC zum Stichtag 29.11.2022

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Artikel 1Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls
  1. schließen männliche Personenbezeichnungen die weibliche Bezeichnung ein und umgekehrt und bezeichnet der Ausdruck
  2. "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen
  3. "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden
  4. "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist
  5. "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse
  6. "Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkommen von 1994 zur Durchführung des WTO-Übereinkommens über den Zollwert festgelegt wird
  7. "Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der EU oder in einem SADC-WPA-Staat gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird
  8. "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der EU oder in den SADC-WPA-Staaten für die Vormaterialien gezahlt wird
  9. "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe h, der sinngemäß anzuwenden ist
  10. "Wertzuwachs" für die Zweck des Artikels 4 den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den anderen in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Ländern oder Gebieten, mit denen die Kumulierung zulässig ist, oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der EU oder in einem SADC-WPA-Staat für die Vormaterialien gezahlt wird
  11. "Wertzuwachs" für die Zweck des Artikels 43 den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die in dem um eine Ausnahmeregelung ersuchenden SADC-WPA-Staat eingeführt werden, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und oder festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der EU oder in einem SADC-WPA-Staat für die Vormaterialien gezahlt wird
  12. "Kapitel", "Positionen" und "Unterpositionen" die Kapitel, die vierstelligen Positionen und die sechsstelligen Unterpositionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden "Harmonisiertes System" oder "HS")
  13. "Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel oder eine bestimmte Position oder Unterposition
  14. "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden
  15. "Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere
  16. "ÜLG" die in Anhang VIII definierten überseeischen Länder und Gebiete
  17. "andere AKP-WPA-Staaten" alle Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, mit Ausnahme der SADC-WPA-Staaten, die ein WPA mit der EU zumindest vorläufig anwenden
  18. "Lieferantenerklärung" eine Erklärung eines Lieferanten zum Status der Waren bezüglich der Ursprungsregeln. Sie kann von Ausführern als Nachweis verwendet werden, insbesondere als Beleg für Anträge auf die Ausstellung von Warenverkehrbescheinigungen EUR.1 oder als Grundlage für die Ausfertigung von Ursprungserklärungen
  19. "dieses Abkommen" das Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Artikel 2Allgemeines

1. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der EU:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 7 in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind
  2. Erzeugnisse, die in der EU unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der EU im Sinne des Artikels 8 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
2. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines SADC-WPA-Staates:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 7 in einem SADC-WPA-Staat vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind
  2. Erzeugnisse, die in einem SADC-WPA-Staat unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in diesem SADC-WPA-Staat im Sinne des Artikels 8 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

Artikel 3 Artikel 3Bilaterale Kumulierung

1. Dieser Artikel gilt nur für die Kumulierung zwischen einem SADC-WPA-Staat und der EU.

2. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten im Sinne dieses Protokolls Vormaterialien mit Ursprung in der EU als Vormaterialien mit Ursprung in einem SADC-WPA-Staat, wenn sie in diesem SADC-WPA-Staat bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

3. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten im Sinne dieses Protokolls Vormaterialien mit Ursprung in einem SADC-WPA-Staat als Vormaterialien mit Ursprung in der EU, wenn sie in der EU bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht und das Erzeugnis in denselben SADC-WPA-Staat ausgeführt wird.

4. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gilt die in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem SADC-WPA-Staat vorgenommen, sofern die Vormaterialien anschließend in Letzterem in einer Weise be- oder verarbeitet werden, die über die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

5. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gilt die in einem SADC-WPA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der EU vorgenommen, sofern die Vormaterialien anschließend dort in einer Weise be- oder verarbeitet werden, die über die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht und das Erzeugnis in denselben SADC-WPA-Staat ausgeführt wird.

Artikel 4 Artikel 4Diagonale Kumulierung

1. Dieser Artikel gilt nicht für die Kumulierung nach Artikel 3.

2. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten Vormaterialien mit Ursprung in einem SADC-WPA-Staat, der EU, anderen AKP-WPA-Staaten oder den ÜLG als Vormaterialien mit Ursprung in einem SADC-WPA-Staat, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

3. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten Vormaterialien mit Ursprung in einem SADC-WPA-Staat, anderen AKP-WPA-Staaten oder den ÜLG als Vormaterialien mit Ursprung in der EU, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, sofern die in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

4. Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 wird der Ursprung der Vormaterialien mit Ursprung in der EU bzw. einem SADC-WPA-Staat anhand der Ursprungsregeln dieses Protokolls und nach Maßgabe des Artikels 30 festgelegt. Der Ursprung der Vormaterialien mit Ursprung in anderen AKP-WPA-Staaten oder den ÜLG wird anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen der Präferenzabmachungen zwischen der EU und diesen Ländern und Gebieten gelten und nach Maßgabe des Artikels 30.

5. Geht eine in einem SADC-WPA-Staat oder der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behandlung hinaus, so gilt das Erzeugnis für die Kumulierung nach den Absätzen 2 und 3 nur dann als Ursprungserzeugnisse eines SADC-WPA-Staates bzw. der EU, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen Länder oder Gebiete übersteigt.

6. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gilt die in einem SADC-WPA-Staat, der EU, anderen AKP-WPA-Staaten oder den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in dem SADC-WPA-Staat vorgenommen, sofern die Vormaterialien anschließend in einer Weise be- oder verarbeitet werden, die über die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

7. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gilt die in einem SADC-WPA-Staat, anderen AKP-WPA-Staaten oder den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der EU vorgenommen, sofern die Vormaterialien anschließend in der EU in einer Weise be- oder verarbeitet werden, die über die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

8. Geht eine in einem SADC-WPA-Staat oder der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behandlung hinaus, so gilt das Erzeugnis für die Kumulierung nach den Absätzen 6 und 7 nur dann als Ursprungserzeugnisse eines SADC-WPA-Staates bzw. der EU, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den in einem der anderen Länder oder Gebiete erzielten Wertzuwachs übersteigt. Der Ursprung des Enderzeugnisses wird anhand der Ursprungsregeln dieses Protokolls und nach Maßgabe des Artikels 30 festgelegt.

9. Die Kumulierung nach den Absätzen 2 und 6 ist nur unter der Voraussetzung zulässig,
  1. dass die SADC-WPA-Staaten, die anderen AKP-WPA-Staaten und die ÜLG eine Abmachung oder Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit miteinander getroffen haben, welche die Einhaltung und ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und in der Bezug auf die Verwendung angemessener Ursprungsnachweise genommen wird
  2. dass das SACU-Sekretariat und das Industrie- und Handelsministerium Mosambiks die Europäische Kommission über den Inhalt der Abmachungen oder Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit informiert haben, die mit den anderen in diesem Artikel genannten Ländern und Gebieten getroffen wurden
10. Die Kumulierung nach den Absätzen 3 und 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig,
  1. dass die EU(1), die anderen AKP-WPA-Staaten und die ÜLG eine Abmachung oder Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit miteinander getroffen haben, welche die Einhaltung und ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und in der Bezug auf die Verwendung angemessener Ursprungsnachweise genommen wird
  2. dass die Europäische Kommission die SADC-WPA-Staaten über das SACU-Sekretariat und das Industrie- und Handelsministerium Mosambiks über den Inhalt der Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Ländern und Gebieten informiert hat
11. Sobald die Anforderungen der Absätze 9 und 10 erfüllt sind und das Datum für das gleichzeitige Inkrafttreten der Kumulierung nach diesem Artikel zwischen der EU und den SADC-WPA-Staaten vereinbart wurde, kommt jede Vertragspartei ihren Veröffentlichungs- und Informationspflichten nach Artikel 14(2) nach.

12. Ungeachtet des Absatzes 11 muss die Umsetzung der Kumulierung nach diesem Artikel mit Vormaterialien aus einem bestimmten Land oder Gebiet binnen fünf (5) Jahren, nachdem ein SADC-WPA-Staat oder die EU eine Abmachung/Vereinbarung nach den Absätzen 9 und 10 über die Verwaltungszusammenarbeit mit dem betreffenden Land oder Gebiet unterzeichnet hat, beginnen.

13. Nach dem in Absatz 12 festgesetzten Zeitraum können die SADC-WPA-Staaten mit der Anwendung der Kumulierung nach den Absätzen 2 und 6 beginnen, sofern die Anforderungen des Absatzes 9 erfüllt sind, und die EU kann mit der Anwendung der Kumulierung nach den Absätzen 3 und 7 beginnen, sofern die Anforderungen des Absatzes 10 erfüllt sind.

14. Jede Vertragspartei veröffentlicht das Datum des Inkrafttretens der Kumulierung mit einem bestimmten Land oder Gebiet nach ihren eigenen Verfahren.

15. Die Kumulierung nach Absatz 2 gilt nicht für Vormaterialien
  1. der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den WPA-Pazifik-Staaten nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 6 des Protokolls Nr. II des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits(3)
  2. der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifik-Staaten nach Maßgabe eines künftigen umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den pazifischen AKP-Staaten
  3. mit Ursprung in Südafrika, die nicht direkt zoll- und kontingentfrei in die EU eingeführt werden können(4)
16. Bezüglich der Kumulierung nach Absatz 3 gilt Folgendes:
  1. Wird das Enderzeugnis in die SACU ausgeführt, gilt sie nicht für Vormaterialien
    1. mit Ursprung in den Nicht-SACU-SADC-Staaten, denen der zoll- und kontingentfreie Zugang zur SACU im Rahmen des SACD-Handelsprotokolls nicht gewährt wurde und
    2. mit Ursprung in den ÜLG oder den AKP-WPA-Staaten, außer den Nicht-SACU-SADC-Staaten, die nicht direkt zoll- und kontingentfrei in die SACU eingeführt werden können
  2. Wird das Enderzeugnis nach Mosambik ausgeführt, gilt sie nicht für Vormaterialien mit Ursprung in den ÜLG oder anderen AKP-WPA-Staaten, die nicht direkt zoll- und kontingentfrei nach Mosambik eingeführt werden können
17. Bezüglich des Absatzes 15 Buchstabe c sowie des Absatzes 16 Buchstaben a und b erstellen die EU, die SACU und Mosambik jeweils eine Liste der betroffenen Vormaterialien und gewährleisten, dass die Listen überarbeitet werden, soweit dies für die Vereinbarkeit mit den genannten Absätzen erforderlich ist. Die SACU und Mosambik notifizieren der Europäischen Kommission ihre jeweilige Liste und deren etwaigen im Korrekturmodus (track changes) erstellten Folgefassungen. Die EU wird ihre Liste und etwaige im Korrekturmodus erstellten Folgefassungen dem SACU-Sekretariat und dem Industrie- und Handelsministerium Mosambiks notifizieren. Nach dieser Notifikation veröffentlicht jede Vertragspartei die einzelnen Listen nach ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien veröffentlichen die Listen und alle späteren Änderungen binnen eines (1) Monats nach Eingang der Notifikation. Falls Listen oder ihre Folgefassungen nach dem Inkrafttreten der Kumulierung notifiziert werden, werden die Ausnahmen von der Kumulierung mit Vormaterialien sechs (6) Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.(4)

18. Abweichend von Absatz 15 Buchstabe c sowie Absatz 16 Buchstaben a und b können die EU, die SACU und Mosambik Vormaterialien aus ihren jeweiligen Liste streichen. Die Kumulierung mit den aus der jeweiligen Liste gestrichenen Vormaterialien wird mit der Notifikation und der Veröffentlichung der überarbeiteten Liste wirksam. Die Vertragsparteien veröffentlichen die Listen und alle späteren Änderungen binnen eines (1) Monats nach Eingang der Notifikation.

19. Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt für die in Anhang IX aufgelisteten Erzeugnisse erst nach dem 1. Oktober 2015.
  • (1) Die Verpflichtungen zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen der EU und den AKP-WPA-Staaten werden in ihren jeweiligen Protokollen über die Ursprungsregeln und die Verwaltungszusammenarbeit festgelegt.
  • (2) Anm. der Redaktion: Bezugnehmend auf die englische Fassung des Amtsblattes muss es an dieser Stelle richtigerweise "Absatz 14" heißen.
  • (3) Beschluss 2009/729/EG des Rates vom 13. Juli 2009.
  • (4) Anm. der Redaktion: siehe ausgewählte Anlagen

Artikel 5 Artikel 5Kumulierung in Bezug auf Vormaterialien, die in der EU der Meistbegünstigungszollfreiheit unterliegen

1. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif(1) zollfrei in die EU eingeführt werden dürfen, als Vormaterialien mit Ursprung in einem SADC-WPA-Staat, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden. Es ist nicht erforderlich, dass diese Vormaterialien in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen wurden, die über die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgehen.

2. Auf den nach Absatz 1 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen muss der folgende Vermerk angebracht sein:

"Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 des EU-SADC-WPA"

3. Die EU notifiziert dem mit Artikel 50 dieses Abkommens eingesetzten Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen (im Folgenden „Ausschuss“) jährlich die Liste der Vormaterialien, für die dieser Artikel gilt.

4. Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für Vormaterialien,
  1. die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die EU Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterworfen sind(2)
  2. die in Unterpositionen des Harmonisierten Systems eingereiht werden, die im Gemeinsamen Zolltarif der EU 8-stellige Tarifpositionen umfassen, die aufgrund der Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle der EU nicht zollfrei sind
  • (1) Nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif sowie der späteren Änderungs- und einschlägigen Rechtsakte.
  • (2) Für die Zwecke der Durchführung dieser Sonderausnahme gelten nichtpräferenzielle Ursprungsregeln der EU.

Artikel 6 Artikel 6Kumulierung in Bezug auf Vormaterialien mit Ursprung in anderen Ländern, denen der präferenzzoll- und kontingentfreie Zugang zur EU gewährt wird

1. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten,
  1. denen nach der Präferenzursprungsregeln die „Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder“ gewährt werden(1),
  2. denen nach den allgemeinen Bestimmungen der Präferenzursprungsregeln der zoll- und kontingentfreie Zugang zum EU-Markt gewährt wird. (2),
als Vormaterialien mit Ursprung in einem SADC-WPA-Staat, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

1.1. Der Ursprung der Vormaterialien der betreffenden Länder oder Gebiete wird anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen der Präferenzabmachungen zwischen der EU und diesen Ländern und Gebieten gelten und nach Maßgabe des Artikels 30.

1.2. Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht
  1. für Vormaterialien, die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die EU Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterworfen sind(3)
  2. für Vormaterialien von Unterpositionen des Harmonisierten Systems, die im Gemeinsamen Zolltarif der EU 8-stellige Tarifpositionen umfassen, die aufgrund der Anwendung des Absatzes 1 nicht zollfrei sind
  3. für Thunfischerzeugnisse, die in die Kapitel 3 und 16 des Harmonisierten Systems eingereiht werden und die unter die Artikel 7 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen sowie die späteren Änderungs- und entsprechende Rechtsakte fallen
  4. für Vormaterialien, die in die Kapitel 8, 22 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen sowie die späteren Änderungs- und entsprechende Rechtsakte fallen
2. Auf Antrag eines SADC-WPA-Staates können Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten, denen aufgrund von Abmachungen oder Vereinbarungen der zoll- und kontingentfreie Zugang zum EU-Markt gewährt wird, als Ursprungserzeugnisse eines SADC-WPA-Staates gelten. Der SADC-WPA-Staat reicht den Antrag bei der EU über die Europäische Kommission ein, die über den Antrag nach ihren eigenen Verfahren entscheidet.

Es ist nicht erforderlich, dass diese Vormaterialien in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern sie Beoder Verarbeitungen unterzogen wurden, die über die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgehen.

2.1. Der Ursprung der Vormaterialien der betreffenden Länder oder Gebiete wird anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen der Präferenzabkommen oder -abmachungen zwischen der EU und diesen Ländern und Gebieten gelten und nach Maßgabe des Artikels 30.

2.2. Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht für Vormaterialien
  1. der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems oder für die Erzeugnisse des Anhangs I Absatz 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994), es sei denn diesen Vormaterialien wird nach einem Nicht-WPA-Abkommen zwischen einem AKP-Staat und der EU der zoll- und kontingentfreie Zugang zum EU-Markt gewährt
  2. die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die EU Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterworfen sind(3)
  3. von Unterpositionen des Harmonisierten Systems, die im Gemeinsamen Zolltarif der EU 8-stellige Tarifpositionen umfassen, die aufgrund der Anwendung von in diesem Absatz genannten Abkommen oder Abmachungen nicht zollfrei sind
3. Ungeachtet Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a werden die Vertragsparteien zur Unterstützung der afrikanischen Integration die Möglichkeit prüfen, ob ein Vormaterial des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a mit Ursprung in einem Nicht-AKP-Land des afrikanischen Kontinents für die Zwecke der Kumulierung nach Absatz 2 verwendet werden kann.

4. Absatz 3 kann erst wirksam werden, nachdem die Vertragsparteien sich entsprechend verständigt und dabei die Anwendungsbedingungen vereinbart haben. Er gilt für Vormaterialien, denen der zoll- und kontingentfreie Zugang zum EU-Markt gewährt wird, und unter der Voraussetzung, dass jede Vertragspartei mit dem Nicht-AKP-Land ein Freihandelsabkommen im Einklang mit GATT 1994 anwendet.

5. Die EU notifiziert dem SACU-Sekretariat und dem Industrie- und Handelsministerium Mosambiks jährlich die Liste der Vormaterialien und Länder, für die Absatz 1 gilt. Die SADC-WPA-Staaten notifizieren der Europäischen Kommission jährlich die Liste der Länder, für welche die Kumulierung nach Absatz 1 gilt.

6. Auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen,
  1. die nach Absatz 1 ausgestellt sind, muss der folgende Vermerk angebracht sein: „Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 des EU-SADC-WPA“
  2. die nach Absatz 2 ausgestellt sind, muss der folgende Vermerk angebracht sein: „Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 des EU-SADC-WPA“
7. Die Kumulierung nach den Absätzen 1, 2 und 3 ist nur unter der Voraussetzung zulässig,
  1. dass alle am Erlangen der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder eine Abmachung oder Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit miteinander getroffen haben, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und in der Bezug auf die Verwendung angemessener Ursprungsnachweise genommen wird
  2. dass der SADC-WPA-Staat oder die SADC-WPA-Staaten der EU über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten vorlegen. Die Kommission veröffentlicht das Datum, an dem die Kumulierung nach diesem Artikel mit den in diesem Artikel genannten Ländern und Gebieten, welche die erforderlich Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden kann im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).
  • (1) Nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen.
  • (2) Nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen; Vormaterialien, denen zwar aufgrund der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung der Artikel 9 bis 16 der genannten Verordnung Zollfreiheit gewährt wird, nicht aber aufgrund der allgemeinen Regelung nach Artikel 6 der genannten Verordnung, fallen nicht unter diese Bestimmung.
  • (3) Für die Zwecke der Durchführung dieser Sonderausnahme gelten nichtpräferenzielle Ursprungsregeln der EU.

Artikel 7 Artikel 7Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

1. Als im Staatsgebiet eines SADC-WPA-Staates oder im Gebiet der EU vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
  1. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse
  2. dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse
  3. dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere
  4. Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren
  5. Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden
    1. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge
    2. Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertieren dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden
  6. Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der EU oder eines der SADC-WPA-Staaten aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse
  7. Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe g genannten Erzeugnissen hergestellt werden
  8. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können
  9. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle
  10. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Staaten zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben
  11. dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis k hergestellte Waren
2. Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben g und h sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe
  1. die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem SADC-WPA-Staat ins Schiffsregister eingetragen sind
  2. die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der EU oder eines SADC-WPA-Staates fahren
  3. die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. sie stehen mindestens zur Hälfte im Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder eines SADC-WPA-Staates oder
    2. sie stehen im Eigentum von Gesellschaften, die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem SADC-WPA-Staat haben und die mindestens zur Hälfte Eigentum eines Mitgliedstaats der EU oder eines SADC-WPA-Staates, von öffentlichen Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieses Staates sind
3.
  1. Ungeachtet des Absatzes 2 erkennt die EU auf Notifikation Namibias an, dass von Staatsangehörigen Namibias, eines anderen SADC-WPA-Staates oder der EU ohne Besatzung („bareboat“) gecharterte oder geleaste Schiffe zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in Namibias ausschließlicher Wirtschaftszone als „eigene Schiffe“ gelten, und dass der dortige Fisch als Ursprungserzeugnis gilt, sofern für die Zwecke dieses Absatzes folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. das ohne Besatzung gecharterte oder geleaste Schiff fährt für die Dauer des Charter- oder Leasingvertrags unter der Flagge Namibias, eines Mitgliedstaats der EU oder eines SADC-WPA-Staates
    2. die Quoten basieren auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und auf Empfehlungen des Marine Resources Advisory Council
    3. die Inhaber der Fangrechte sind Staatsangehörige Namibias oder in Namibia eingetragene Einrichtungen, die der nutznießerischen Kontrolle Namibias unterliegen, oder in Namibia eingetragene Joint Ventures, die der nutznießerischen Kontrolle Namibias unterliegen
    4. ein funktionierendes System, mit dem der Europäischen Kommission nach Absatz 3 Buchstabe a alle Fischereifahrzeug notifiziert und alle Fänge gemeldet werden, ist vorhanden
    5. die Berichtspflichten gegenüber den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen werden erfüllt, sofern dies nach den einschlägigen Vorschriften dieser Organisationen erforderlich ist
    6. alle Erwerbsfischereitätigkeiten werden von Fischereibeobachtern an Bord überwacht
    7. die Fänge werden für die Zählung und Zertifizierung in namibischen Häfen angelandet oder unter die Aufsicht der Zollbehörden gestellt
    8. die Fänge werden in Namibia an Land verarbeitet oder auf namibischen Fischereifahrzeugen im Sinne des Absatzes 2 oder auf einem Fischereifahrzeug im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a, sofern das betroffene gecharterte oder geleaste Fischereifahrzeug dasjenige ist, das die zugehörige Fischereitätigkeit ausübt, und sofern wenigstens die Hälfte seiner Crew namibische Staatsangehörige sind
    9. die Gewässer Namibias werden zur Aufdeckung ungenehmigter Fischereitätigkeiten ständig überwacht
    10. die Bewegungen aller Fischereifahrzeuge werden mittels Satellit (Vessel Monitoring System) überwacht und die Fangstelle aller Fänge ist bekannt
    11. die Ausfuhren Namibias in die EU erfüllen die Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften bezüglich illegalen, unregulierten und ungemeldeten Fischereitätigkeiten
  2. Um die Bestimmung des Absatzes 3 Buchstabe a in Anspruch nehmen zu können, legt Namibia zwei (2) Monate vor Beginn der Fangsaison einen Bericht zur Anwendung des Absatzes 3 Buchstabe a vor und notifiziert der Europäischen Kommission die in der betreffenden Fangsaison nach Absatz 3 tätigen Fahrzeuge. Legt Namibia zwei (2) Monate vor Beginn der Fangsaison den vollständigen Bericht zur Anwendung des Absatzes 3 Buchstabe a vor und notifiziert die genannten Fischereifahrzeuge, gibt die Europäische Kommission vor Beginn der Fangsaison die Einzelheiten der notifizierten Fischereifahrzeuge sowie das Datum, ab dem Absatz 3 Buchstabe a für diese Fahrzeuge gilt, öffentlich bekannt.
  3. Namibia setzt den Ausschuss über alle Änderung an seinen Rechtsvorschriften zu Fangtätigkeiten in Kenntnis und auch darüber, ob die Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 3 Buchstabe a nach der Vorschriftsänderung erfüllt werden.
  4. Absatz 3 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn die Europäische Kommission nicht nach Absatz 3 Buchstabe b notifiziert wurde oder wenn der Ausschuss nicht nach Absatz 3 Buchstabe c in Kenntnis gesetzt wurde.
  5. Wird die Anzahl der nach Absatz 3 Buchstabe a tätigen Fahrzeuge im Vergleich zu den Vorjahren als ungewöhnlich hoch erachtet, könnte die Europäische Kommission den Ausschuss damit befassen, damit dieser geeignete Abhilfemaßnahmen erlässt.
  6. Alle Vertragsparteien können den Gemeinsamen Rat mit Fragen zur Anwendung des Absatzes 3 Buchstaben a bis e befassen, falls der Ausschuss keine zufriedenstellende Entscheidung zur Anwendung dieser Bestimmungen trifft. Sobald der Gemeinsame Rat mit einer Frage zur Anwendung des Absatzes 3 Buchstaben a bis e befasst ist, trifft er binnen einhundertachtzig (180) Tagen eine Entscheidung. Gelingt es dem Gemeinsamen Rat binnen einhundertachtzig (180) Tagen nicht, eine Entscheidung zu treffen, so wird die Ausnahmeregelung des Absatzes 3 ausgesetzt, bis eine Einigung erzielt wurde. Eine Vertragspartei kann auch entscheiden, die Frage dem Streitbeilegungsmechanismus nach Teil III Artikel des Abkommens zuzuführen, falls der Gemeinsame Rat keine zufriedenstellende Lösung findet.

Artikel 8 Artikel 8In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

1. Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen in Anhang II erfüllt sind.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 können die Erzeugnisse des Anhangs IIa für die Zwecke des Artikels 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten, wenn die Bedingungen des genannten Anhangs erfüllt sind.

3. In den Bedingungen der Absätze 1 und 2 sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen des Anhangs II oder IIa die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, muss folglich die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

4. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Anhänge II und IIa nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet der Absätze 1 und 2 dennoch verwendet werden,
  1. wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
  2. wenn die gegebenenfalls in den Anhängen II und IIa aufgeführten Prozentsätze für den höchstzulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden
5. Absatz 4 gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

6. Die Absätze 1 bis 5 gelten vorbehaltlich des Artikels 9.

Artikel 9 Artikel 9Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

1. Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 8 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten
  2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken
  3. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen
  4. Bügeln von Textilien
  5. einfaches Anstreichen oder Polieren
  6. Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis
  7. Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker
  8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse
  9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen
  10. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten)
  11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge
  12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen
  13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, einschließlich einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen
  14. Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien
  15. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile
  16. Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen
  17. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis p genannten Behandlungen
  18. Schlachten von Tieren
2. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der EU oder in den SADC-WPA-Staaten an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Artikel 10 Artikel 10Maßgebende Einheit

1. Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems zugrunde zulegende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich Folgendes:
  1. jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, stellt als Ganzes die maßgebende Einheit dar
  2. bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, muss jedes Erzeugnis bei der Anwendung dieses Protokolls für sich betrachtet werden
2. Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zur Auslegung des Harmonisierten Systems zusammen mit dem darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 11 Artikel 11Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 12 Artikel 12Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Auch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 13 Artikel 13Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden, gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:
  1. Energie und Brennstoffe
  2. Anlagen und Ausrüstung
  3. Maschinen und Werkzeuge
  4. Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 14 Artikel 14Territorialitätsprinzip

1. Vorbehaltlich der Artikel 3, 4, 5 und 6 sowie des Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in einem SADC-WPA-Staat oder in der EU erfüllt werden.

2. Ursprungswaren, die aus einem SADC-WPA-Staat oder der EU in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3, 4, 5 und 6 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
  1. dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
  2. dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht
3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der EU oder eines SADC-WPA-Staates an aus der EU oder einem SADC-WPA-Staat ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht unterbrochen, sofern
  1. die genannten Vormaterialien in der EU oder einem SADC-WPA-Staat vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 9 hinausgeht, und
  2. den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
    1. dass die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind
      und
    2. dass der nach diesem Artikel außerhalb der der EU oder eines SADC-WPA-Staates insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 % des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet
4. Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die Bedingungen des Titels II für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei der Be- oder Verarbeitung außerhalb der EU oder eines SADC-WPA-Staates keine Anwendung. Enthält die Liste in Anhang II oder IIa hingegen eine Regel für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses, die einen zulässigen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der EU oder eines SADC-WPA-Staates insgesamt erzielt Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Prozentsatz nicht überschreiten.

5. Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der EU oder eines SADC-WPA-Staates entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

6. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, welche die Bedingungen der Liste in Anhang II oder IIa nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 8 Absatz 4 als in ausreichendem Masse beoder verarbeitet angesehen werden können.

7. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

8. Jegliche unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der EU oder eines SADC-WPA-Staates wird im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 15 Artikel 15Nichtveränderung

1. Die zur Überführung in den freien Verkehr in einer Vertragspartei angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, welche aus der anderen Vertragspartei, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten.

2. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange die Erzeugnisse in den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

3. Unbeschadet des Titels V können Sendungen aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer selbst oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in den Ländern, in denen sie aufgeteilt werden, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

4. Die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.

Artikel 16 Artikel 16Buchmäßige Trennung

1. Ist die getrennte Lagerung von austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden „Methode“) zu verwalten.

2. Die Methode muss gewährleisten, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse eines SADC-WPA-Staates oder der EU angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.

3. Die Zollbehörden können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

4. Die Anwendung der Methode ist nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, aufzuzeichnen.

5. Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

6. Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

7. Für die Zwecke von Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck austauschbare Vormaterialien Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die für Ursprungszwecke nicht zu unterscheiden sind.

Artikel 17 Artikel 17Zuckertransport

Der Seetransport von zur Raffination bestimmtem Rohzucker verschiedenen Ursprungs ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen der Unterpositionen 1701.12, 1701.13 und 1701.14 des Harmonisierten Systems zwischen den Gebieten der Vertragsparteien ist ohne die Aufbewahrung des Zuckers in getrennten Lagerräumen erlaubt. Es muss gewährleistet sein, dass die Menge des Zuckers, der als Ursprungserzeugnis angesehen werden kann, der Menge entspricht, die auch bei Aufbewahrung des Zuckers in getrennten Lagerräumen zur Einfuhr angemeldet worden wäre. Der letzte Verladehafen sollte im Hoheitsgebiet eines AKP-WPA-Staates liegen.

Artikel 18 Artikel 18Ausstellungen

1. Werden Ursprungserzeugnisse zu Ausstellungszwecken in ein nicht in den Artikeln 4 und 6 genanntes Land oder Gebiet versandt, mit dem die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die EU oder einen SADC-WPA-Staat verkauft, so unterfallen sie bei der Einfuhr den Bestimmungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
  1. dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem SADC-WPA-Staat oder der EU in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat
  2. dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einem SADC-WPA-Staat oder der EU verkauft oder überlassen hat
  3. dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt wurden und
  4. dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet wurden.
2. Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands in der üblichen Weise vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt wurden.

3. Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 19 Artikel 19Allgemeines

1. Ursprungserzeugnisse eines SADC-WPA-Staates erhalten bei der Einfuhr in die EU die Begünstigungen dieses Abkommens und, Ursprungserzeugnisse der EU erhalten bei der Einfuhr in einen SADC-WPA-Staat die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern
  1. entweder in den in Artikel 24 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung (im Folgenden "Ursprungserklärung") auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang IV; oder
  2. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster des Anhangs III vorgelegt wird
2. Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 29 genannten Fällen die Begünstigungen nach diesem Abkommen, ohne dass einer der genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

3. Bei der Anwendung dieses Titels bemühen sich die Ausführer, eine sowohl in den SADC-WPA-Staaten als auch der EU geläufige Sprache zu verwenden.

Artikel 20 Artikel 20Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

2. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Diese Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Protokolls auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

3. Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

4. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der EU oder eines SADC-WPA-Staates ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der EU oder eines SADC-WPA-Staates oder eines der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen.

5. Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungslegung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

6. In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

7. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 21 Artikel 21Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1. Ungeachtet des Artikels 20 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgestellt werden,
  1. wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder
  2. wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist
2. Zur Durchführung des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

3. Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

4. Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen, entweder in englischer Sprache:

"ISSUED RETROSPECTIVELY"

oder in portugiesischer Sprache:

"EMITIDO A POSTERIORI"

5. Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 22 Artikel 22Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, welche die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

2. Dieses Duplikat ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen, entweder in englischer Sprache:

"DUPLICATE"

oder in portugiesischer Sprache:

"SEGUNDA VIA"

3. Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

4. Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 23 Artikel 23Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in einem SADC-WPA-Staat oder der EU der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in den SADC-WPA-Staaten oder der EU durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle, deren Überwachung die Erzeugnisse unterliegen, ausgestellt und mit ihrem Sichtvermerk versehen.

Artikel 24 Artikel 24Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

1. Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden:
  1. von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 25 oder
  2. von jedem Ausführer für Sendungen eines oder mehrerer Packstücke, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet
2. Die Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines SADC-WPA-Staates oder der EU oder eines der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen.

3. Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

4. Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

5. Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 25 braucht solche Erklärungen hingegen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

6. Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt werden oder erst nach deren Ausfuhr, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei (2) Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 25 Artikel 25Ermächtigter Ausführer

1. Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen über die handelspolitische Zusammenarbeit dieses Abkommens fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, unabhängig vom Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Ermächtigung (Bewilligung) beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und für die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

2. Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

3. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.

4. Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

5. Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 26 Artikel 26Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

1. Die Ursprungsnachweise bleiben zehn (10) Monate nach dem Tag der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.

2. Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zum Zwecke der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

3. In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 27 Artikel 27Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.

Artikel 28 Artikel 28Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 29 Artikel 29Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

1. Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem diesem Schriftstück beigefügten Blatt abgegeben werden.

2. Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

3. Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 30 Artikel 30Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

1. Bei Anwendung des Artikels 3 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 4 Absätze 2 und 3 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls für die Vormaterialien aus einem SADC-WPA-Staat, der EU, einem anderen AKP-WPA-Staat oder aus einem ÜLG durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, eine Ursprungserklärung oder die Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V A erbracht, die vom Ausführer in dem Land oder Gebiet der Herkunft der Vormaterialien oder bei Herkunft aus der EU in der EU abgegeben wird. Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft durch Formblatt A oder eine Erklärung zum Ursprung erbracht.

2. Bei Anwendung des Artikels 3 Absätze 4 und 5 sowie des Artikels 4 Absätze 6 und 7 wird der Nachweis für die in einem SADC-WPA-Staat, der EU, einem anderen AKP-WPA-Staat oder einem ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V B erbracht, die vom Ausführer in dem Land oder Gebiet der Herkunft der Vormaterialien oder bei Herkunft aus der EU in der EU abgegeben wird. Für jede Warensendung hat der Lieferant eine gesonderte Lieferantenerklärung auszufertigen, und zwar auf der Handelsrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die betreffende Sendung, worin die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

3. Ein Lieferant, der einen bestimmten Kunden regelmäßig mit Waren beliefert, deren Eigenschaft hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln voraussichtlich über einen längeren Zeitraum konstant bleib, kann eine einzige Erklärung (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt; dies setzt voraus, dass die Tatsachen und Umstände für die Gewährung unverändert fortbestehen. Die Geltungsdauer einer Langzeit-Lieferantenerklärung darf höchstens ein Jahr ab Ausstellung betragen.

4. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann rückwirkend ausgestellt werden. In diesem Fall darf die Geltungsdauer höchstens ein Jahr ab dem Wirksamwerden betragen. Sollten sich die Umstände ändern oder wurden ungenaue oder falsche Angabe gemacht, haben die Zollbehörde jedoch anerkanntermaßen das Recht, eine Langzeit-Lieferantenerklärung zu widerrufen.

5. Der Lieferant unterrichtet den Käufer unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt.

6. Die Lieferantenerklärung darf auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.

7. Die Lieferantenerklärung ist vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Werden das Original und die Lieferantenerklärung jedoch elektronisch erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

8. Die Lieferantenerklärung ist der Zollstelle des Ausfuhrlands vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.

9. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.

10. Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls nach Anhang II Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten.

Artikel 31 Artikel 31Belege

Bei den in Artikel 20 Absatz 3 und in Artikel 24 Absatz 3 genannten Unterlagen, die nachweisen sollen, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines SADC-WPA-Staates, der EU oder eines der anderen in den Artikeln 4 und 6 genannten Ländern oder Gebieten angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen, kann es sich unter anderem um folgende Schriftstücke handeln:
  1. unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand seiner Rechnungslegung oder seiner internen Buchführung,
  2. Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einem SADC-WPA-Staat, der EU oder einem der anderen in den Artikeln 4 und 6 genannten Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt wurden, wo diese Belege nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden
  3. Belege über die in einem SADC-WPA-Staat, der EU oder einem der anderen in den Artikeln 4 und 6 genannten Länder oder Gebiete an den Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, die in einem SADC-WPA-Staat, der EU oder einem der anderen in den Artikeln 4 und 6 genannten Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt wurden, wo diese Belege nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden
  4. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, die in einem SADC-WPA-Staat, der EU oder einem der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder Gebiete nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt wurden

Artikel 32 Artikel 32Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

1. Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 20 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.

2. Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 24 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.

3. Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Abschriften der Erklärung und der Rechnung, Lieferscheine oder andere Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 30 Absatz 9 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.

4. Die Zollbehörden des Ausfuhrlands die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 20 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.

5. Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Ursprungserklärungen mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 33 Artikel 33Abweichungen und Formfehler

1. Bei Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Schriftstücken, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, wird der Ursprungsnachweis nicht automatisch ungültig, sofern ordnungsgemäß festgestellt ist, dass dieses Schriftstück sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

2. Offensichtliche Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis sollten nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Schriftstück entstehen lassen.

Artikel 34 Artikel 34In Euro ausgedrückte Beträge

1. Für die Zwecke des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 29 Absatz 3 gilt Folgendes: werden die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt, werden die Beträge in den Landeswährungen des SADC-WPA-Staates oder der EU-Mitgliedstaaten, die den Euro-Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt.

2. Für die Begünstigungen des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe b oder des Artikels 29 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

3. Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

4. Ein Land darf den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land darf den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

5. Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der EU oder eines SADC-WPA-Staates vom Ausschuss überprüft. Dabei prüft der Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL V ABMACHUNGEN ÜBER DIE VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 35 Artikel 35Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Erzeugnissen nach diesem Abkommen

1. Ursprungserzeugnisse eines SADC-WPA-Staates oder der EU im Sinne dieses Protokolls kommen zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung nur dann in den Genuss der Vorzugsbedingungen des Abkommens, wenn die Erzeugnisse frühestens an dem Tag ausgeführt wurden, ab dem das Ausfuhrland die in Absatz 2 genannten Bestimmungen erfüllt.

2. Die SADC-WPA-Staaten und die EU verpflichten sich,
  1. die für die Durchführung und Anwendung der in diesem Protokoll festgelegten Vorschriften und Verfahren erforderlichen nationalen und regionalen Regelungen, einschließlich der gegebenenfalls für die Anwendung der Artikel 3, 4 und 6 erforderlichen Regelungen einzuführen
  2. die für eine angemessene Handhabung und Kontrolle des Ursprungs der Erzeugnisse und der Einhaltung der anderen in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -verfahren einzuführen
Sie übermitteln die Angaben nach Artikel 36.

Artikel 36 Artikel 36Übermittlung von Angaben über Zollbehörden

1. Die SADC-WPA-Staaten und die EU teilen einander über die Europäische Kommission die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Ausstellung und Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Ursprungserklärungen oder der Lieferantenerklärungen zuständig sind; ferner übermitteln sie einander Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen verwenden. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärungen oder die Lieferantenerklärungen werden zum Zwecke der Anwendung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Europäischen Kommission, dem SACU-Sekretariat und dem Industrie- und Handelsministerium Mosambiks eingehen.

2. Die SADC-WPA-Staaten und die EU unterrichten einander unverzüglich über jegliche Änderung der in Absatz 1 genannten Angaben.

3. Die in Absatz 1 genannten Behörden handeln unter der Aufsicht der Regierung des betreffenden Landes. Die für die Kontrolle und Überprüfung zuständigen Stellen müssen Teil der Behörden des betreffenden Landes sein.

Artikel 37 Artikel 37Gegenseitige Amtshilfe

1. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die EU und die SADC-WPAStaaten einander über die zuständigen Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen oder der Lieferantenerklärungen und bei der Prüfung der Richtigkeit der in diesen Schriftstücken enthaltenen Angaben.

2. Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere an, unter welchen Umständen die Ursprungsregeln in den einzelnen SADC-WPA-Staaten, der EU und den anderen in den Artikeln 4 und 6 genannten Ländern beachtet wurden.

Artikel 38 Artikel 38Prüfung der Ursprungsnachweise

1. Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Schriftstücke, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls hegen.

2. In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die gegebenenfalls vorgelegte Rechnung, die Ursprungserklärung oder eine Abschrift dieser Schriftstücke an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Schriftstücke und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungslegung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

4. Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich etwaiger für notwendig erachteter Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.

5. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Schriftstücke echt sind und ob die betroffenen Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines SADC-WPA-Staates, der EU oder eines der anderen in den Artikeln 4 und 6 genannten Länder angesehen werden können und ob die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

6. Ist bei begründetem Zweifel zehn (10) Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder reichen die Angaben in der Antwort nicht aus, um über die Echtheit des fragliche Schriftstücks oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so erkennen die ersuchenden Zollbehörden das Recht auf Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

7. Lassen die Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses Protokolls nicht eingehalten worden sind, so führt das Ausfuhrland von sich aus oder auf Ersuchen des Einfuhrlands die erforderlichen Untersuchungen durch oder sorgt dafür, dass diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, damit solche Zuwiderhandlungen aufgedeckt und abgestellt werden; zu diesem Zweck kann das betreffende Ausfuhrland das Einfuhrland um Mitwirkung an den Prüfungen ersuchen.

Artikel 39 Artikel 39Prüfung der Lieferantenerklärung

1. Eine Prüfung der Lieferantenerklärung erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Schriftstücks oder der Richtigkeit der Angaben in dem Schriftstück haben.

2. Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster des Anhangs VI auszustellen. Ersatzweise können die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer ein Auskunftsblatt verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist. Eine Abschrift des Auskunftsblatts ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.

3. Das Ergebnis dieser nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner müssen die Zollbehörden feststellen können, ob und inwieweit die betreffende Lieferantenerklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

4. Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind zu diesem Zweck befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungslegung des Lieferanten oder jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.

5. Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, wird als ungültig erachtet.

Artikel 40 Artikel 40Streitbeilegung

1. Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 38 und 39, die zwischen den um eine Prüfung ersuchenden Behörden und den für diese Prüfung zuständigen Behörden entstehen, oder im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Protokolls sind dem Ausschuss vorzulegen.

2. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach den Rechtsvorschriften dieses Landes beizulegen.

Artikel 41 Artikel 41Sanktionen

Wer ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen, wird Sanktionen unterworfen.

Artikel 42 Artikel 42Freizonen

1. Die SADC-WPA-Staaten und die EU tun alles Nötige, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis oder Lieferantenerklärung, die bei ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

2. Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse mit Ursprungsnachweis eines SADC-WPA-Staates oder der EU in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

Artikel 43 Artikel 43Ausnahmeregelungen

1. Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll können vom Ausschuss getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in den SADC-WPA-Staaten dies rechtfertigt.

1.1 Die betreffenden SADC-WPA-Staaten übermitteln der EU vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Ausschuss mit der Frage befassen, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausnahmeregelung nach Maßgabe des Absatzes 2.

1.2 Die EU befürwortet alle Anträge der SADC-WPA-Staaten, die nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet sind und einem bestehenden Wirtschaftszweig der Union keinen ernsthaften Schaden zufügen können.

2. Um dem Ausschuss die Prüfung des Antrags auf Ausnahmeregelung zu erleichtern, füllen die antragstellenden SADC-WPA-Staaten das Formblatt in Anhang VII zur Stützung ihres Antrags so vollständig wie möglich aus, unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Angaben:
  1. Beschreibung des Enderzeugnisses
  2. Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in einem Drittland
  3. Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in SADC-WPA-Staaten oder in den in den Artikeln 4 und 6 genannten Ländern oder Gebieten oder der dort be- oder verarbeiteten Vormaterialien
  4. Herstellungsverfahren
  5. Wertzuwachs
  6. Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens
  7. voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die EU
  8. andere mögliche Bezugsquellen für die Rohstoffe
  9. Gründe für die beantragte Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Anstrengungen zur Erschließung neuer Bezugsquellen
  10. sonstige Bemerkungen
Das Gleiche gilt für Anträge auf Verlängerung. Der Ausschuss kann das Formblatt ändern.

3. Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt:
  1. der Entwicklungsstand oder die geografische Lage des betreffenden SADC-WPA-Staates oder der betreffenden SADC-WPA-Staaten
  2. Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Möglichkeit eines in einem SADC-WPA-Staat bestehenden Wirtschaftszweiges erheblich beeinträchtigen würde, seine Ausfuhren in die EU fortzusetzen, insbesondere Fälle, in denen die Anwendung der Regeln die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte
  3. spezifische Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde
4. In jedem Fall ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann.

5. Ferner wird der Antrag eines der am wenigsten entwickelten SADC-WPA-Staaten auf Ausnahmeregelung wohlwollend geprüft; dabei wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
  1. die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des zu fassenden Beschlusses insbesondere auf die Beschäftigung
  2. die Notwendigkeit der Ausnahmeregelung während eines Zeitraums, welcher der besonderen Lage des betreffenden SADC-WPA-Staates und seinen Schwierigkeiten Rechnung trägt
6. Bei der Prüfung des Antrags ist im Einzelfall insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen, Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, bei deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in am wenigsten entwickelten Ländern oder in Entwicklungsländern verwendet wurden, zu denen ein oder mehrere SADC-WPA-Staaten besondere Beziehungen unterhalten, sofern eine zufriedenstellende Verwaltungszusammenarbeit möglich ist.

7. Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 wird die Ausnahmeregelung gewährt, wenn der Wertzuwachs bei den in dem betreffenden SADC-WPA-Staat verwendeten Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft mindestens 45 Prozent des Wertes des Enderzeugnisses beträgt, vorausgesetzt, dass die Ausnahmeregelung einem Wirtschaftszweig der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten keinen ernsthaften Schaden zufügt.

8. Der Ausschuss tut alles Nötige, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch fünfundsiebzig (75) Arbeitstage nach Eingang des Antrags beim EU-Mitvorsitzenden des Ausschusses ein Beschluss gefasst wird. Teilt die EU den SADC-WPA-Staaten nicht innerhalb dieser Frist ihren Standpunkt zum Antrag mit, so gilt der Antrag als angenommen.

9.
  1. Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird vom Ausschuss festgesetzt; in der Regel beträgt sie fünf (5) Jahre.
  2. In dem Ausnahmeregelungsbeschluss kann eine Verlängerung ohne erneuten Beschluss des Ausschusses vorgesehen sein, sofern die betreffenden SADC-WPA-Staaten jeweils drei (3) Monate vor Ende der Geltungsdauer den Nachweis erbringen, dass sie die Bedingungen dieses Protokolls, für welche die Ausnahmeregelung erlassen wurde, noch nicht erfüllen können. Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft der Ausschuss diese so bald wie möglich und entscheidet, ob die Ausnahmeregelung verlängert wird. Der Ausschuss beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 8. Es ist alles Nötige zu tun, um zu verhindern, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung unterbrochen wird.
  3. Während der unter den Buchstaben a und b genannten Geltungsdauer kann der Ausschuss die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung überprüfen, wenn sich herausstellt, dass sich die maßgeblichen Umstände für den Ausnahmeregelungsbeschluss wesentlich geändert haben. Nach dieser Überprüfung kann der Ausschuss beschließen, die Anwendungsbestimmungen seines Beschlusses zu ändern, insbesondere den Umfang der Ausnahmeregelung oder andere zuvor aufgestellter Bedingungen.
10. Abweichend von den Absätzen 1 bis 9 gilt Folgendes: Ab dem Tag, an dem das Abkommen zwischen Namibia und der EU nach Artikel 113 dieses Abkommens in Kraft tritt, wird Namibia innerhalb eines jährlichen Kontingents von 800 Tonnen automatisch eine Ausnahme für weißen Thunfisch (Thunnus alalunga) der HS-Position 1604, zubereitet oder haltbar gemacht, hergestellt aus weißem Thunfisch der HS-Positionen 0302 oder 0303 ohne Ursprungseigenschaft gewährt.

11. Abweichend von den Absätzen 1 bis 9 wird Mosambik automatisch eine Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c gewährt. Diese Ausnahme gilt ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens fünf (5) Jahre lang für Garnelen und Hummer der HS-Positionen 0306 und 1605, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Mosambiks gefangen und in Mosambik angelandet und verarbeitet wurden.

TITEL VI CEUTA UND MELILLA

Artikel 44 Artikel 44Besondere Bestimmungen

1. Der in diesem Protokoll verwendete Begriff „EU“ schließt Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff „Ursprungserzeugnisse der EU“ schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein.

2. Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse eines SADC-WPA-Staates angesehen werden können, gilt dieses Protokoll sinngemäß.

3. Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in einem SADC-WPA-Staat be- oder verarbeitet, so gelten sie als in den SADC-WPA-Staaten vollständig hergestellt.

4. Die in Ceuta und Melilla oder in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in einem SADC-WPA-Staat vorgenommen, sofern die Vormaterialien in einem SADC-WPA-Staat weiterbe- oder -verarbeitet werden.

5. Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten die in Artikel 9 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen nicht als Be- oder Verarbeitung.

6. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 45 Artikel 45Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln

1. Nach Artikel 101 dieses Abkommens überprüft der Gemeinsame Rat einmal jährlich oder jedes Mal, wenn die SADC-WPA-Staaten oder die EU dies beantragen, die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls und deren wirtschaftliche Auswirkungen im Hinblick auf gegebenenfalls notwendige Änderungen oder Anpassungen.

2. Der Gemeinsame Rat berücksichtigt dabei unter anderem die Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln.

3. Die Beschlüsse werden so bald wie möglich umgesetzt.

4. Nach Artikel 50 dieses Abkommens fasst der Ausschuss unter anderem Beschlüsse über Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll, und zwar nach den Bedingungen des Artikels 43 dieses Protokolls.

Artikel 46 Artikel 46Anhänge

Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls.

Artikel 47 Artikel 47Durchführung des Protokolls

Die EU und die SADC-WPA-Staaten treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.