Auszug aus Protokoll Nr. 4 Marokko (MA) zum Stichtag 18.03.2023

Erläuterungen zu Artikel 15 Protokoll Nr. 4

Artikel 15 — Zollrückvergütung im Falle von Irrtümern

Wird ein Ursprungsnachweis irrtümlicherweise ausgestellt oder ausgefertigt, so kann eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung nur dann gewährt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Der irrtümlicherweise ausgestellte oder ausgefertigte Ursprungsnachweis muss an die Behörden des Ausfuhrlands zurückgeschickt werden; anderenfalls müssen die Behörden des Einfuhrlands in einer schriftlichen Erklärung bestätigen, dass keine Präferenzbehandlung eingeräumt wurde bzw. wird.
  2. Für die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien hätte gemäß den geltenden Vorschriften eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung gewährt werden können, wenn kein Ursprungsnachweis zur Beantragung der Präferenzbehandlung vorgelegt worden wäre.
  3. Die Frist für die Rückvergütung wird eingehalten, und die in den internen Rechtsvorschriften des betreffenden Landes niedergelegten Voraussetzungen für die Rückvergütung sind erfüllt.

Artikel 15 1) — Verbot der Zollrückvergütung im bilateralen and im diagonalen Handel

Nach den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Mittelmeerländern mit Ausnahme Israels gilt das Verbot der Zollrückvergütung, wenn die Ware die Ursprungseigenschaft aufgrund der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in den in den Artikeln 3 und 4 2) genannten Ländern mit Ausnahme des Bestimmungslands erworben hat oder wenn im Hinblick auf die anschließende Anwendung der diagonalen Kumulierung ein Ursprungsnachweis EUR-MED ausgestellt wird. Nach den Abkommen zwischen der Gemeinschaft, Bulgarien, Rumänien, der Türkei, der Schweiz, Norwegen, Island und den Färöern sowie nach dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Israel gilt das Verbot der Zollrückvergütung immer.


BEISPIELE:

Die Beispiele für die Kumulierung dienen nur der Erläuterung und bedeuten nicht notwendigerweise, dass die Kumulierung zwischen den betreffenden Ländern zulässig ist.
  1. Beispiel für die Möglichkeit der Zollrückvergütung im bilateralen Handel

    Aluminium mit Ursprung in den Vereinigten Arabischen Emiraten wird nach Ägypten ausgeführt, wo daraus Schrauben aus Aluminium (HS 7616) hergestellt werden. Das Enderzeugnis mit Ursprung in Ägypten wird in die Gemeinschaft ausgeführt.

    Da die Ursprungseigenschaft Ägyptens aufgrund der ausreichenden Be- und Verarbeitung erworben worden ist und nicht aufgrund der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in den in den Artikeln 3 und 4 2) genannten Ländern, können die ägyptischen Zollbehörden eine Zollrückvergütung für die bei der Herstellung der Ursprungserzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gewähren, wenn die Ursprungserzeugnisse in die Gemeinschaft ausgeführt werden.

    Die Schrauben können in der Gemeinschaft jedoch nicht für die Zwecke der Kumulierung Paneuropa-Mittelmeer verwendet werden.

    In diesem Beispiel können die Schrauben mit Ursprung in Ägypten nur mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung in die Gemeinschaft ausgeführt werden.
  2. Beispiel für die Möglichkeit der Zollrückvergütung im diagonalen Handel

    Orangen (HS 0805) aus Costa Rica und Zucker (HS 1701) mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach Jordanien ausgeführt, wo daraus Orangensaft (2009) hergestellt wird. Der Wert des Zuckers mit Ursprung in der Gemeinschaft überschreitet 30 v.H. des Ab-Werk-Preises. Das Ursprungserzeugnis Jordaniens wird nach Ägypten ausgeführt.

    Da das Enderzeugnis die Ursprungseigenschaft in Jordanien aufgrund der Kumulierung mit einem der in den Artikeln 3 und 4 2) genannten Länder, in diesem Fall der Gemeinschaft, erwirbt, dürfen die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in Jordanien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. Wenn in Jordanien ein Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt wird, ist daher auf die Orangen mit Ursprung in Costa Rica Zoll zu entrichten.

    In diesem Beispiel kann das Ursprungserzeugnis Jordaniens nur mit einer Warenverkehrsbescheinigung EURMED oder einer Erklärung auf der Rechnung EUR-MED nach Ägypten ausgeführt werden. Ferner kann der Saft im Rahmen der diagonalen Kumulierung aus Ägypten in eines der in den Artikeln 3 und 4 2) genannten anderen Länder wieder ausgeführt werden.

    (Die Verwendung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED wird in der Erläuterung zu Artikel 17 3) Absatz 4 behandelt.)

Anmerkungen der Redaktion:

1)Im Protokoll Nr. 4 EWR ist dies der Artikel 14.
2)Im Protokoll Nr. 4 EWR gibt es nur die "Diagonale Ursprungskumulierung" des Artikel 3.
3)Im Protokoll Nr. 4 EWR ist dies der Artikel 16.