Auszug aus Protokoll Nr. 4 Marokko (MA) zum Stichtag 18.10.2020

Erläuterungen zu Artikel 17 Protokoll Nr. 4

Artikel 17 - Bezeichnung der Waren auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

Sendungen von Waren mit Ursprung in verschiedenen Ländern oder Gebieten

Haben die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, ihren Ursprung in verschiedenen Ländern oder Gebieten, so
  • ist in Feld 4 (Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten) der Hinweis „siehe Feld 8“ einzutragen und
  • in Feld 8 (Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung) für jeden Warenposten der Name oder die amtliche Abkürzung des jeweiligen Landes 1a) anzugeben.
Sendungen von Waren, die die Ursprungseigenschaft auf der Grundlage einer Kumulierung erworben haben, und von Waren, die die Ursprungseigenschaft auf einer anderen Grundlage erworben haben

In solchen Fällen muss es die Warenbezeichnung ermöglichen, eindeutig und zufriedenstellend zwischen Waren, die die Ursprungseigenschaft auf der Grundlage einer Kumulierung mit einem der in den Artikeln 3 und 4 2) genannten Länder erworben haben, und Waren, die die Ursprungseigenschaft auf einer anderen Grundlage erworben haben, zu unterscheiden. Zum Beispiel:

(Hinweis:Die Beispiele für die Kumulierung dienen nur der Erläuterung und bedeuten nicht notwendigerweise, dass die Kumulierung zwischen den betreffenden Ländern zulässig ist.)
  1. Ein Ausführer gibt in Feld 7 der Bescheinigung EUR-MED „siehe Rechnung“ an. Auf der Rechnung kann er dann bei jedem Erzeugnis entweder „Cumulation applied with“ oder „No cumulation applied“ angeben, unter der Voraussetzung, dass
    1. die Rechnungsnummern in Feld 10 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED vermerkt sind;
    2. die Rechnungen und gegebenenfalls alle anderen Handelspapiere der Warenverkehrsbescheinigung vor ihrer Vorlage bei den Zollbehörden auf Dauer beigefügt werden und
    3. die Zollbehörden auf den Rechnungen und gegebenenfalls auf allen anderen Handelspapieren einen Stempel angebracht haben, durch den sie der Warenverkehrsbescheinigung zugeordnet werden können; oder
  2. Ein Ausführer gibt in Feld 7 „siehe Feld 8“ an und trägt in Feld 8 neben der Warenbezeichnung die Vermerke „Cumulation applied with“ bzw. „No cumulation applied“ ein; oder
  3. Zwei Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED werden für zwei Kategorien von Erzeugnissen ausgestellt:
    1. eine für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft auf der Grundlage einer Kumulierung erworben haben, mit dem Vermerk „Cumulation applied with“ in Feld 7;
    2. eine andere für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nicht auf der Grundlage einer Kumulierung erworben haben, mit dem Vermerk „No cumulation applied“ in Feld 7.
Gleiches gilt für eine Sendung, die aus Waren mit Ursprung in zwei oder mehr Ländern besteht.

Umfangreiche Sendungen

Reicht insbesondere bei umfangreichen Sendungen das zur Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED nicht aus, um alle zur Feststellung der Nämlichkeit erforderlichen Angaben zu machen, so kann der Ausführer die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, auf den beiliegenden Rechnungen für diese Waren oder notfalls auf jedem anderen Handelsdokument bezeichnen, sofern
  1. er die Rechnungsnummern in Feld 10 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED vermerkt,
  2. die Rechnungen und gegebenenfalls alle anderen Handelspapiere der Warenverkehrsbescheinigung vor ihrer Vorlage bei den Zollbehörden auf Dauer beigefügt werden und
  3. die Zollbehörden auf den Rechnungen und gegebenenfalls auf allen anderen Handelspapieren einen Stempel angebracht haben, durch den sie der Warenverkehrsbescheinigung zugeordnet werden können.
Erforderlichenfalls sind die in der vorstehenden Erläuterung zu Feld 8 vorgesehenen Namen oder amtlichen Abkürzungen der Ursprungsländer auf den Rechnungen und gegebenenfalls auf allen anderen Handelspapieren anzugeben.


Artikel 17 3) — Von einem Zollagenten ausgeführte Waren

Ein Zollagent kann als bevollmächtigter Vertreter der Person tätig werden, die Eigentümer der Erzeugnisse ist oder eine ähnliche Verfügungsbefugnis über diese Erzeugnisse hat, selbst wenn diese Person nicht im Ausfuhrland ansässig ist, vorausgesetzt, dass der Agent die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse nachweisen kann.


Artikel 17 3) — Nachweis der Ursprungseigenschaft für die Zwecke der Kumulierung Paneuropa- Mittelmeer

Fakultative Verwendung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann ausgestellt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse entweder des Ausfuhrlands oder eines der in den Artikeln 3 und 4 2) genannten anderen Länder sind, sofern die Kumulierung mit den Färöern oder einem der Mittelmeerländer mit Ausnahme der Türkei 1b) NICHT ANGEWANDT WORDEN IST.

BEISPIELE:
(Hinweis:Die Beispiele für die Kumulierung dienen nur der Erläuterung und bedeuten nicht notwendigerweise, dass die Kumulierung zwischen den betreffenden Ländern zulässig ist.)
  1. Beispiel für die Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, wenn die Kumulierung angewandt worden ist, allerdings nicht mit einem Mittelmeerland

    Zucker (HS 1701) mit Ursprung in der Gemeinschaft wird in die Schweiz eingeführt und dort zu Zuckerwaren (HS 1704) verarbeitet. Der Wert des Zuckers mit Ursprung in der Gemeinschaft überschreitet 30 v.H. des Ab-Werk-Preises. Das Ursprungserzeugnis der Schweiz wird in die Türkei ausgeführt. Da die Ursprungseigenschaft in der Schweiz aufgrund der Kumulierung ohne Anwendung der Kumulierung mit einem Mittelmeerland erworben wird und da die drei Länder durch Freihandelsabkommen verbunden sind, können die schweizerischen Zollbehörden eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die Ausfuhr in die Türkei ausstellen.

    In diesem Beispiel kann von der schweizerischen Zollverwaltung jedoch auch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausgestellt werden, wenn die Zuckerwaren in der Türkei im Rahmen der Kumulierung mit einem der in den Artikeln 3 und 4 2) genannten anderen Länder verwendet werden könnten, wenn beispielsweise die Zuckerwaren aus der Türkei nach Tunesien wieder ausgeführt werden sollen.

    Wenn der schweizerische Ausführer bei seiner Zollverwaltung eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ordnungsgemäß beantragt, dürfte daher seinem Antrag stattgegeben und eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausgestellt werden. In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wäre der Vermerk „Cumulation applied with the EC“ einzutragen.
  2. Beispiel für die Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, wenn die Kumulierung nicht angewandt worden ist

    Bestickte Gardinen (HS 6303) werden in Libanon aus einfachem Garn hergestellt. Das Enderzeugnis wird in die Gemeinschaft ausgeführt.

    Da die Ursprungseigenschaft in Libanon aufgrund der ausreichenden Be- und Verarbeitung erworben wird und die Kumulierung mit den Paneuropa-Mittelmeerländern nicht angewandt worden ist, können die libanesischen Zollbehörden eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die Ausfuhr in die Gemeinschaft ausstellen.

    In diesem Beispiel ist jedoch auch die Verwendung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED möglich, sofern das Verbot der Zollrückvergütung in Libanon beachtet wurde. Dies würde die Wiederausfuhr der Gardinen in eines der in den Artikeln 3 und 4 2) genannten andern Länder ermöglichen. Wenn der libanesische Ausführer bei seiner Zollverwaltung eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ordnungsgemäß beantragt, dürfte daher — wie in Beispiel 1 — seinem Antrag stattgegeben und eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausgestellt werden. In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wäre der Vermerk „No cumulation applied“ einzutragen.
Obligatorische Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muss ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die diagonale Ursprungskumulierung Paneuropa-Mittelmeer nicht erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn das Verbot der Zollrückvergütung im bilateralen Handel zwischen zwei der in den Artikeln 3 und 4 2) genannten Länder nicht beachtet worden ist (siehe „Beispiel für die Möglichkeit der Zollrückvergütung im bilateralen Handel“) oder wenn die Kumulierung der Be- oder Verarbeitungen mit Marokko, Tunesien oder Algerien angewandt worden ist (siehe „Beispiel für die Kumulierung der Be- und Verarbeitungen (volle Kumulierung)“).

Obligatorische Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED muss ausgestellt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse entweder des Ausfuhrlands oder eines der in den Artikeln 3 und 4 2) genannten anderen Länder ist und die Kumulierung mit den Färöern oder einem der Mittelmeerländer mit Ausnahme der Türkei ANGEWANDT WORDEN IST.

BEISPIELE:
(Hinweis:Die Beispiele für die Kumulierung dienen nur der Erläuterung und bedeuten nicht notwendigerweise, dass die Kumulierung zwischen den betreffenden Ländern zulässig ist.)
  1. Beispiel für die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der Mittelmeerländer

    Gewebe (HS 5112) mit Ursprung in Ägypten wird nach Norwegen eingeführt, wo daraus Hosen für Männer (HS 6103) hergestellt werden. Die Ursprungseigenschaft wird in Norwegen aufgrund der Kumulierung mit den ägyptischen Vormaterialien erworben, so dass die norwegischen Zollbehörden bei der Ausfuhr des Enderzeugnisses in die Gemeinschaft eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED mit dem Vermerk „Cumulation applied with Egypt“ ausstellen müssen.
  2. Beispiel für die in einem der Mittelmeerländer angewandte Kumulierung

    Zugeschnittene norwegische Holzbretter (HS 4407) werden nach Marokko ausgeführt, wo daraus Kistchen aus Holz (HS 4415) hergestellt werden. Die Ursprungseigenschaft Marokkos wird aufgrund der Kumulierung in einem Land erworben, das zu den Unterzeichnern der Erklärung von Barcelona gehört, so dass die marokkanischen Zollbehörden bei der Ausfuhr des Enderzeugnisses in die Gemeinschaft eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED mit dem Vermerk „Cumulation applied with Norway“ ausstellen müssen.

    Diese Erläuterung gilt sinngemäß auch für Artikel 22 4).
  3. Beispiel für die in einem der in Artikel 3 Absatz 1 und in Artikel 4 2) Absatz 1 genannten Länder angewandte Kumulierung, wenn ein Ursprungserzeugnis in ein Mittelmeerland ausgeführt wird.

    Weisse Schweizer Schokolade (HS 1704) wird als Bulkware in die Gemeinschaft eingeführt, wo sie zu Tafeln gegossen und zum Verkauf verpackt wird. Die Ursprungseigenschaft für die Schokolade (HS 1704) wird in der Gemeinschaft aufgrund der Kumulierung mit der Schweiz erworben, so dass die Zollverwaltung der Gemeinschaft bei der Ausfuhr dieser Schokolade nach Tunesien eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED mit dem Vermerk „Cumulation applied with Switzerland“ ausstellen muss.



1a) Die zwei- bzw. dreistelligen ISO-Alpha-Codes für die einzelnen Länder lauten wie folgt:
- Ägypten EG EGY
- Algerien DZ DZA
- Andorra AD AND
- Färöer FO FRO
- Island IS ISL
- Israel IL ISR
- Jordanien JO JOR
- Libanon LB LBN
- Marokko MA MAR
- Norwegen NO NOR
- San Marino SM SMR
- Schweiz CH CHE
- Syrien SY SYR
- Tunesien TN TUN
- Türkei TR TUR
- Westjordanland und Gazastreifen PS PSE
Für die Gemeinschaft gibt es einen ISO-Alpha-Code nämlich EU; es können aber auch die Abkürzungen EEC, EC, CEE oder CE verwendet werden.


1b: Die Türkei ist der paneuropäischen Kumulierung 1999 beigetreten, d.h. bevor das System auf die Mittelmeerländer ausgedehnt wurde.


Anmerkungen der Redaktion:

2)Im Protokoll Nr. 4 EWR gibt es nur die "Diagonale Ursprungskumulierung" des Artikel 3.
3)Im Protokoll Nr. 4 EWR ist dies der Artikel 16.
4)Im Protokoll Nr. 4 EWR ist dies der Artikel 21.