Auszug aus Protokoll Nr. 4 Marokko (MA) zum Stichtag 18.10.2020

Erläuterungen zu Artikel 25 Protokoll Nr. 4

Artikel (16) und 25 — Vorlage des Ursprungsnachweises bei elektronischer Übermittlung der Einfuhrzollanmeldung

Wird die Einfuhrzollanmeldung den Zollbehörden des Einfuhrlands elektronisch übermittelt, so legen diese Behörden auf der Grundlage der Zollvorschriften des Einfuhrlands fest, wann und in welchem Maße die Unterlagen, die den Ursprungsnachweis bilden, tatsächlich vorzulegen sind.