Inhaltsverzeichnis Protokoll 4 Norwegen/Europäischer Wirtschaftsraum zum Stichtag 22.05.2019

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Artikel 1Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck:
  1. "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;
  2. "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
  3. "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
  4. "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
  5. "Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
  6. "Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller im EWR gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
  7. "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;
  8. "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist
  9. "Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in Artikel 3 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;
  10. "Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, in diesem Protokoll "Harmonisiertes System" oder "HS" genannt;
  11. "Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
  12. "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
  13. "Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Artikel 2Allgemeine Vorschriften

(1) Für die Zwecke der Durchführung des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
  2. Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im EWR im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
Für diese Zwecke gelten die Gebiete der Vertragsparteien, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in den Tabellen I und II des Protokolls 3 aufgeführten Erzeugnisse nicht als Teil des Gebiets des EWR; diese Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3 Artikel 3Diagonale Ursprungskumulierung

(1) Unbeschadet des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz (einschließlich Liechtenstein)(1), Island, Norwegen, auf den Färöern, in der Türkei, in der Europäischen Union oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union(2) teilnehmenden Länder gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2) Unbeschadet des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einem der Teilnehmerländern der mit der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründeten Partnerschaft Europa-Mittelmeer, ausgenommen die Türkei(3), gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.

(3) Geht eine im EWR ausgeführte Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis des EWR wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung im EWR verwendeten Vormaterialien entfällt.

(4) Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die im EWR keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.

(5) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
  1. zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet;
  2. die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls identisch sind;

    und
  3. die Bekanntmachungen über die Erfüllung der für die Anwendung der Kumulierung erforderlichen Voraussetzungen im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und im Gebiet der anderen Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.
Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

Die Europäische Union teilt den anderen Vertragsparteien über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.
  • (1) Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
  • (2) Albanien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien sowie Kosovo im Sinne der Resolution 1244/99 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
  • (3) Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen.

Artikel 4 Artikel 4Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
  1. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
  2. dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
  3. dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
  4. Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
  5. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
  6. Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstengewässer der Vertragsparteien aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
  7. Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
  8. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
  9. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Altstoffe;
  10. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
  11. Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.
(2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur auf Schiffe und Fabrikschiffe anwendbar,
  1. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
  2. die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines EFTA-Staates fahren;
  3. die mindestens zu 50 % Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten sind und bei der — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Kapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;
  4. deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten besteht;

    und
  5. deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten besteht.

Artikel 5 Artikel 5In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

In den genannten Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Wird demnach ein Erzeugnis, das durch Erfüllung der in der Liste genannten Bedingungen die Ursprungseigenschaft erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet, sind die für dieses andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht anwendbar; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben somit unberücksichtigt.

(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anhang II nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollten, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden, wenn
  1. ihr Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;
  2. die in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
Dieser Absatz gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

Artikel 6 Artikel 6Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;
  2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
  3. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
  4. Bügeln von Textilien;
  5. einfaches Anstreichen oder Polieren;
  6. Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;
  7. Behandlungen zum Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;
  8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
  9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
  10. Sieben, Aussondern, Sortieren, Einordnen, Einstufen, Abgleichen (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
  11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Kästen, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
  12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;
  13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;
  14. Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
  15. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
  16. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen;
  17. Schlachten von Tieren.
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle im EWR an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Artikel 7 Artikel 7Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist das einzelne Erzeugnis, das für die Einreihung in die Nomenklatur des Harmonisierten Systems als maßgebende Einheit zugrunde gelegt wird.

Daraus ergibt sich,
  1. dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
  2. dass bei einer Sendung mit mehreren gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls für sich betrachtet werden muss.
(2) Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 8 Artikel 8Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen versandt werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 9 Artikel 9Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 10 Artikel 10Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht festgestellt zu werden:
  1. Energie und Brennstoffe;
  2. Anlagen und Ausrüstung;
  3. Maschinen und Werkzeuge;
  4. Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder eingehen sollen.

TITEL III TERRITORIALE VORAUSSETZUNGEN

Artikel 11 Artikel 11Territorialitätsprinzip

(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 und des Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus dem EWR in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
  1. dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind;

    und
  2. dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb des EWR an aus dem EWR ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern
  1. die genannten Vormaterialien im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht;

    und
  2. den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass
    1. die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind

      und
    2. der gemäß diesem Artikel außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 % des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb des EWR keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Prozentsatz nicht überschreiten.

(5) Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 3 und 4 umfasst der Begriff ‚insgesamt erzielter Wertzuwachs‘ alle außerhalb des EWR entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.

(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb des EWR wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 12 Artikel 12Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für die den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechenden Erzeugnisse, die unmittelbar innerhalb des EWR oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in Artikel 3 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet des EWR befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird dadurch erbracht, dass den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
  1. ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
  2. eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
    1. genaue Beschreibung der Erzeugnisse,
    2. Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel

      und
    3. Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder,
  3. falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 13 Artikel 13Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in Artikel 3 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in den EWR verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands glaubhaft dargelegt wird,
  1. dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
  2. dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat;
  3. die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, versandt worden sind;

    und
  4. dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 14 Artikel 14Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die im EWR oder in einem der in Artikel 3 genannten Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft im Gebiet einer Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Gebiet der betreffenden Vertragspartei in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Verpackungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 15 Artikel 15Allgemeine Anforderungen

(1) Ursprungserzeugnisse erhalten bei der Einfuhr in eine der Vertragsparteien die Begünstigungen des Abkommens, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise erbracht wird:
  1. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa;
  2. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb;
  3. in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Ursprungserklärung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass ihre Identifizierung möglich ist (im Folgenden "Ursprungserklärung" bzw. "Ursprungserklärung EUR-MED"). Der Wortlaut der Ursprungserklärungen ist in den Anhängen IVa und IVb angegeben.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 16 Artikel 16Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und den Antrag nach dem Muster in Anhang IIIa bzw. IIIb aus. Die Formblätter sind in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist, und nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei in den folgenden Fällen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt:
  • wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;
  • wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.
(5) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und
  • die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder angewandt wurde oder
  • die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder verwendet werden können oder
  • die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder wieder ausgeführt werden können.
(6) In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen:
  • wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Länder erworben wurde:

    "CUMULATION APPLIED WITH …(Name des Landes/der Länder)";
  • wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Länder erworben wurde:

    "NO CUMULATION APPLIED".
(7) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(8) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder. EUR-MED ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(9) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

Artikel 17 Artikel 17Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

(1) Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn
  1. sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;

    oder
  2. wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
(2) Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Zur Durchführung der Absätze 1 und 2 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(4) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED erst nachträglich ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(5) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

"ISSUED RETROSPECTIVELY".

Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

"ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 No …[Datum und Ort der Ausstellung])".

(6) Der in Absatz 5 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.

Artikel 18 Artikel 18Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

"DUPLICATE".

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 19 Artikel 19Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Werden Ursprungserzeugnisse in einer der Vertragsparteien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis für die Zwecke des Versands sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen im EWR durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Die als Ersatz ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 20 Artikel 20Buchmäßige Trennung

(1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden ‚Methode‘) zu verwalten.

(2) Die Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.

(3) Die Zollbehörden können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(4) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen über ihre Anwendung richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

(5) Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

Artikel 21 Artikel 21Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung oder einer Ursprungserklärung EUR-MED

(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c genannte Ursprungserklärung oder Ursprungserklärung EUR-MED kann ausgefertigt werden
  1. von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22

    oder
  2. von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden,
  • wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;
  • wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.
(3) Eine Ursprungserklärung EUR-MED kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und
  • die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder angewandt wurde oder
  • die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder verwendet werden können

    oder
  • die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder wieder ausgeführt werden können.
(4) Die Ursprungserklärung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen:
  • wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Länder erworben wurde:

    "CUMULATION APPLIED WITH .................................................................................. (Name des Landes/der Länder)";
  • wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Länder erworben wurde:

    "NO CUMULATION APPLIED".
(5) Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(6) Die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IVa bzw. IVb nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(7) Die Ursprungserklärungen und die Ursprungserklärungen EUR-MED sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(8) Die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 22 Artikel 22Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (im Folgenden ‚ermächtigter Ausführer‘), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen oder Ursprungserklärungen EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Ermächtigung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 23 Artikel 23Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24 Artikel 24Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

Artikel 25 Artikel 25Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 26 Artikel 26Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, sofern es aufgrund der Beschaffenheit und der Menge der Erzeugnisse offensichtlich ist, dass ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 27 Artikel 27Lieferantenerklärung

(1) Wird im Gebiet einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus dem Gebiet einer anderen Vertragsparteien verwendet worden sind, die im EWR be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.

(2) Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die im EWR an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse des EWR gelten können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(3) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang V vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

(4) Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die im EWR über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden "Langzeit-Lieferantenerklärung") abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt.

Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.

Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.

Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.

(5) Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(6) Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.

Artikel 28 Artikel 28Belege

Die in Artikel 16 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und dass die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind, können unter anderem folgende Unterlagen sein:
  1. der unmittelbare Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
  2. Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, die im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;
  3. Belege über die im EWR an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, die im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;
  4. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Ursprungserklärungen oder Ursprungserklärungen EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, die im Gebiet der Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in Artikel 3 genannten Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt bzw. ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen;
  5. Lieferantenerklärungen zum Nachweis der im EWR an den bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, die im Gebiet der Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Protokolls ausgefertigt worden sind;
  6. geeignete Belege über die nach Artikel 11 außerhalb des EWR vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

Artikel 29 Artikel 29Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen und Belege

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausfertigt, hat eine Kopie dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 21 Absatz 5 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien dieser Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 27 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen dieser Erklärung an den betreffenden Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 27 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

(4) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED sowie die Ursprungserklärungen und die Ursprungserklärungen EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 30 Artikel 30Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 31 Artikel 31In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in Artikel 3 genannten Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

(2) Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die einschlägigen Beträge den betreffenden Ländern mit.

(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten runden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Vertragsparteien vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann sie beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 32 Artikel 32Zusammenarbeit der Verwaltungen

(1) Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Ursprungserklärungen, der Ursprungserklärungen EUR-MED und der Lieferantenerklärungen zuständig sind.

(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED, der Ursprungserklärungen, der Ursprungserklärungen EUR-MED und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

Artikel 33 Artikel 33Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2) Für die Zwecke der Durchführung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 34 Artikel 34Prüfung der Lieferantenerklärung

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung oder einer Ursprungserklärung EUR-MED berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der in dem Papier gemachten Angaben haben.

(2) Für die Zwecke der Durchführung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung und Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung gelieferten Waren beziehen, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein, festzustellen, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung oder einer Ursprungserklärung EUR-MED berücksichtigt werden konnte.

Artikel 35 Artikel 35Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 33 und 34, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Artikel 36 Artikel 36Sanktionen

Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 37 Artikel 37Freizonen

(1) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse des EWR mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

TITEL VII CEUTA UND MELILLA

Artikel 38 Artikel 38Anwendung des Protokolls

(1) Der Begriff "EWR" im Sinne dieses Protokolls umfasst nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse des EWR" umfasst nicht Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas.

(2) Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls 49 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 39 entsprechend.

Artikel 39 Artikel 39Besondere Bestimmungen

(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 12 unmittelbar befördert worden sind, gelten
  1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
    1. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
    2. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
      1. dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

        oder
      2. dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgehen;
  2. als Ursprungserzeugnisse des EWR:
    1. Erzeugnisse, die im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
    2. Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
      1. dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

        oder
      2. dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgehen.
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED "EWR" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist dies ferner in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED einzutragen.

(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40 Artikel 40Artikel entfallen