Inhaltsverzeichnis ZK-DVO Tuvalu/APS-least developed countries (LDC) zum Stichtag 08.10.2014

Artikel 66 Artikel 66"Allgemeines"

Dieser Abschnitt enthält die Regeln für die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema“ genannt), das die Europäische Union mit der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) Entwicklungsländern gewährt.
  • (1) ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

Artikel 67 Artikel 67"Begriffsbestimmungen"

(1) Im Sinne dieses Abschnitts und des Abschnitts 1A(1) dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. „Begünstiges Land“ ist ein in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 978/2012 aufgeführtes Land oder Gebiet;
  2. "Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;
  3. "Vormaterial" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
  4. "Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
  5. "Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
  6. "bilaterale Kumulierung" ist ein System, wonach Erzeugnisse, die gemäß dieser Verordnung Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union sind, als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden können, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;
  7. "Kumulierung" mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei ist ein System, wonach Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden können, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet und in die Europäische Union eingeführt werden;
  8. "regionale Kumulierung" ist ein System, wonach Erzeugnisse, die gemäß dieser Verordnung Ursprungserzeugnisse eines Landes sind, das zu einer regionalen Gruppe gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in einem anderen Land der Gruppe (oder in einem Land einer anderen regionalen Gruppe, wenn eine Kumulierung zwischen Gruppen untereinander möglich ist) betrachtet werden, wenn sie dort weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;
  9. "erweiterte Kumulierung" ist ein System, wonach vorbehaltlich der Vorlage eines Antrags eines begünstigten Landes an die Kommission bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, als Vormaterialien mit Ursprung in dem betreffenden begünstigten Land betrachtet werden, wenn sie in diesem Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;
  10. Als "austauschbar" gelten Vormaterialien der gleichen Art und der gleichen Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht voneinander unterschieden werden können, nachdem sie im Endprodukt verarbeitet wurden;
  11. "Regionale Gruppe" ist eine Gruppe von Ländern, zwischen denen die regionale Kumulierung angewendet wird;
  12. "Zollwert" ist der Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
  13. "Wert der Vormaterialien" in der Liste in Anhang 13a ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem begünstigten Land für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe sinngemäß;
  14. "Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die in dem begünstigten Land für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich angefallen sind, so ist der "Ab-Werk-Preis" die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
  15. "Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft" ist der zulässige Höchstanteil von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab- Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;
  16. "Nettogewicht" ist das Eigengewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen;
  17. "Kapitel", "Positionen" und "Unterpositionen" sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems, mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;
  18. "Einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;
  19. "Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder
    • gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder
    • mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
  20. "Ausführer" ist eine Person, die die Waren in die Europäische Union oder in ein begünstigtes Land ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrformalitäten selbst durchführt oder nicht;
  21. "registrierter Ausführer" ist ein Ausführer, der bei den Behörden des betroffenen begünstigten Landes registriert ist, um für die Ausfuhr im Rahmen des Schemas Erklärungen zum Ursprung auszufertigen;
  22. "Erklärung zum Ursprung" ist eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung, dass die betreffenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln des Schemas entsprechen, damit entweder die Person, die die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union anmeldet, die präferenzielle Behandlung beantragen kann, oder damit der Wirtschaftsbeteiligte in einem begünstigten Land, der im Rahmen von Kumulierungsvorschriften Vormaterialien zur weiteren Be- oder Verarbeitung einführt, die Ursprungseigenschaft dieser Waren nachweisen kann.
(1a) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a umfasst der Begriff „begünstigtes Land“ auch die Küstenmeere des jeweiligen Landes oder Gebiets in den Grenzen gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen (Übereinkommen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982).

(2) Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so kann sich für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe n der Begriff "Hersteller" in Absatz 1 Buchstabe n Unterabsatz 1 auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat.
  • (1) Anmerkung der Redaktion: Der Verweis auf Abschnitte und Kapitel bezieht sich auf die Gliederung der ZK-DVO, die hier nicht wiedergegeben werden kann.

Artikel 68 Artikel 68erst ab 01.01.2017 anwendbar "Methoden der Zusammenarbeit"

(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung des Schemas sicherzustellen, verpflichten sich die begünstigten Länder, die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
  1. Einrichtung und Aufrechterhaltung der Verwaltungsstrukturen und -systeme, die für Durchführung und Verwaltung der in diesem Abschnitt niedergelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden Land erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Vereinbarungen für die Anwendung der Kumulierung;
  2. Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit besteht aus
  1. der gegebenenfalls von der Kommission beantragten Unterstützung bei ihrer Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Schemas in dem betreffenden Land, einschließlich von Kontrollbesuchen seitens der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
  2. der Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche unbeschadet der Artikel 97g und 97h.
(3) Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Verpflichtungszusagen gemäß Absatz 1 mit.

Artikel 69 Artikel 69erst ab 01.01.2017 anwendbar "Zuständige Behörden"

(1) Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Namen und Anschriften der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die
  1. zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören oder unter der Zuständigkeit der Regierung handeln und befugt sind, Ausführer in das Verzeichnis der registrierten Ausführer aufzunehmen oder sie daraus zu streichen;
  2. zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören und befugt sind, die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der in diesem Abschnitt beschriebenen Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen.
(2) Die begünstigten Länder teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der in Absatz 1 genannten Angaben mit.

(3) Ausgehend von den Informationen der Regierungsbehörden der begünstigten Länder und der Zollbehörden der Mitgliedstaaten richtet die Kommission eine elektronische Datenbank der registrierten Ausführer ein.

Zugriff auf diese Datenbank und die darin enthaltenen Daten hat nur die Kommission. Die in Unterabsatz 1 genannten Behörden übernehmen die Gewähr dafür, dass die der Kommission mitgeteilten Daten aktualisiert werden sowie vollständig und zutreffend sind.

Die in der Datenbank gemäß Unterabsatz 1 verarbeiteten Daten werden über das Internet veröffentlicht; davon ausgenommen sind die vertraulichen Daten in den Feldern 2 und 3 des Antrags auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Artikel 92.

Personenbezogene Daten, die in der in Unterabsatz 1 genannten Datenbank bzw. von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Abschnitt verarbeitet werden, werden Drittländern oder internationalen Einrichtungen nur vorbehaltlich Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übermittelt oder zugänglich gemacht.

(4) Diese Verordnung lässt den von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleisteten Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unberührt und hat insbesondere keinen Einfluss auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG oder die Verpflichtungen der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Die in Anhang 13c Nummern 1, 3 (zur Beschreibung der Tätigkeiten), sowie Nummern 4 und 5 genannten Registrierungs- und Identifizierungsdaten von Ausführern dürfen von der Kommission nur dann im Internet veröffentlicht werden, wenn die Ausführer zuvor in Kenntnis der Sachlage freiwillig ihr schriftliches Einverständnis dazu erteilt haben.

Die Ausführer erhalten die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Informationen.

Die Rechte von Personen im Hinblick auf ihre in Anhang 13c aufgeführten, in nationalen Datenbanken verarbeiteten Registrierungsdaten werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften wahrgenommen, die der Mitgliedstaat, der ihre personenbezogenen Daten gespeichert hat, zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG erlassen hat.

Die Rechte von Personen im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in der in Absatz 3 genannten zentralen Datenbank werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wahrgenommen.

Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Aufsicht über die in Absatz 3 genannte Datenbank.

Artikel 70 Artikel 70erst ab 01.01.2017 anwendbar "Liste der begünstigten Länder"

(1) Die Kommission veröffentlicht die Liste der begünstigten Länder und das Datum, ab dem die in den Artikeln 68 und 69 genannten Bedingungen als erfüllt angesehen werden, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C). Die Kommission wird diese Liste auf den neuesten Stand bringen, wenn ein weiteres begünstigtes Land ebenfalls diese Bedingungen erfüllt und wenn ein begünstigtes Land diese Bedingungen nicht mehr erfüllt.

(2) Auf Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes im Sinne dieses Abschnitts wird bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union das Schema nur unter der Bedingung angewendet, dass sie aus einem begünstigten Land zu oder nach dem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, der in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist.

(3) Die Artikel 68 und 69 gelten erst ab dem Zeitpunkt als erfüllt, zu dem das begünstigte Land die Verpflichtungszusage gemäß Artikel 68 Absatz 1 gemacht und die Angaben gemäß Artikel 69 Absatz 1 übermittelt hat.

Artikel 71 Artikel 71erst ab 01.01.2017 anwendbar "Aussetzung"

(1) Bei Nichterfüllung der Bedingungen der Artikel 68 Absatz 1, Artikel 69 Absatz 2, der Artikel 91, 92, 93 oder 97g bzw. der systematischen Nichtbeachtung von Artikel 97h Absatz 2 seitens der zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 die dem Land im Rahmen des geltenden Schemas gewährten Präferenzregelungen vorübergehend zurückgenommen werden.

(2) Wurde ein Land oder Gebiet aus der in Artikel 70 Absatz 1 genannten Liste der begünstigten Länder gestrichen, gelten für die Zwecke dieses Abschnitts die in Artikel 68, Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 97g Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 97g Absatz 3 und Artikel 97i Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Pflichten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dieser Liste für dieses Land oder Gebiet weiter.

Artikel 72 Artikel 72"Ursprungserzeugnisse"

Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 75 vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt wurden;
  2. Erzeugnisse, die in diesem Land unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 76 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 73 Artikel 73"Territorialitätsprinzip"

(1) Die in diesem Unterabschnitt genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen in dem betreffenden begünstigten Land erfüllt werden.

(2) Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass
  1. die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und
  2. diese Erzeugnisse während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 74 Artikel 74"Nichtmanipulation der Erzeugnisse"

(1) Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert und Sendungen können aufgeteilt werden, wenn dies unter der Verantwortung des Ausführers oder eines anschließenden Halters der Waren geschieht und die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(2) Die Bedingung des Absatzes 1 gilt als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Anwendung der Kumulierung gemäß den Artikeln 84, 85 oder 86.

Artikel 75 Artikel 75"Vollständiges Gewinnen oder Herstellen"

(1) Als in einem begünstigten Land vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
  1. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
  2. dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;
  3. dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
  4. Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
  5. Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;
  6. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
  7. Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden;
  8. Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen eines begünstigten Landes außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
  9. Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes ausschließlich aus den unter Buchstabe h) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
  10. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
  11. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
  12. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
  13. dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis l) hergestellte Waren.
(2) Die Begriffe "Schiffe eines begünstigten Landes" und "Fabrikschiffe eines begünstigten Landes" in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
  1. die in einem begünstigten Land oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
  2. die die Flagge eines begünstigten Landes oder eines Mitgliedstaats führen;
  3. die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines begünstigten Landes oder von Mitgliedstaaten;
    2. sie sind Eigentum von Gesellschaften,
      • die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in dem begünstigten Land oder einem Mitgliedstaat haben und
      • die mindestens zur Hälfte Eigentum des begünstigten Landes, von Mitgliedstaaten oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieses begünstigten Landes oder Mitgliedstaates sind.
(3) Alle Bedingungen gemäß Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen begünstigten Ländern erfüllt werden, insoweit als allen begünstigten Ländern, die beteiligt sind, die regionale Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 1 und 5 gewährt wird. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes, dessen Flagge das Schiff oder Fabrikschiff gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt.

Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Bedingungen von Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfüllt sind.

Artikel 76 Artikel 76"Ausreichende Be- oder Verarbeitung"

(1) Unbeschadet der Artikel 78 und 79 gelten Erzeugnisse, die in dem betreffenden begünstigten Land im Sinne von Artikel 75 nicht vollständig gewonnen oder hergestellt sind, als Ursprungserzeugnisse dieses Landes, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang 13a für die betreffenden Waren erfüllt sind.

(2) Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einem Land gemäß Absatz 1 erworben hat, in diesem Land weiter verarbeitet und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.

Artikel 77 Artikel 77"Durchschnittswertmethode"

(1) Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen des Artikels 76 Absatz 1 erfüllt sind. Setzt jedoch die entsprechende Regelung die Einhaltung eines Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so kann der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 2 ausgehend von Durchschnittswerten berechnet werden, um Kosten und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen.

(2) In dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fall werden ein Durchschnitts-Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe der Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom Vorjahr entsprechend der Festlegung durch das Ausfuhrland ausgegangen wird, bzw. – wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen - von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate beträgt.

(3) Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.

(4) Zum Zwecke der Einhaltung des Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 2 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Artikel 78 Artikel 78"Minimalbehandlung"

(1) Unbeschadet des Absatzes 3 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 76 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
  2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
  3. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
  4. Bügeln von Textilien und Textilwaren;
  5. einfaches Anstreichen oder Polieren;
  6. Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;
  7. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
  8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
  9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
  10. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
  11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
  12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;
  13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedenerArten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien;
  14. einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;
  15. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
  16. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Be- oder Verarbeitungen;
  17. Schlachten von Tieren.
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

(3) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem begünstigten Land an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zu berücksichtigen.

Artikel 81 Artikel 81"Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge"

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Teilen von Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Artikel 79 Artikel 79"Allgemeine Toleranz"

(1) Abweichend von Artikel 76 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang 13a bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern
  1. ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Gewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet;
  2. ihr festgestellter Gesamtwert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang 13a Teil I gelten, nicht überschreitet.
(2) Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste des Anhangs 13a niedergelegten Regelungen zu überschreiten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einem begünstigten Land im Sinne von Artikel 75 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 78 und des Artikels 80 Absatz 2 gilt die dort genannte Toleranz jedoch für die Summe aller bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die gemäß der in der Liste in Anhang 13a genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.

Artikel 80 Artikel 80"Maßgebende Einheit"

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Abschnitts ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

(2) Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

(3) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 82 Artikel 82"Warenzusammenstellung"

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 83 Artikel 83"Neutrale Elemente"

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:
  1. Energie und Brennstoffe;
  2. Anlagen und Ausrüstung;
  3. Maschinen und Werkzeuge;
  4. Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 84 Artikel 84"Bilaterale Kumulierung"

Im Rahmen der bilateralen Kumulierung können Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union in einem begünstigten Land als Ursprungserzeugnisse dieses Landes betrachtet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht.

Artikel 85 Artikel 85"Kumulierung mit Norwegen, Schweiz und Türkei"

(1) Soweit Norwegen, die Schweiz und die Türkei allgemeine Zollpräferenzen für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder gewähren und dabei eine Definition des Begriffs Ursprung anwenden, die der in diesem Abschnitt entspricht, können Ursprungserzeugnisse aus Norwegen, der Schweiz oder der Türkei aufgrund der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz und der Türkei als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht.

(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Türkei, Norwegen und die Schweiz Ursprungserzeugnissen aus begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Union enthalten, die gleiche Behandlung zukommen lassen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems.

(4) Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.

Artikel 86 Artikel 86"Regionale und erweiterte Kumulierung"

(1) Die regionale Kumulierung gilt für die folgenden vier getrennten regionalen Gruppen:
  1. Gruppe I: Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam;
  2. Gruppe II: Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, Peru, Venezuela;
  3. Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka;
  4. Gruppe IV: Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay.
(2) Eine regionale Kumulierung zwischen Ländern der gleichen Gruppe ist nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. Die an der Kumulierung beteiligten Länder sind zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Europäische Union
    1. begünstigte Länder, solange in diesen Ländern noch nicht das System des registrierten Ausführers in Kraft getreten ist;
    2. begünstige Länder nach der Liste gemäß Artikel 70 Absatz 1, wenn in diesen Ländern das System des registrierten Ausführers in Kraft getreten ist;
  2. für die regionale Kumulierung zwischen den Ländern einer regionalen Gruppe gelten die in diesem Abschnitt niedergelegten Ursprungsregeln;
  3. die Länder der regionalen Gruppe haben sich verpflichtet:
    1. die Vorschriften dieses Abschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und
    2. für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abschnitts in Bezug auf die Europäische Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist;
  4. die Verpflichtungszusagen gemäß Buchstabe c wurden der Kommission vom Sekretariat der betreffenden regionalen Gruppe oder einer anderen gemeinsamen Vertretung aller Mitglieder der jeweiligen Gruppe mitgeteilt.
Für die Zwecke von Buchstabe b wird in Fällen, in denen die ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitung gemäß Anhang 13a Teil II nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder die gleiche ist, der Ursprung von Erzeugnissen, die von einem Land der regionalen Gruppe für die Zwecke der regionalen Kumulierung in ein anderes Land dieser Gruppe ausgeführt werden, anhand der Regel festgelegt, die gelten würde, wenn die Erzeugnisse in die Europäische Union ausgeführt würden.

Haben Länder einer regionalen Gruppe die Auflagen von Unterabsatz 1 Buchstaben c und d bereits vor dem 1. Januar 2011 erfüllt, so ist keine neue Verpflichtungszusage erforderlich.

(3) Die in Anhang 13b genannten Vormaterialien werden von der regionalen Kumulierung gemäß Absatz 2 ausgenommen, wenn
  1. die in der Europäischen Union angewandte Zollpräferenz nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder gleich ist; und
  2. für diese Vormaterialien aufgrund der Kumulierung ein günstigerer Zolltarif gewährt würde, als der, der angewandt würde, wenn sie direkt in die Europäische Union ausgeführt würden.
(4) Eine regionale Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der gleichen regionalen Gruppe ist nur zulässig, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem begünstigten Land, in dem die Vormaterialien weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden, über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 16 aufgeführten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht.

Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Landes der regionalen Gruppe, auf das der höchste Anteil des Werts der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in Ländern der regionalen Gruppe entfällt.

Wird das Ursprungsland nach Unterabsatz 2 festgelegt, so ist dieses Land auf dem Ursprungsnachweis, der vom Ausführer des Erzeugnisses bei der Ausfuhr in die Europäische Union ausgefertigt oder bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers von den Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellt wurde, als Ursprungsland anzugeben.

(5) Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes der Gruppe I oder der Gruppe III kann die Kommission die regionale Kumulierung zwischen Ländern dieser Gruppen gewähren, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. Die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a und b sind erfüllt und
  2. die an einer solchen regionalen Kumulierung beteiligten Länder haben sich verpflichtet und der Kommission gemeinsam ihre Verpflichtungszusage mitgeteilt,
    1. die Vorschriften dieses Abschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und
    2. für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abschnitts in Bezug auf die Europäische Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.
Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss mit dem Nachweis versehen sein, dass die in dem gleichen Unterabsatz genannten Bedingungen erfüllt sind. Es ist an die Kommission zu richten. Die Kommission wird über das Ersuchen unter Berücksichtigung aller, mit der Kumulierung zusammenhängender Faktoren entscheiden, die als relevant betrachtet werden, einschließlich der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien.

(6) Sollen Erzeugnisse, die in einem begünstigten Land der Gruppe I oder der Gruppe III unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einem Land der anderen Gruppe hergestellt wurden, in die Europäische Union ausgeführt werden, so ist der Ursprung dieser Erzeugnisse wie folgt zu bestimmen:
  1. Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe gelten als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dem letzteren begünstigten Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 16 aufgeführten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.
  2. Ist die in Buchstabe a genannte Bedingung nicht erfüllt, so gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des an der Kumulierung teilnehmenden Landes, auf das der höchste Anteil des Werts der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in an der Kumulierung beteiligten Ländern entfällt.
Das nach Unterabsatz 1 Buchstabe b bestimmte Ursprungsland ist auf dem Ursprungsnachweis, der vom Ausführer des Erzeugnisses bei der Ausfuhr in die Europäische Union ausgefertigt oder bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers von den Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellt wurde, als Ursprungsland anzugeben.

(7) Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes kann die Kommission die erweiterte Kumulierung zwischen einem begünstigten Land und einem Land, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, gewähren, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. Die an der Kumulierung beteiligten Länder haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Abschnittes einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften dieses Abschnitts in Bezug auf die Europäische Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.
  2. Das betroffene begünstigte Land hat der Kommission die Verpflichtungszusage gemäß Buchstabe a mitgeteilt.
Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss eine Liste der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien enthalten und mit dem Nachweis versehen sein, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. Es ist an die Kommission zu richten. Bei Änderungen der Vormaterialien muss ein neues Ersuchen vorgelegt werden.

Vormaterialien der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems sind von der erweiterten Kumulierung ausgeschlossen.

(8) In Fällen der erweiterten Kumulierung gemäß Absatz 7 werden der Ursprung der verwendeten Vormaterialien und der vorgeschriebene Ursprungsnachweis in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Freihandelsabkommen festgelegt. Der Ursprung der Erzeugnisse, die in die Europäische Union ausgeführt werden sollen, wird gemäß den Ursprungsregeln in diesem Abschnitt festgelegt.

Damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann, ist es nicht erforderlich, dass die Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat und die in einem begünstigten Land zur Herstellung des in die Europäische Union auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern die in dem begünstigen Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

(9) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C):
  1. das Datum, an dem die Kumulierung gemäß Absatz 5 zwischen Ländern der Gruppe I und der Gruppe III in
    Kraft tritt, die an dieser Kumulierung beteiligten Länder und gegebenenfalls die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt;
  2. das Datum, an dem die erweiterte Kumulierung in Kraft tritt, die an dieser Kumulierung beteiligten Länder und die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt.

Artikel 87 Artikel 87"Ursprungslandbestimmung bei Anwendung der regionalen Kumulierung mit Kumulierung nach Art. 84 oder Art. 85"

Wird die bilaterale Kumulierung oder die Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei zusammen mit der regionalen Kumulierung angewendet, so gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis eines der Länder der betreffenden regionalen Gruppe gemäß Artikel 86 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2.

Artikel 88 Artikel 88"Ursprungserwerb in der Europäischen Union; Buchmäßige Trennung"

(1) Die Unterabschnitte 1 und 2 gelten sinngemäß für
  1. Ausfuhren aus der Europäischen Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung;
  2. Ausfuhren aus einem begünstigten Land in ein anderes begünstigtes Land im Rahmen der regionalen Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 1 und 5 unbeschadet Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2.
(2) Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Europäischen Union im Hinblick auf die anschließende Ausfuhr in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.

(3) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die Bewilligung nach Absatz 2 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 2 gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.

Nach Bewilligung ist die Anwendung der Methode nach den in der Europäischen Union allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.

(4) Der Begünstigte der Methode nach Absatz 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(5) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung der Bewilligung gemäß Absatz 2.

Sie können diese widerrufen, wenn der Begünstigte
  1. von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder
  2. die übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts oder des Abschnitts 1A nicht erfüllt.

Artikel 89 Artikel 89"Vorübergehende Abweichungen"

(1) Die Kommission kann einem begünstigten Land von sich aus oder auf dessen Antrag eine vorübergehende Abweichung von den Vorschriften dieses Abschnitts genehmigen, sofern
  1. es ihm aufgrund interner oder externer Faktoren vorübergehend nicht möglich ist, die in Artikel 72 festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten, während es dies vorher konnte, oder
  2. es eine Vorbereitungszeit benötigt, um die in Artikel 72 festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten.
(2) Die vorübergehende Abweichung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, die zu der Abweichung geführt haben, oder auf den Zeitraum, den das begünstigte Land benötigt, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen.

(3) Anträge auf Abweichungen sind schriftlich an die Kommission zu richten. Darin sind die Gründe für die Abweichung nach Absatz 1 anzuführen und entsprechende Belege beizufügen.

(4) Wenn eine Abweichung genehmigt wird, erfüllt das begünstigte Land alle Anforderungen bezüglich der Angaben, die der Kommission über die Anwendung der Abweichung und die Verwaltung der Mengen, für die die Abweichung genehmigt wurde, vorzulegen sind.

Artikel 90 Artikel 90erst ab 01.01.2017 anwendbar "Anwendung der Begünstigung"

Das Schema wird in den folgenden Fällen angewendet:
  1. Die Waren, die die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen, werden von einem registrierten Ausführer im Sinne des Artikels 92 ausgeführt;
  2. Es handelt sich um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6000 EUR nicht überschreitet.

Artikel 91 Artikel 91erst ab 01.01.2017 anwendbar "Elektronisches Verzeichnis der registrierten Ausführer"

(1) Die zuständigen Behörden des begünstigten Landes erstellen ein elektronisches Verzeichnis der in dem Land ansässigen registrierten Ausführer und halten es stets auf dem neuesten Stand. Das Verzeichnis wird unverzüglich aktualisiert, wenn ein Ausführer gemäß Artikel 93 Absatz 2 aus dem Verzeichnis registrierter Ausführer gestrichen wird.

(2) Das elektronische Verzeichnis enthält folgende Angaben:
  1. Name und vollständige Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig/niedergelassen ist, einschließlich der Kennnummer des Landes oder des Gebiets (ISO-Alpha-2 Ländercode);
  2. Nummer des registrierten Ausführers;
  3. Im Rahmen des Schemas auszuführende Erzeugnisse (Indikativliste der Kapitel und Positionen des Harmonisierten Systems, je nach Beurteilung ihrer Zweckmäßigkeit durch den Antragstellers);
  4. Daten des Beginns und Ablaufs der Registrierung des Ausführers;
  5. Gründe für die Streichung (Antrag des registrierten Ausführers/Streichung durch die zuständigen Behörden). Diese Angaben werden nur den zuständigen Behörden zugänglich gemacht.
(3) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission das Nummerierverfahren mit, das auf einzelstaatlicher Ebene zur Bezeichnung der registrierten Ausführer verwendet wird. Die Nummer beginnt mit dem ISO-Alpha-2 Ländercode.

Artikel 92 Artikel 92erst ab 01.01.2017 anwendbar "Antragstellung für den registrierten Ausführer"

Um registriert zu werden, stellen die Ausführer auf einem Vordruck gemäß Anhang 13c einen Antrag an die zuständigen Behörden des in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a genannten begünstigten Landes. Mit dem vollständigen Ausfüllen des Vordrucks stimmen die Ausführer der Speicherung der Angaben in der Datenbank der Kommission und der Veröffentlichung nicht vertraulicher Daten im Internet zu.

Der Antrag wird von den zuständigen Behörden nur angenommen, wenn er vollständig ausgefüllt ist.

Artikel 93 Artikel 93erst ab 01.01.2017 anwendbar "Beendigung des Status registrierter Ausführer"

(1) Registrierte Ausführer, die die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren in Rahmen des Schemas nicht länger erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, Waren auszuführen, benachrichtigen die zuständigen Behörden des begünstigten Landes, die sie unverzüglich aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer in dem begünstigten Land streichen.

(2) Fertigen registrierte Ausführer vorsätzlich oder fahrlässig Erklärungen zum Ursprung oder andere Belege mit sachlich falschen Angaben an oder lassen sie anfertigen, um vorschriftswidrig oder in betrügerischer Absicht eine Präferenzbehandlung zu erlangen, so streichen die zuständigen Behörden des begünstigten Landes unbeschadet der in dem begünstigten Land geltenden Strafen und Sanktionen den Ausführer aus dem in dem jeweiligen begünstigten Land geführten Verzeichnis der registrierten Ausführer.

(3) Unbeschadet der möglichen Auswirkung von Unregelmäßigkeiten, die bei laufenden Kontrollen festgestellt werden, erfolgt die Streichung aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer mit Zukunftswirkung, d.h. in Bezug auf nach dem Datum der Streichung ausgestellte Erklärungen zum Ursprung.

(4) Ausführer, die von den zuständigen Behörden gemäß Unterabsatz 2 aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer gestrichen wurden, können nur wiederaufgenommen werden, wenn sie den zuständigen Behörden des begünstigten Landes nachgewiesen haben, dass sie die Umstände, die zu der Streichung geführt haben, behoben haben.

Artikel 94 Artikel 94erst ab 01.01.2017 anwendbar "Verpflichtungen jedes Ausführers"

(1) Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht:
  1. Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann;
  2. sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;
  3. sie bewahren Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;
  4. sie bewahren folgende Aufzeichnungen für mindestens drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf:
    1. die von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung; und
    2. Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Aufzeichnungen können elektronisch erfasst werden, damit müssen aber die bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien nachverfolgt und ihre Ursprungseigenschaft bestätigt werden können.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen über die Ursprungseigenschaft der von ihnen gelieferten Waren vorlegen.

Artikel 95 Artikel 95erst ab 01.01.2017 anwendbar "Erklärung zum Ursprung"

(1) Eine Erklärung zum Ursprung wird vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren als Ursprungserzeugnisse des betreffenden begünstigten Landes oder eines anderen begünstigten Landes gemäß Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Artikel 86 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe b angesehen werden können.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Erklärung zum Ursprung ausnahmsweise nach der Ausfuhr ausgefertigt werden (nachträgliche Erklärung), sofern sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, nicht später als zwei Jahre nach der Ausfuhr vorgelegt wird.

(3) Der Ausführer legt seinem Kunden in der Europäischen Union die Erklärung zum Ursprung mit den in Anhang 13d aufgeführten Angaben vor. Eine Erklärung zum Ursprung ist in englischer oder französischer Sprache abzufassen.

Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.

(4) Bei Kumulierung gemäß den Artikeln 84, 86 Absatz 1 oder 86 Absätze 5 und 6 stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf die von dem Lieferanten vorgelegte Erklärung zum Ursprung. In diesen Fällen enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung jeweils die Angaben "EU cumulation", "regional cumulation" oder "Cumul UE", "cumul regional".

(5) Bei Kumulierung gemäß Artikel 85 stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf den von dem Lieferanten vorgelegten Ursprungsnachweis, der gemäß den Bestimmungen der in Norwegen, der Schweiz bzw. der Türkei gültigen APS-Ursprungsregeln ausgestellt wurde. In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe "Norway cumulation", "Switzerland cumulation", "Turkey cumulation" bzw. "Cumul Norvège", "Cumul Suisse", "Cumul Turquie".

(6) Bei erweiterter Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 7 und 8 stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die erweiterte Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf den von dem Lieferanten vorgelegten Ursprungsnachweis, der gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt wurde.

In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe "extended cumulation with country x" bzw. "cumul étendu avec le pays x".

Artikel 96 Artikel 96erst ab 01.01.2017 anwendbar "Vorlagefrist; Einfuhr in Teilsendungen"

(1) Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt.

(2) Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum der Ausfertigung durch den Ausführer gültig.

(3) Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen:
  1. Es handelt sich um zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System;
  2. sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII bzw. die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und
  3. sie werden in Teilsendungen eingeführt.

Artikel 97 Artikel 97erst ab 01.01.2017 anwendbar "Pflichten bei der Zollanmeldung"

(1) Die Zollanmeldung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verweist auf die Erklärung zum Ursprung. Die Erklärung zum Ursprung wird zur Verfügung der Zollbehörden gehalten, die ihre Vorlage zur Prüfung der Anmeldung verlangen können. Erforderlichenfalls können diese Behörden eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

(2) Beantragt der Anmelder die Anwendung des Schemas, ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr über eine Erklärung zum Ursprung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als unvollständig im Sinne von Artikel 253 Absatz 1 und wird entsprechend behandelt.

(3) Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren die Vorschriften dieses Abschnitts erfüllen, indem er insbesondere überprüft,
  1. dass der Ausführer in der Datenbank gemäß Artikel 69 Absatz 3 registriert ist, um Erklärungen zum Ursprung abzugeben, es sei denn, der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse überschreitet nicht den Betrag von 6000 EUR, und
  2. dass die Erklärung zum Ursprung mit Anhang 13d übereinstimmt.

Artikel 97a Artikel 97aerst ab 01.01.2017 anwendbar "Private Kleinsendungen, Reiseverkehr"

(1) Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:
  1. Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 EUR nicht überschreitet;
  2. Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1200 EUR nicht überschreitet.
(2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:
  1. es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art,
  2. es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Gewährung des Schemas erfüllen,
  3. es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe b.
(3) Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. die Einfuhren erfolgen gelegentlich,
  2. die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind,
  3. die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Artikel 97b Artikel 97berst ab 01.01.2017 anwendbar "Geringfügige Abweichungen"

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in einer Erklärung zum Ursprung und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Erklärung zum Ursprung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Erklärung zum Ursprung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

(3) Erklärungen zum Ursprung, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 96 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Erklärungen zum Ursprung annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der genannten Frist gestellt worden sind.

Artikel 97c Artikel 97cerst ab 01.01.2017 anwendbar "Anerkennung einer Ursprungserklärung für mehrere Sendungen"

(1) Das Verfahren nach Artikel 96 Absatz 3 gilt für einen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum.

(2) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates, die aufeinander folgende Überlassungen zum freien Verkehr überwachen, prüfen, ob die anschließenden Sendungen Bestandteile der zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Erzeugnisse sind, für die die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde.

Artikel 97d Artikel 97derst ab 01.01.2017 anwendbar "Ersatz-Ursprungserklärung"

(1) Bei Erzeugnissen, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, kann eine Erklärung zum Ursprung durch eine oder mehrere Ersatzerklärungen zum Ursprung ersetzt werden, die vom Besitzer der Waren ausgefertigt wird, um alle oder einige der Erzeugnisse an einen anderen Ort im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft oder gegebenenfalls nach Norwegen, in die Schweiz oder in die Türkei zu senden. Um Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen zu können, brauchen die Besitzer der Waren keine registrierten Ausführer zu sein.

(2) Das Original der Erklärung zum Ursprung, die ersetzt wird, enthält folgende Angaben:
  1. die Angaben zu der(den) Ersatzerklärung(en) zum Ursprung;
  2. Namen und Anschrift des Versenders;
  3. den oder die Empfänger in der Europäischen Union.
Das Original der Erklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift: "Replaced" oder gegebenenfalls "Remplacée".

(3) Die Ersatzerklärung zum Ursprung enthält folgende Angaben:
  1. alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse,
  2. das Datum der Ausfertigung des Originals der Erklärung zum Ursprung,
  3. alle erforderlichen Angaben gemäß Anhang 13d,
  4. Namen und Anschrift des Versenders der Erzeugnisse in der Europäischen Union,
  5. Namen und Anschrift des Empfängers in der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz oder der Türkei,
  6. Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatzerklärung.
Die Person, die die Ersatzerklärung zum Ursprung ausfertigt, kann der Ersatzerklärung zum Ursprung eine Kopie der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beifügen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für Erklärungen, die Erklärungen zum Ursprung ersetzen, die ihrerseits Ersatzerklärungen zum Ursprung sind. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für Ersatzerklärungen, die von Versendern der Erzeugnisse in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei ausgefertigt werden.

(5) Wird für die Erzeugnisse die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 89 gewährt, so gilt die in diesem Artikel genannte Ersatzerklärung nur für die Erzeugnisse, die für die Europäische Union bestimmt sind. Haben die betreffenden Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft durch regionale Kumulierung erlangt, so kann eine Ersatzerklärung zum Ursprung nur dann für die Beförderung von Erzeugnissen nach Norwegen, in die Schweiz oder die Türkei ausgefertigt werden, wenn diese Länder die gleichen Regeln der regionalen Kumulierung anwenden wie die Europäische Union.

(6) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für Ersatzerklärungen zum Ursprung im Falle einer Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 74.

Artikel 97e Artikel 97eerst ab 01.01.2017 anwendbar "Zweifel an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse"

(1) Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen festgelegten vertretbaren Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die Richtigkeit der Ursprungsangabe auf der Erklärung oder die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 74 nachgeprüft werden kann.

(2) Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer der Überprüfung gemäß Artikel 97h aussetzen, wenn
  1. die von dem Anmelder vorgelegten Angaben nicht dafür ausreichen, die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse oder die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 73 oder Artikel 74 zu bestätigen,
  2. der Anmelder nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist für die Vorlage der Angaben antwortet.
(3) In Erwartung der vom Anmelder angeforderten Angaben gemäß Absatz 1 bzw. der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens gemäß Absatz 2 wird die Überlassung der Erzeugnisse dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich erachteten Sicherheitsleistungen angeboten.

Artikel 97f Artikel 97ferst ab 01.01.2017 anwendbar "Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung"

(1) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das begünstigte Land ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn
  1. die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Ursprung genannten sind;
  2. der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betroffenen Erzeugnisse nicht nachkommt;
  3. unbeschadet Artikel 90 Buchstabe b und Artikel 97d Absatz 1 die Erklärung zum Ursprung im Besitz des Anmelders nicht von einem in dem begünstigten Land registrierten Ausführer ausgefertigt wurde;
  4. die Erklärung zum Ursprung nicht gemäß Anhang 13d ausgefertigt wurde;
  5. die Bedingungen des Artikels 74 nicht erfüllt sind.
(2) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Artikels 97h an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes gerichtet haben, wenn
  1. aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen;
  2. aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes sind oder wenn die Bedingungen des Artikels 73 nicht erfüllt waren;
  3. sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat und
    1. wenn sie innerhalb der Frist gemäß Artikel 97h keine Antwort erhalten haben oder
    2. wenn die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen nicht sachdienlich beantwortet wurden.

Artikel 97g Artikel 97gerst ab 01.01.2017 anwendbar "Nachträgliche Prüfung"

(1) Um die Erfüllung der Regeln hinsichtlich der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen sicherzustellen, ergreifen die zuständigen Behörden des begünstigten Landes folgende Maßnahmen:
  1. Sie überprüfen die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten,
  2. sie kontrollieren regelmäßig die Ausführer auf eigene Initiative.
Soweit Norwegen, die Schweiz und die Türkei ein Abkommen mit der Europäischen Union abgeschlossen haben, wonach sie einander in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit die erforderliche Unterstützung gewähren, gilt Unterabsatz 1 sinngemäß für Ersuchen an die Behörden Norwegens, der Schweiz und der Türkei um Prüfung der auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet ausgefertigten Ersatzerklärungen zum Ursprung, damit diese Behörden mit den zuständigen Behörden des begünstigten Landes enger zusammenarbeiten.

Die erweiterte Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 7 und 8 setzt voraus, dass ein Land, mit dem die Europäische Union ein gültiges Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sich bereit erklärt hat, das begünstigte Land in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit in gleicher Weise zu unterstützen, wie es die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den betreffenden Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens unterstützen würde.

(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe b stellen sicher, dass die Ausführer ihre Verpflichtungen kontinuierlich erfüllen. Sie werden in Abständen vorgenommen, die ausgehend von den entsprechenden Risikoanalysekriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck fordern die zuständigen Behörden der begünstigten Länder die Ausführer auf, Kopien oder ein Verzeichnis der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen.

(3) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder sind befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder gegebenenfalls der Hersteller, die ihn beliefern, sowie Vor-Ort-Kontrollen und jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

Artikel 97h Artikel 97herst ab 01.01.2017 anwendbar "Gegenseitige Amtshilfe"

(1) Nachträgliche Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Abschnitts haben.

Die Zollbehörden eines Mitgliedstaates geben bei einem Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes zur Durchführung einer Prüfung von Erklärungen zum Ursprung und/oder der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gegebenenfalls an, warum sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung können mit der Kopie der Erklärung zum Ursprung alle weiteren Angaben und Unterlagen übersandt werden, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in der Erklärung zum Ursprung unrichtig sind.

Der ersuchende Mitgliedstaat setzt eine erste Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Prüfungsersuchens, in der die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen sind; davon ausgenommen sind Ersuchen an Norwegen, die Schweiz oder die Türkei zur Überprüfung von Ersatzerklärungen zum Ursprung, die auf ihrem Staatsgebiet ausgehend von einer in einem begünstigten Land ausgefertigten Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurden, für die eine Frist von acht Monaten gilt.

(2) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Mit diesem Schreiben wird eine weitere Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt.

Artikel 97i Artikel 97ierst ab 01.01.2017 anwendbar "Anforderungen an den EU-Ausführer"

(1) Die Unterabschnitte 5, 6 und 7(1) gelten sinngemäß für
  1. Ausfuhren aus der Europäischen Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung;
  2. Ausfuhren aus einem begünstigten Land in ein anderes begünstigtes Land im Rahmen der regionalen Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 1 und 5.
(2) Ein EU-Ausführer wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates auf Antrag des Ausführers als registrierter Ausführer im Sinne des Schemas betrachtet, wenn der Ausführer folgende Bedingungen erfüllt:
  1. Der Ausführer verfügt über eine EORI-Nummer gemäß Artikel 4k bis Artikel 4t;
  2. der Ausführer hat den Status eines "ermächtigten Ausführers" im Rahmen einer Präferenzregelung;
  3. der Ausführer legt mit seinem Antrag an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die folgenden Angaben nach dem Muster in Anhang 13c vor:
    1. die Detailangaben in den Feldern 1 und 4;
    2. die Verpflichtungszusage gemäß Feld 5.
  • (1) Die betr. Unterabschnitte 5,6,7 der ZK-DVO umfassen Artikel 90 bis Artikel 97h.

Artikel 97j Artikel 97j"Sonderstellung Ceuta und Melilla"

(1) Die Unterabschnitte 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für die Feststellung, ob nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse im Rahmen der bilateralen Kumulierung als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder – wenn sie in ein begünstigtes Land ausgeführt werden – als Ursprungserzeugnisse Ceuta und Melillas betrachtet werden können.

(2) (1)Die Unterabschnitte 5, 6 und 7 gelten sinngemäß für Erzeugnisse, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung von einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla oder von Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführt werden.

(3) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung der Unterabschnitte 1, 2, 3, 5, 6 und 7 in Ceuta und Melilla.

(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten Ceuta und Melilla als ein einziges Gebiet.
  • (1) Artikel 97j Absatz 2 tritt erst am 01.01.2017 in Kraft.

Artikel 97k Artikel 97k"Allgemeines zur Übergangsregelung; Geltungsdauer der Ursprungsnachweise"

(1) Jedes begünstigte Land erfüllt folgende Vorschriften bzw. stellt deren Erfüllung sicher:
  1. die Ursprungsregeln für die auszuführenden Erzeugnisse gemäß Abschnitt 1(1);
  2. die Regeln für das Ausfüllen und die Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 wiedergegeben ist;
  3. die Bestimmungen für die Verwendung der Erklärung auf der Rechnung, deren Muster in Anhang 18 wiedergegeben ist;
  4. die Bestimmungen für die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäß Artikel 97s;
  5. die Bestimmungen für die Genehmigung von Abweichungen gemäß Artikel 89.
(2) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder arbeiten mit der Kommission bzw. den Mitgliedstaaten zusammen, indem sie insbesondere
  1. der Kommission auf deren Antrag jede erforderliche Unterstützung für ihre Überprüfung des ordnungsgemäßen Management des Schemas in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen seitens der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
  2. unbeschadet der Artikel 97s und 97t die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und die Erfüllung der anderen in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen überprüfen, was Vor-Ort-Kontrollen einschließt, sofern diese von der Kommission oder den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen gefordert wurden.
(3) Wurde in einem begünstigten Land eine für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständige Behörde benannt und werden dort Ursprungsnachweise geprüft und Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für die Ausfuhren in die Europäische Union ausgestellt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 in diesem begünstigten Land als erfüllt.

(4) Wird ein Land oder Gebiet für unter die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 fallende Erzeugnisse als begünstigt in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes oder Gebiets die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 97s genannten Zeitpunkt aus dem begünstigten Land oder Gebiet ausgeführt worden sind.

(5) Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(6) Wurde ein Land oder ein Gebiet aus der Liste der begünstigten Länder nach Artikel 97s Absatz 2 gestrichen, gelten für die Zwecke der Unterabschnitte 2 und 3 die in Artikel 97k Absatz 2, Artikel 97l Absatz 5, Artikel 97t Absätze 3, 4, 6 und 7 und Artikel 97u Absatz 1 festgelegten Pflichten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dieser Liste für dieses Land oder Gebiet weiter.

(7) Die Pflichten nach Absatz 6 gelten für Singapur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2014.
  • (1) Abschnitt 1 der ZK-DVO umfaßt die Artikel 66 bis 97j.

Artikel 97l Artikel 97l"Ursprungszeugnis Formblatt A"

(1) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 enthalten ist, wird auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreters zusammen mit allen weiteren Belegen dafür ausgestellt, dass die Ausfuhrerzeugnisse die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A erfüllen.

(2) Es wird dem Ausführer zur Verfügung gestellt, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist. Ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A kann jedoch ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die es sich bezieht, ausgestellt werden,
  1. wenn es infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder
  2. wenn den zuständigen Regierungsbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
(3) Die zuständigen Regierungsbehörden dürfen ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A gemäß diesem Abschnitt ausgestellt worden ist. Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen in Feld 4 den Vermerk "Délivré a posteriori" oder "Issued retrospectively" tragen.

(4) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann der Ausführer bei den zuständigen Regierungsbehörden, die das Zeugnis ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk "Duplicata" oder "Duplicate" zu versehen und muss das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses enthalten. Das Duplikat gilt mit Wirkung vom Tag der Ausstellung des ursprünglichen Zeugnisses.

(5) Um zu überprüfen, ob das Erzeugnis, für das ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A beantragt wird, mit den entsprechenden Ursprungsregeln übereinstimmt, können die zuständigen Regierungsbehörden zusätzliche Belege verlangen oder alle Kontrollen vornehmen, die sie für zweckmäßig erachten.

(6) Das Ausfüllen von Feld 2 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt. In Feld 12 ist "Europäische Union" oder der Name eines Mitgliedstaates einzutragen. In Feld 11 ist das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A anzugeben. Die in Feld 12 verlangte Unterschrift der zuständigen Regierungsbehörde, die das Zeugnis ausstellt, und die Unterschrift des bevollmächtigten Unterzeichners des Ausführers sind handschriftlich einzusetzen.

Artikel 97m Artikel 97m"Erklärung auf der Rechnung / Kumulierungsvermerke Form A"

(1) Die Erklärung auf der Rechnung kann von jedem in einem begünstigten Land tätigen Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, ausgefertigt werden, sofern die in Artikel 97k Absatz 2 vorgesehene Zusammenarbeit der Verwaltungen auch für dieses Verfahren gilt.

(2) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Regierungsbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.

(3) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier in englischer oder französischer Sprache mit dem Wortlaut gemäß Anhang 18 auszufertigen. Die Erklärung auf der Rechnung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen.

(4) Die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung wird von den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen abhängig gemacht:
  1. für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;
  2. sind die in der Sendung enthaltenen Waren in dem Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer diese Kontrolle in der Erklärung auf der Rechnung angeben.
(5) Bei Kumulierung gemäß Artikel 84, 85 oder 86 stützen sich die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes, bei denen die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einer Vertragspartei, mit der eine Kumulierung zulässig ist, verwendet worden sind, auf die folgenden Belege:
  • bei bilateraler Kumulierung auf den vom Lieferanten des Ausführers vorgelegten Ursprungsnachweis, der gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 5 ausgestellt wurde;
  • bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei auf den Ursprungsnachweis, der von dem Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den in Norwegen, der Schweiz bzw. der Türkei geltenden APS-Ursprungsregeln ausgestellt wurde;
  • bei regionaler Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der von dem Lieferanten des Ausführers vorgelegt wurde, nämlich ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 wiedergegeben ist, oder gegebenenfalls eine Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut in Anhang 18 wiedergegeben ist;
  • bei erweiterter Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den Bestimmungen des zwischen der Europäischen Union und dem jeweiligen Land geschlossenen Freihandelsabkommens ausgestellt wurde.
In den im ersten, zweiten, dritten und vierten Gedankenstrich des Unterabsatz 1 genannten Fällen enthält Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A jeweils die Angaben "EU cumulation" "Norway cumulation", "Switzerland cumulation", "Turkey cumulation", "regional cumulation", "extended cumulation with country x" oder "Cumul UE", "Cumul Norvège", "Cumul Suisse", "Cumul Turquie", "cumul regional", "cumul étendu avec le pays x".

Artikel 97n Artikel 97n"Pflichten bei der Zollanmeldung"

(1) Die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. die Erklärungen auf der Rechnung sind den Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten nach den dort für die Zollanmeldung geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 97k Absatz 5 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 97o Artikel 97o"Einfuhr in Teilsendungen; einziger Ursprungsnachweis für mehrere Sendungen"

(1) Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so kann den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden.

(2) Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren
  1. im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,
  2. Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland oder in dem(den) Mitgliedstaat(en) niedergelassen sind,
  3. unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,
  4. ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle des gleichen Mitgliedstaates erfüllt werden.
Dieses Verfahren gilt für den Zeitraum, der von den zuständigen Zollbehörden festgelegt wird.

Artikel 97p Artikel 97p"Ersatz-Ursprungszeugnis"

(1) Werden Ursprungserzeugnisse der Überwachung einer Zollstelle eines einzigen Mitgliedstaates unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union oder gegebenenfalls nach Norwegen, in die Schweiz oder in die Türkei durch ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ersetzt werden.

(2) Die Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. Dieses Ersatzzeugnis wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgefertigt.

(3) In dem Ersatzzeugnis muss im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist. In Feld 4 ist die Angabe "Certificat de remplacement" oder "Replacement certificate" zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses zu vermerken. In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben. In Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden. Alle Angaben zu den wiederausgeführten Erzeugnissen im ursprünglichen Ursprungszeugnis werden in die Felder 3 bis 9 übertragen, in Feld 10 wird auf die Rechnung des Wiederausführers verwiesen.

(4) In Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und das Bestimmungsland einzutragen, die im ursprünglichen Zeugnis enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden. Der Wiederausführer, der dieses Feld nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungszeugnis.

(5) Die Zollstelle, die beauftragt wird, den Vorgang nach Absatz 1 auszuführen, trägt in dem ursprünglichen Zeugnis das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein. Das ursprüngliche Zeugnis wird von der betreffenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. Eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden.

(6) Wird den Erzeugnissen die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 89 gewährt, so gilt das in diesem Artikel genannte Verfahren nur für die Erzeugnisse, die für die Europäische Union bestimmt sind. Haben die betreffenden Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft durch regionale Kumulierung erlangt, so kann ein Ersatzursprungszeugnis für die Beförderung von Erzeugnissen nach Norwegen, in die Schweiz oder die Türkei nur ausgefertigt werden, wenn diese Länder die gleichen Regeln der regionalen Kumulierung anwenden wie die Europäische Union.

Artikel 97q Artikel 97q"Private Kleinsendungen, Reiseverkehr"

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse, denen die in Artikel 66 genannten Zollpräferenzen gewährt werden, angesehen, sofern
  1. diese Einfuhren
    1. Einfuhren nichtkommerzieller Art sind;
    2. als die Bedingungen für die Anwendung des Schemas erfüllend erklärt worden sind;
  2. kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe a Ziffer ii besteht.
(2) Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
  2. die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
  3. diese Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Der Gesamtwert der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 97r Artikel 97r"Geringfügige Abweichungen"

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist das Ursprungszeugnis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler in einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A, einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung, dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 97s Artikel 97s"Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen"

(1) Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der für die Erteilung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Gebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Bezeichnungen und Anschriften der für die Nachprüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit.

Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Länder gemachten Angaben an, ab welchem Datum die neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt; bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch dem Einführer oder seinem ermächtigten Vertreter die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der Stempel gestatten.

Begünstigte Länder, die die in Unterabsatz 1 verlangten Angaben bereits vorgelegt haben, sind nicht verpflichtet, diese erneut vorzulegen, es sei denn, es haben sich Änderungen ergeben.

(2) Die Kommission wird für die Zwecke des Artikels 97k Absatz 4 im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum veröffentlichen, ab dem ein als begünstigtes Land zugelassenes oder wieder zugelassenes Land oder Gebiet für die in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Erzeugnisse die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erfüllt hat.

(3) Die Kommission übermittelt den begünstigten Ländern auf Ersuchen der zuständigen Behörden dieser Länder Musterabdrücke der von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.

Artikel 97t Artikel 97t"Nachträgliche Prüfung"

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts haben.

(2) Bei einem Ersuchen um nachträgliche Prüfung senden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

Beschließen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.

(3) Nach Einreichung eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung wird eine solche Prüfung spätestens sechs Monate nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens durchgeführt, wobei die Ergebnisse den Zollbehörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt werden; gehen die Ersuchen an Norwegen, die Schweiz oder die Türkei, um Prüfungen von Ersatz-Ursprungszeugnissen zu veranlassen, die in den Staatsgebieten dieser Länder ausgehend von einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder einer in einem begünstigten Land ausgefertigten Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt wurden, beträgt diese Frist acht Monate. Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes angesehen werden können.

(4) Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, die aufgrund bilateraler Kumulierung ausgestellt werden, ist eine Abschrift der berücksichtigten Warenverkehrsbescheinigung(en) EUR.1 oder gegebenenfalls der Erklärung(en) auf der Rechnung zurückzusenden.

(5) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

(6) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass gegen die Ursprungsregeln verstoßen wurde, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Zollbehörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Ermittlungen durch und trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken.

(7) Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bewahren die Ausführer alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse auf, und die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes bewahren Abschriften der Zeugnisse sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere auf. Diese Unterlagen sind mindestens drei Jahre ab dem Ende des Jahres der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A aufzubewahren.

Artikel 97u Artikel 97u"Gegenseitige Amtshilfe"

(1) Die Artikel 97s und 97t gelten auch zwischen den Ländern der gleichen regionalen Gruppe für die Übermittlung von Angaben an die Kommission oder an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen auf der Rechnung, die gemäß den Regeln der regionalen Ursprungskumulierung ausgestellt wurden.

(2) Für die Zwecke der Artikel 85, 97m und 97p sieht das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz und der Türkei unter anderem die Verpflichtung vor, dass die Vertragsparteien einander die erforderliche Amtshilfe im Bereich der Zusammenarbeit der Verwaltungen leisten.

Für die Zwecke von Artikel 86 Absätze 7 und 8 und Artikel 97k unterstützt das Land, mit dem die Europäische Union ein gültiges Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, im Rahmen der erweiterten Kumulierung mit einem begünstigten Land dieses Land in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit in gleicher Weise, wie es die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den betreffenden Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens unterstützen würde.

Artikel 97v Artikel 97v"Nachweis des EU-Ursprungs"

(1) Der Nachweis, dass Erzeugnisse der Europäischen Union die Ursprungseigenschaft besitzen, wird erbracht durch Vorlage
  1. einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang 21 oder
  2. einer Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 18. Eine Erklärung auf der Rechnung kann von jedem Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, oder von einem ermächtigten Ausführer in der Europäischen Union ausgefertigt werden.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter tragen in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Vermerke "Pays bénéficiaires du SPG" und "UE" oder "GSP beneficiary countries" und "EU" ein.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A gelten sinngemäß für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und – mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausstellung – für Erklärungen auf der Rechnung.

(4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können jeden Ausführer (nachstehend "ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union ausführt, im Rahmen der bilateralen Kumulierung ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen, sofern dieser Ausführer jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr
  1. für die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und
  2. der Erfüllung der übrigen in diesem Mitgliedstaat geltenden Anforderungen bietet.
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen die Bewilligung in jedem der folgenden Fälle:
  1. der ermächtigte Ausführer bietet die in Absatz 4 genannte Gewähr nicht mehr;
  2. der ermächtigte Ausführer erfüllt die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr;
  3. der ermächtigte Ausführer macht in anderer Weise von der Bewilligung in unzulässiger Art Gebrauch.
(7) Ein ermächtigter Ausführer braucht jedoch Erklärungen auf der Rechnung nicht zu unterzeichnen, wenn der ermächtigte Ausführer sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die den ermächtigten Ausführer so identifiziert, als ob der ermächtigte Ausführer sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

Artikel 97w Artikel 97w"Übergangssonderregelung Ceuta und Melilla"

Die Bestimmungen dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gelten sinngemäß für aus einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für im Rahmen der bilateralen Kumulierung aus Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführte Erzeugnisse.

Ceuta und Melilla gelten als ein einziges Gebiet.

Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Abschnitts in Ceuta und Melilla.