Auszug aus Anhang III Chile (CL) zum Stichtag 15.05.2019

Erläuterungen zu Artikel 17 Anhang III

Artikel 17 — Formale Gründe:

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann aus „formalen Gründen“ abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung nachgereicht werden. Beispiele für eine Ablehnung aus formalen Gründen:

— Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wurde nicht auf einem vorschriftsmäßigen Formblatt ausgestellt (z.B. Fehlen eines guillochierten Überdrucks; Größe und Farbe weichen erheblich von dem amtlichen Muster ab; Fehlen der Seriennummer; Druck in einer nicht zulässigen Sprache).

— Auf der Warenverkehrsbescheinigung fehlt eine obligatorische Angabe (z.B. Angabe in Feld 4 EUR.1); dies gilt nicht für Feld 8.

— Auf der Warenverkehrsbescheinigung fehlt der Stempel oder die Unterschrift (Feld 11 EUR.1).

— Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 trägt den Sichtvermerk einer nicht zuständigen Behörde.

— Für den Sichtvermerk auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wurde ein neuer Stempel verwendet, dessen Musterabdruck noch nicht übermittelt wurde.

— Anstelle des Originals wird eine Fotokopie oder eine Abschrift der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt.

— In Feld 5 ist ein Land angegeben, das nicht Vertragspartei des Abkommens ist (z.B. Israel oder Kuba).

Verfahrensweise:

Die Warenverkehrsbescheinigung wird unter Angabe der Gründe mit dem Vermerk „Dokument nicht angenommen“ versehen und dem Einführer zurückgegeben, damit er die nachträgliche Ausstellung einer neuen Bescheinigung beantragen kann. Die Zollverwaltung kann jedoch für den Fall einer Nachprüfung oder bei Betrugsverdacht eine Fotokopie der nicht angenommenen Bescheinigung aufbewahren.