Auszug aus Anhang III Chile (CL) zum Stichtag 21.04.2019

Erläuterungen zu Artikel 20 Anhang III

Artikel 20 — Anwendung der Bestimmungen über die Erklärung auf der Rechnung:

Folgende Leitlinien sind zu beachten:

a) Waren ohne Ursprungseigenschaft, für die die Erklärung auf der Rechnung natürlich nicht gilt, dürfen in der Erklärung selbst nicht aufgeführt werden. Sie sind jedoch auf der Rechnung so genau aufzuführen, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind.

b) Die Erklärung auf einer Fotokopie der Rechnung ist zulässig, wenn sie wie die Erklärung auf einer Originalrechnung unterzeichnet ist. Die von der Unterschriftsleistung befreiten ermächtigten Ausführer sind auch im Falle der Erklärung auf einer Fotokopie der Rechnung von der Unterschriftsleistung befreit.

c) Die Erklärung auf der Rückseite der Rechnung ist zulässig.

d) Die Erklärung auf der Rechnung kann auf einem Beiblatt abgegeben werden, sofern dieses Blatt als Teil der Rechnung gelten kann. Ein zusätzliches Formblatt ist nicht zulässig.

e) Eine Erklärung auf einem Etikett, das auf die Rechnung aufgeklebt wird, ist nur zulässig, wenn kein Zweifel daran besteht, dass das Etikett vom Ausführer aufgeklebt wurde. So muss beispielsweise die Unterschrift oder der Stempel des Ausführers sowohl das Etikett als auch die Rechnung bedecken.


Artikel 20 — Bezugsgrundlage für die Vorlage und Annahme von Erklärungen auf der Rechnung:

Bei der Entscheidung, wann eine Erklärung auf der Rechnung unter Berücksichtigung des Höchstwerts in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ersetzen kann, kann der Ab-Werk-Preis als Bezugsgrundlage gewählt werden. In diesem Fall muss das Einfuhrland Erklärungen auf der Rechnung annehmen, die unter Zugrundelegung dieses Preises vorgelegt wurden.

Fehlt ein Ab-Werk-Preis, weil es sich um eine kostenlose Sendung handelt, wird der von den Behörden des Einfuhrlands ermittelte Zollwert zugrunde gelegt.