Auszug aus Anhang III Chile (CL) zum Stichtag 01.10.2024
Erläuterungen zu Artikel 31 Anhang III
Artikel 31 — Ablehnung der Präferenzbehandlung ohne Nachprüfung:
Hier geht es um Fälle, in denen der Ursprungsnachweis als nicht anwendbar angesehen wird. Beispiele:
— Die Warenbezeichnung (Feld 8 EUR.1) fehlt oder bezieht sich auf andere als die gestellten Waren.
— Der Ursprungsnachweis wurde von einem Land ausgestellt, das nicht Vertragspartei des Abkommens ist, selbst wenn er sich auf Erzeugnisse bezieht, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in Chile haben (z.B. Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 durch Israel für Ursprungserzeugnisse Chiles).
— Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 weist nicht bestätigte Rasuren oder Übermalungen in einem der obligatorisch auszufüllenden Felder auf (z.B. Felder „Warenbezeichnung“, „Anzahl der Packstücke“, „Bestimmungsstaat“, „Ursprungsstaat“).
— Die auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 angegebene Frist wird aus anderen Gründen als den rechtlich vorgesehenen Gründen (z.B. außergewöhnliche Umstände) überschritten; dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Erzeugnisse vor Ablauf der Frist gestellt worden sind.
— Der Ursprungsnachweis wird nachträglich für Erzeugnisse vorgelegt, die zuvor unrechtmäßig eingeführt wurden.
— In Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist ein Land angegeben, das nicht Vertragspartei des Abkommens ist, auf dessen Grundlage die Präferenzbehandlung beantragt wird.
Verfahrensweise
Der Ursprungsnachweis wird mit dem Vermerk „Nicht anwendbar“ versehen und von der Zollbehörde, bei der er vorgelegt wird, einbehalten, um seine weitere Verwendung zu verhindern. Unbeschadet gerichtlicher Verfahren, die nach den internen Rechtsvorschriften eingeleitet werden, unterrichten die Zollbehörden des Einfuhrlands die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlands gegebenenfalls unverzüglich über die Ablehnung.
Artikel 31 — Frist für die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise:
Ein Land muss einem gemäß Artikel 31 gestellten Antrag auf nachträgliche Prüfung nicht nachkommen, wenn dieser Antrag später als drei Jahre nach der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung eingeht.
Hier geht es um Fälle, in denen der Ursprungsnachweis als nicht anwendbar angesehen wird. Beispiele:
— Die Warenbezeichnung (Feld 8 EUR.1) fehlt oder bezieht sich auf andere als die gestellten Waren.
— Der Ursprungsnachweis wurde von einem Land ausgestellt, das nicht Vertragspartei des Abkommens ist, selbst wenn er sich auf Erzeugnisse bezieht, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in Chile haben (z.B. Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 durch Israel für Ursprungserzeugnisse Chiles).
— Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 weist nicht bestätigte Rasuren oder Übermalungen in einem der obligatorisch auszufüllenden Felder auf (z.B. Felder „Warenbezeichnung“, „Anzahl der Packstücke“, „Bestimmungsstaat“, „Ursprungsstaat“).
— Die auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 angegebene Frist wird aus anderen Gründen als den rechtlich vorgesehenen Gründen (z.B. außergewöhnliche Umstände) überschritten; dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Erzeugnisse vor Ablauf der Frist gestellt worden sind.
— Der Ursprungsnachweis wird nachträglich für Erzeugnisse vorgelegt, die zuvor unrechtmäßig eingeführt wurden.
— In Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist ein Land angegeben, das nicht Vertragspartei des Abkommens ist, auf dessen Grundlage die Präferenzbehandlung beantragt wird.
Verfahrensweise
Der Ursprungsnachweis wird mit dem Vermerk „Nicht anwendbar“ versehen und von der Zollbehörde, bei der er vorgelegt wird, einbehalten, um seine weitere Verwendung zu verhindern. Unbeschadet gerichtlicher Verfahren, die nach den internen Rechtsvorschriften eingeleitet werden, unterrichten die Zollbehörden des Einfuhrlands die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlands gegebenenfalls unverzüglich über die Ablehnung.
Artikel 31 — Frist für die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise:
Ein Land muss einem gemäß Artikel 31 gestellten Antrag auf nachträgliche Prüfung nicht nachkommen, wenn dieser Antrag später als drei Jahre nach der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung eingeht.