Auszug aus Anhang III Chile (CL) zum Stichtag 22.04.2019

Erläuterungen zu Artikel 16 Anhang III

Artikel 16 — Nachweise für gebrauchte Waren:

Der Ursprungsnachweis kann im Falle gebrauchter oder sonstiger Waren auch dann ausgestellt werden, wenn aufgrund des beträchtlichen Zeitraums zwischen der Herstellung und der Ausfuhr die üblichen Belege nicht mehr verfügbar sind, vorausgesetzt, dass

a) die Erzeugnisse nach dem Zeitraum hergestellt oder eingeführt wurden, während dem die Wirtschaftsbeteiligten gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands ihre Buchführungsunterlagen aufbewahren müssen;

b) die Erzeugnisse aufgrund anderer Nachweise als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können (beispielsweise Erklärungen des Herstellers oder eines anderen Wirtschaftsbeteiligten, Stellungnahmen von Sachverständigen, auf den Erzeugnissen angebrachte Zeichen, Beschreibung der Erzeugnisse); und

c) nichts darauf hindeutet, dass die Erzeugnisse die Ursprungsregeln nicht erfüllen.


Artikel 16 und 23 — Vorlage des Ursprungsnachweises:

bei elektronischer Übermittlung der Einfuhrzollanmeldung Wird die Einfuhrzollanmeldung den Zollbehörden des Einfuhrlands elektronisch übermittelt, so legen diese Behörden auf der Grundlage der Zollvorschriften des Einfuhrlands fest, wann und in welchem Maße die Unterlagen, die den Ursprungsnachweis bilden, tatsächlich vorzulegen sind.


Artikel 16 — Bezeichnung der Waren auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1:

Umfangreiche Sendungen und allgemeine Bezeichnung der Waren

Reicht insbesondere bei umfangreichen Sendungen das zur Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nicht aus, um alle zur Feststellung der Nämlichkeit erforderlichen Angaben zu machen, so kann der Ausführer die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, auf den beiliegenden Rechnungen für diese Waren oder notfalls auf jedem anderen Handelsdokument bezeichnen, sofern

a) er die Rechnungsnummern in Feld 10 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vermerkt;

b) die Rechnungen und gegebenenfalls alle anderen Handelspapiere der Warenverkehrsbescheinigung vor ihrer Vorlage bei der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlands auf Dauer beigefügt werden; und

c) die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde auf den Rechnungen oder gegebenenfalls auf allen anderen Handelspapieren einen Stempel angebracht hat, durch den sie der Warenverkehrsbescheinigung zugeordnet werden können.


Artikel 16 — Von einem Zollagenten ausgeführte Waren:

Ein Zollagent kann als bevollmächtigter Vertreter der Person tätig werden, die Eigentümer der Erzeugnisse ist oder eine ähnliche Verfügungsbefugnis über diese Erzeugnisse hat, selbst wenn diese Person nicht im Ausfuhrland niedergelassen ist, vorausgesetzt, dass der Agent die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse nachweisen kann.


Artikel 16 — Begleitpapiere zur Warenverkehrsbescheinigung EUR.1:

Eine Rechnung, die sich auf unter Präferenzbedingungen aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführte Waren bezieht und einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beigefügt ist, kann auch in einem Drittland ausgestellt sein.


Artikel 16 — Bezeichnungen und Abkürzungen der Staaten, Staatengruppen und Gebiete auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1:

Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft können in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung (FN1) aufgeführt werden als Ursprungserzeugnisse

— der Gemeinschaft oder

— eines Mitgliedstaates und der Gemeinschaft.

Verwendet werden können auch andere Bezeichnungen, die sich eindeutig auf die Gemeinschaft beziehen, z. B. Europäische Gemeinschaft oder Europäische Union, oder Abkürzungen wie EG oder EU (einschließlich der entsprechenden Übersetzungen in den Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist). Entsprechend kann für Chile als Ursprungsland auch die amtliche Abkürzung CL (zweistelliger ISO-Alpha-Code) oder CHL (dreistelliger ISO-Alpha-Code) angegeben werden (FN1).


(FN1): Dieselben Bezeichnungen und Abkürzungen können auch in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet werden.