Auszug aus Anhang III Chile (CL) zum Stichtag 22.04.2019

Erläuterungen zu Artikel 14 Anhang III

Artikel 14 — Zollrückvergütung im Falle von Irrtümern:

Wird ein Ursprungsnachweis irrtümlicherweise ausgestellt oder ausgefertigt, so kann eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung nur dann gewährt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der ursprünglich ausgestellte oder ausgefertigte Ursprungsnachweis muss an die Behörden des Ausfuhrlands zurückgeschickt werden; anderenfalls müssen die Behörden des Einfuhrlands in einer schriftlichen Erklärung bestätigen, dass keine Präferenzbehandlung eingeräumt wurde bzw. wird;

b) für die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien hätte gemäß den geltenden Vorschriften eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung gewährt werden können, wenn kein Ursprungsnachweis zur Beantragung der Präferenzbehandlung vorgelegt worden wäre; und

c) die Frist für die Rückvergütung wird eingehalten, und die in den internen Rechtsvorschriften des betreffenden Landes niedergelegten Voraussetzungen für die Rückvergütung sind erfüllt.