Inhaltsverzeichnis Protokoll III Kosovo (XK) zum Stichtag 24.05.2019

Artikel 1 Artikel 1Anwendbare Ursprungsregeln

Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens sind Anlage 1 und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage 2 zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln(1) (im Folgenden „Regionales Übereinkommen“) anwendbar.


Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage 1 zum Regionalen Übereinkommen und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage 2 zum Regionalen Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.
  • (1) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

Artikel 2 Artikel 2Kumulierung

Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, die EU, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage 1 zum Regionalen Übereinkommen der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.

Artikel 3 Artikel 3Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäß Artikel 32 der Anlage 1 zum Regionalen Übereinkommen, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden am Einfuhrort sind stets nach dem dort geltenden Recht beizulegen.

Artikel 4 Artikel 4Änderung des Protokolls

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 5 Artikel 5Rücktritt vom Regionalen Übereinkommen

(1) Sofern die EU oder das Kosovo dem Verwahrer des Regionalen Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Regionalen Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die EU und das Kosovo unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens ein.

(2) Bis zum Beginn der Anwendung neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf dieses Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage 1 zum Regionalen Übereinkommen und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage 2 zum Regionalen Übereinkommen angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage 1 zum Regionalen Übereinkommen und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage 2 zum Regionalen Übereinkommen so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der EU und dem Kosovo zulässig ist.