Inhaltsverzeichnis Protokoll Nr. 1 Türkei (TR) - R (EGKS-Waren) zum Stichtag 08.04.2026

Artikel 1 Artikel 1Ursprungsregeln

  1. Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens gelten Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung.
  2. Alle Bezugnahmen auf das ‚jeweilige Abkommen‘ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.
  • (1) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

Artikel 2 Artikel 2Streitbeilegung

  1. Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in der Anlage I Artikel 34 und 35 des Übereinkommens dargelegten Prüfungsverfahren, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.
  2. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 3 Artikel 3Änderung des Protokolls

Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 4 Artikel 4Rücktritt vom Übereinkommen

  1. Sofern die Europäische Gemeinschaft oder die Türkei dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigt, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Gemeinschaft und die Republik Türkei unverzüglich ihre eigenen Verfahren zur Aufnahme von Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke des Abkommens ein.
  2. Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewandt, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei zulässig ist.